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Grundzüge des französischen Kündigungsrechts
Rechtsanwalt
Dr. Dirk Roger Rissel, LL.M.
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1. Überblick
Auch das französische
Arbeitsrecht kennt die ordentliche und die außerordentliche Kündigung.
Die ordentliche Arbeitnehmerkündigung
(démission) ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Der
Arbeitnehmer muß die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen
einhalten.
Die ordentliche Arbeitgeberkündigung
(licenciement) ist hingegen nur bei
· Vorliegen eines (ernsthaften) Kündigungsgrundes
· und unter Einhaltung der Kündigungsfristen
· und unter Einhaltung eines förmlichen Verfahrens zulässig.
Die fristlose
Arbeitgeberkündigung ist nur bei Vorliegen eines groben Verschuldens
seitens des Arbeitnehmers möglich.
2. Die ordentliche
Arbeitgeberkündigung
Die Bestimmungen zur
ordentlichen Kündigung sind durch die Gesetze vom 13.07.1973 (loi n°
73-680; Journal Officiel vom 18.07.1973) und vom 30.12.1986 (loi n°
86-1320; Journal Officiel vom 31.12.1986) in den Code du Travail
eingefügt worden.
Ein förmliches
Kündigungsverfahren ist danach zwingend: Im Vorfeld einer
beabsichtigten Kündigung muß der Arbeitnehmer durch Einschreibebrief
über die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers informiert werden.
Gleichzeitig müssen dem Arbeitnehmer Datum, Ort und Zeitpunkt des
Kündigungsgesprächs mitgeteilt werden. Der Arbeitnehmer muß die
Möglichkeit haben, eine Person seiner Wahl zu dem Gespräch
hinzuzuziehen. Nur wenn die Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen
von mindestens 10 Arbeitnehmern innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen
ansteht und im Unternehmen ein Betriebsrat oder eine
Personalvertretung besteht, darf auf dieses formelle
Kündigungsverfahren verzichtet werden (Art. L 122-14 Code du Travail).
Zweck des Kündigungsgesprächs
ist es, die Arbeitsplatzsituation mit dem Arbeitnehmer zu erörtern,
auch um Möglichkeiten zu überprüfen, wie die beabsichtigte Kündigung
doch noch vermieden werden kann. Während der Arbeitnehmer an diesem
Gespräch persönlich teilnehmen muß (er kann sich eines Beistands
bedienen), kann sich der Arbeitgeber in diesem Gespräch vertreten
lassen.
Will der Arbeitgeber auch nach
dem Gespräch weiter an der Kündigung festhalten, muß er dies dem
Arbeitnehmer per Einschreibebrief mitteilen. Zwischen dem
Kündigungsgespräch und der schriftlichen Kündigung muß allerdings ein
Zeitraum von sieben Tagen liegen. Bei einem leitenden Angestellten
beträgt diese (Überlegungs-)frist 15 Tage, sofern es sich um eine
wirtschaftlich bedingte Kündigung handelt. Gibt es im Unternehmen
keine Arbeitnehmervertretung betragen die Fristen 4 bzw. 12 Tage (Art.
L 122-14-1. Code du Travail) .
Im Kündigungsschreiben sind
die Kündigungsgründe darzulegen (Art. L 122-14-2 Code du Travail).
3. Kündigungsgründe
Erhebt der Arbeitnehmer gegen
die Kündigung Klage, so prüft das Arbeitsgericht das Vorliegen einer
cause réelle et sérieuse de licenciement (Art. L 122-14-3 Code du
Travail).
Während es sich bei der cause
réelle um einen objektiven nachvollziehbaren Kündigungsgrund handelt,
bedeutet die cause sérieuse eine bestimmte (subjektive) Sehweise des
Kündigungssachverhalts, der den Arbeitgeber zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zwingt. Die Kriterien der cause réelle und der
cause sérieuse müssen kumulativ vorliegen. Ein Fehlverhalten (faute)
des Arbeitnehmers hingegen muß nicht vorliegen. Die fehlende
berufliche Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers (insufficance
professionelle) beispielsweise stellt keinen Mangel/Fehlverhalten
seitens des Arbeitnehmers dar, bedeutet gleichwohl eine cause réelle
et sérieuse. Gleiches gilt für Unstimmigkeiten zwischen zwei
Mitarbeitern eines Unternehmens, die ursächlich sind für
Betriebsablaufstörungen.
Ein Fehlverhalten (faute)
eines Arbeitnehmers kann andererseits ursächlich sein für eine cause
réelle et sérieuse. In der Rechtsprechung wird zwischen verschiedenen
Graden des Fehlverhaltens unterschieden: dem schadensstiftenden
Fehlverhalten (faute lourde), dem schwerwiegenden Fehlverhalten (faute
grave) und dem leichten Fehlverhalten (faute légère).
