Urlaubsverfahren
bei Entsendung auf Baustellen in Deutschland
von Rechtsanwältin Jacqueline
Stieglmeier, Berlin
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Abweichend zum Bundesurlaubsgesetz
bestehen für die deutsche Bauwirtschaft gesonderte Urlaubsregelungen. Dies
hängt zusammen mit häufig wechselnden Baustellen, auf denen die
gewerblichen Arbeitnehmer tätig sind. Wechselt der Arbeitnehmer den
Arbeitgeber werden die bereits erworbenen Ansprüche übertragen. Der
Arbeitnehmer soll in den Genuß eines zusammenhängenden Urlaubs kommen und
der Arbeitgeber finanziell nicht überfordert werden.
Der Arbeitgeber zahlt daher an die
Urlaubs-und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft (ULAK) einen bestimmten
Prozentsatz vom lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn. Derzeit beträgt dieser
14,25 % der monatlichen Bruttolöhne aller entsandten gewerblichen
Arbeitnehmer. Die Finanzierung des Urlaubsanspruches erfolgt über die
Urlaubs- und Lohnausgleichkasse. Bei Nichtzahlung der Beiträge oder
unvollständiger Zahlung werden Bußgelder verhängt. Weiterhin kann der
Arbeitgeber von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Eingeführt durch Gesetz vom
19.12.1998 mit Geltung ab dem 1.01.1999 gilt gemäß § 1 a AEntG, daß der
Bauauftraggeber für die Verpflichtungen des oder der Auftragnehmer/s
haftet. Die ULAK wird daher zunächst den Auftraggeber zur Erfüllung der
Beitragspflichten heranziehen, während bei dem Auftragnehmer Regreß zu
nehmen ist.
Das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
regelt zwingend, daß die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge
der Bauwirtschaft auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem
ausländischen Arbeitgeber und seinen in dem räumlichen Geltungsbereich des
Gesetzes tätigen Arbeitnehmern Anwendung finden, und zwar unabhängig
davon, welches Recht auf den Arbeitsvertrag Anwendung findet.
Aus § 1 Abs. 1 Satz 2 AEntG ergibt
sich, daß tarifliche Regelungen zur Dauer des Urlaubs, zur Höhe des
Urlaubsentgeltes und zur Höhe eines möglicherweise zusätzlich zu
gewährenden Urlaubsgeldes gemäß Satz 1 zwingend sind. Dies bedeutet, daß
Arbeitnehmer, die auf deutschen Baustellen tätig sind, insgesamt
diesbezüglich die gleichen Ansprüche haben. Der Arbeitgeber mit Sitz im
Ausland hat somit nicht nur anteilig gemäß der Aufenthaltsdauer die
Ansprüche gewähren, sondern ggf. auch bei vorherigen Arbeitgebern
erworbene Ansprüche.
Ausländische Arbeitgeber sind
verpflichtet am Urlaubsverfahren teilzunehmen, sobald Bauaufträge
eigenverantwortlich abgewickelt werden und zu diesem Zwecke gewerbliche
Arbeitnehmer auf die Bauvorhaben entsendet werden. Baubetriebe sind
solche, die die in dem für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag
Bau bezeichneten Arbeiten überwiegend ausführen. Insgesamt sind erfaßt 42
Tätigkeiten, so daß jeweils im Einzelfall entschieden werden muß, ob der
Betrieb unter den Tarifvertrag Bau fällt. Von der Gesamttätigkeit müssen
arbeitszeitlich mehr als 50 % auf die Bautätigkeit entfallen. Zu beachten
ist, daß sogenannte Zusammenhangsarbeiten, die für sich genommen zwar
keine Bautätigkeit darstellen, jedoch im Zusammenhang mit dieser
verrichtet werden, ebenfalls der Bautätigkeit im Sinne des Tarifvertrages
zugerechnet werden.
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
sind nur dann von der Teilnahme am Urlaubsverfahren befreit, wenn in dem
Land, aus dem die Entsendung erfolgt, eine vergleichbare Einrichtung
besteht und diese bescheinigt, daß laufend Beiträge, auch während der Zeit
des Aufenthaltes in Deutschland, entrichtet werden.
Urlaubsansprüche werden von der
ULAK nach den Angaben des Arbeitgebers berechnet. Dieser muß bis zum 15.
eines jeden Monats die Bruttolöhne seiner gewerblichen Arbeitnehmer in der
Monatsmeldung mitteilen. Am Ende eines Jahres nicht gewährter Resturlaub
wird in das Folgejahr übertragen. Dieser muß bis zum Ende diesen Jahres
genommen werden, da ansonsten der Anspruch verfällt. Bereits im
Entsendeland vor der Entsendung dem Arbeitnehmer gewährter Urlaub wird auf
den in der Bundesrepublik erworbenen Urlaubsanspruch angerechnet.
Vor Antritt des Urlaubes muß der
Arbeitgeber bei der ULAK einen Urlaubsvergütungsantrag stellen, damit der
Arbeitnehmer die ihm zustehende Urlaubvergütung erhält. Ist der
Arbeitnehmer nicht in der Lage den ihm zustehenden Urlaub zu nehmen, so
ist der Urlaubsanspruch abzugelten. Dies erlangt vor allen Dingen dann
Bedeutung, wenn der betreffende Arbeitnehmer für länger als drei Monate
keine Tätigkeit im Baugewerbe mehr ausübt oder Deutschland für mindestens
auch diesen Zeitraum wieder verläßt. Der Arbeitnehmer erhält dann ohne
Urlaub zu nehmen die Urlaubsvergütung durch die ULAK ausgezahlt. Auch in
diesem Fall ist ein Antrag des Arbeitgebers notwendig.
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