First
come, first surfed" -
oder doch nicht mehr? Über die neue Judikatur zu
Domaines.
In grauer Vorzeit, als das Internet noch nicht als
Werbefläche entdeckt, zum „ Commer-ce-net wurde, galt bekanntlich als
archaisches Prinzip, daß die Innehabung eines bestehenden Domain-Namens
schon aufgrund der technischen Gegebenheiten verhindert, daß ein anderer
den selben Domain-Namen ebenfalls verwenden oder dem schnelleren entziehen
kann.
Mittlerweile ist in der herrschenden Meinung
unbestritten, daß sich Domain-Namen nicht im rechtsfreien Raum bewegen,
sondern in einer Wechselbeziehung zu Markenrechten, Urheberrechten
Namensrechten, Firmenrechten und Wettbewerbsrechten stehen und diese daher
auch verletzen können. „Verletzen" bedeutet aber letztlich, daß man
gezwungen wird, von seiner Donnain abzustehen.
Was sind Verletzungsfälle?
Wer als Domain den Familiennamen eines anderen
benützt, |
verstößt
gegen dessen Namensrecht, wenn er nicht beweisen kann, daß die Benutzung
des Familiennamens aus berechtigtem Interesse erfolgte.
In der Entscheidung „ortig.at" (4 Ob 23/99 a) stellte sich heraus, daß der
dort Beklagte die Domain nur treuhändig für eine noch nicht in Erscheinung
getretene Organisation innehattedas- war zu wenig. Er mußte seine Domain
zugunsten des Namensträgers aufgeben.
Eine in Deutschland ergangene Entscheidung („krupp.de)
beschäftigte sich mit der Kollision von Familienname einerseits und
Firmenname andererseits.
Der kleine Händler W.Erich Krupp hatte die Domain
„Krupp.de" registriert, der Stahlkonzern Krupp wollte diese Domain für
sich haben. Das OLG Hamm entschied, daß zwar grundsätzlich zwischen zwei
Schutzrechten noch immer das Prioritätsprinzip (es hat also der das
bessere Recht, der die Domain zuerst registriert), gilt, es sprach jedoch
trotzdem dem Stahlunternehmen „Krupp" wegen dessen zusätzlicher
überragender Verkehrsgeltung das bessere Recht zu.Der bisherige Inhaber W.
Erich Krupp mußte von seiner Domain „krupp.de" abstehen. Das OLG Hamm
stellte damit die Berühmtheit des Unternehmens über das Namensrecht von
Herrn Krupp. Wäre Krupp nicht das bekannte Stahlunternehmen, |
so wäre sein Begehren auf
Domainübertragung aller Voraussicht nach abgewiesen worden: so erging es
auch einem Rechtsanwalt namens Sattler, der die Bundesinnung der
Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer zur Übertragung der
Domain „sattler.at" gerichtlich aufforderte. Der Oberste Gerichtshof (4 Ob
140/99b) ging von gleichberechtigten Namensrechtsträgern aus und beließ
die begehrte Domain bei der Bundesinnung.
Verletzungen kommen insbesondere beim sittenwidrigen Erwerb von Domains
vor. Wer eine oder mehrere Kennzeichen als Domain nur deshalb registrieren
läßt, um den Inhaber des Kennzeichens zur Zahlung eines „Lösegelds" für
die Herausgabe der Domain zu bewegen („domain grabbing), muß die Domain
letztlich unentgeltlich abtreten.
Sittenwidriges Lösegeld
Gleiches gilt, wer Kennzeichen eines Konkurrenten
nur deshalb als Domain belegt, um zu verhindern, daß der Konkurrent diese
Domain erlangt. In einem besonders drastischen Fall ließ ein
Medienunternehmen bereits vier Stunden nach Bekanntgabe des neuen
„Konkurrenzblattes" die Domain „for-mat.at" registrieren und war auch
unter keinen Umständen bereit, die Domain zu übertragen. Dies wurde vom
OGH klar als sittenwidriger Behinderungswettbewerb angesehen (4 Ob 202/99
f). |