Eurojuris Law Journal-Neu


Juristisches Internet Journal
Herausgeber: Dr.Hök/Prehm
Euro-Flag 14. Jahrgang Berlin September 2023

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Namensrecht im Internet

Aus der Kanzleizeitschrift mit RECHT

Wiesauer & Mühllechner

* * *

First come, first surfed" -
oder doch nicht mehr? Über die neue Judikatur zu Domaines.

In grauer Vorzeit, als das Internet noch nicht als Werbefläche entdeckt, zum „ Commer-ce-net wurde, galt bekanntlich als archaisches Prinzip, daß die Innehabung eines bestehenden Domain-Namens schon aufgrund der technischen Gegebenheiten verhindert, daß ein anderer den selben Domain-Namen ebenfalls verwenden oder dem schnelleren entziehen kann.

Mittlerweile ist in der herrschenden Meinung unbestritten, daß sich Domain-Namen nicht im rechtsfreien Raum bewegen, sondern in einer Wechselbeziehung zu Markenrechten, Urheberrechten Namensrechten, Firmenrechten und Wettbewerbsrechten stehen und diese daher auch verletzen können. „Verletzen" bedeutet aber letztlich, daß man gezwungen wird, von seiner Donnain abzustehen.

Was sind Verletzungsfälle?

Wer als Domain den Familiennamen eines anderen benützt,

verstößt
gegen dessen Namensrecht, wenn er nicht beweisen kann, daß die Benutzung des Familiennamens aus berechtigtem Interesse erfolgte.
In der Entscheidung „ortig.at" (4 Ob 23/99 a) stellte sich heraus, daß der dort Beklagte die Domain nur treuhändig für eine noch nicht in Erscheinung getretene Organisation innehattedas-  war zu wenig. Er mußte seine Domain zugunsten des Namensträgers aufgeben.

Eine in Deutschland ergangene Entscheidung („krupp.de) beschäftigte sich mit der Kollision von Familienname einerseits und Firmenname andererseits.

Der kleine Händler W.Erich Krupp hatte die Domain „Krupp.de" registriert, der Stahlkonzern Krupp wollte diese Domain für sich haben. Das OLG Hamm entschied, daß zwar grundsätzlich zwischen zwei Schutzrechten noch immer das Prioritätsprinzip (es hat also der das bessere Recht, der die Domain zuerst registriert), gilt, es sprach jedoch trotzdem dem Stahlunternehmen „Krupp" wegen dessen zusätzlicher überragender Verkehrsgeltung das bessere Recht zu.Der bisherige Inhaber W. Erich Krupp mußte von seiner Domain „krupp.de" abstehen. Das OLG Hamm stellte damit die Berühmtheit des Unternehmens über das Namensrecht von Herrn Krupp. Wäre Krupp nicht das bekannte Stahlunternehmen,

so wäre sein Begehren auf Domainübertragung aller  Voraussicht nach abgewiesen worden: so erging es auch einem Rechtsanwalt namens Sattler, der die Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer zur Übertragung der Domain „sattler.at" gerichtlich aufforderte. Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 140/99b) ging von gleichberechtigten Namensrechtsträgern aus und beließ die begehrte Domain bei der Bundesinnung.
Verletzungen kommen insbesondere beim sittenwidrigen Erwerb von Domains vor. Wer eine oder mehrere Kennzeichen als Domain nur deshalb registrieren läßt, um den Inhaber des Kennzeichens zur Zahlung eines „Lösegelds" für die Herausgabe der Domain zu bewegen („domain grabbing), muß die Domain letztlich unentgeltlich abtreten.

Sittenwidriges Lösegeld

Gleiches gilt, wer Kennzeichen eines Konkurrenten nur deshalb als Domain belegt, um zu verhindern, daß der Konkurrent diese Domain erlangt. In einem besonders drastischen Fall ließ ein Medienunternehmen bereits vier Stunden nach Bekanntgabe des neuen „Konkurrenzblattes" die Domain „for-mat.at" registrieren und war auch unter keinen Umständen bereit, die Domain zu übertragen. Dies wurde vom OGH klar als sittenwidriger Behinderungswettbewerb angesehen (4 Ob 202/99 f).

Mit RECHT
Ein Beitrag aus der Klientenzeitschrift der Rechtsanwaltskanzlei
Wiesauer & Mühllechner
Verteidiger in Strafsachen

Dr.Peter Wiesauer
Mag.Johannes Mühllechner

Mitglied von Lawnet Österreich
4020 Linz 
Graben 21/3
073 2 / 77 22 00
073 2 / 77 22 00-4



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