Das schwerwiegende Fehlverhalten (faute grave) rechtfertigt eine
fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, während das leichte
Fehlverhalten (faute légère) keine cause réelle et sérieuse darstellt
und lediglich eine disziplinarische Maßnahme rechtfertigt.
Die aus wirtschaftlichem Grund
ausgesprochene Kündigung (licenciement pour motif économique) wurde
durch Gesetz vom 2.8.1989 (loi n° 89-549; Journal Officiel vom
08.08.1989) definiert (L 321-1 Code du Travail). Bei einer Kündigung
aus diesem Grund ist ein formelles Verfahren einzuhalten, das von dem
unter 2. beschriebenen Verfahren abweicht. Es gibt drei
unterschiedliche Verfahren:
Bei der Entlassung eines
Arbeitnehmers aus wirtschaftlichem Grund gilt im wesentlichen das
unter 2. dargestellte Verfahren.
Bei der Entlassung von zwei
bis maximal neun Arbeitnehmern innerhalb einer Frist von 30 Tagen
gilt:
Als erstes ist der Betriebsrat oder die Personalvertretung über die
beabsichtigte Kündigung zu informieren. Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, im Zeitraum zwischen der Information des Betriebsrats
und der Betriebsratssitzung alle erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Auf die Betriebsratssitzung folgt dann das
Kündigungsgespräch mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer. Danach kann
die Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen
ausgesprochen werden. Innerhalb einer Frist von acht Tagen ist die
Arbeitsverwaltung über die Kündigung zu informieren.
Bei einer Entlassung von
mehr als 10 Arbeitnehmern innerhalb einer Frist von 30 Tagen ist
zu unterscheiden:
Bei einem Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern ist die
Betriebsvertretung über die beabsichtigte Kündigung zu informieren.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat alle notwendigen
Informationen und Unterlagen zu geben.
Hat das Unternnehmen mehr als 50 Arbeitnehmer, muß der
Arbeitgeber dem Unternehmen noch zusätzlich einen Sozialplan vorlegen.
Es finden zwei Sitzungen des Betriebsrats bzw. der Personalvertretung
statt, wobei zwischen den beiden Sitzungen je nach Anzahl der zu
kündigenden Arbeitnehmer 7 Tage (bei mindestens 10 und höchstens 99
Arbeitnehmern), 14 Tage (bei mindestens 100 und höchstens 250
Arbeitnehmern) oder 21 Tage (bei mehr als 250 Arbeitnehmern) liegen
müssen.
Der Betriebsrat oder die
Personalvertretung können sich durch einen Buchprüfer beraten lassen.
Die Kosten des Buchprüfers trägt das Unternehmen.
Im Rahmen des
Entlassungsverfahrens ist die Arbeitsverwaltung zu beteiligen und zu
informieren. Ihr kommt eine Kontrollfunktion hinsichtlich der
Einhaltung des formellen Verfahrens zu. Stellt die Arbeitsverwaltung
fest, daß das formelle Verfahren auf Seiten des Arbeitgebers nicht
beachtet wurde, wendet sie sich schriftlich an den Arbeitgeber und
fordert diesen zu einer schriftlichen Stellungnahme auf. Vor Zugang
dieser schriftlichen Stellungnahme darf die Kündigung nicht
ausgesprochen werden.
4. Rechtsfolgen einer
unwirksamen Kündigung
Hinsichtlich der Rechtsfolgen
einer unwirksamen Kündigung ist danach zu unterscheiden, ob der
Arbeitgeber gegen die Vorschriften des formellen Kündigungsverfahrens
verstoßen hat oder ob die Kündigung mangels eines Kündigungsgrundes
unwirksam ist.
Wird die Kündigung auf eine
cause réelle et sérieuse gestützt, das formelle Kündigungsverfahren
jedoch nicht eingehalten, kann der Arbeitgeber vom Arbeitsgericht
verurteilt werden, zunächst das formelle Verfahren durchzuführen. Im
Arbeitsgerichtsverfahren muß der Arbeitnehmer dies jedoch ausdrücklich
beantragen. Tut er dies nicht, so geht das Gericht davon aus, daß der
Arbeitnehmer nicht an der Durchführung des formellen Verfahrens
interessiert ist.
Stützt sich der Arbeitgeber
bei der Kündigung zu Recht auf eine cause réelle et sérieuse, setzt
das Arbeitsgericht eine Entschädigung von maximal einem Monatsgehalt
fest (Art. L 122-14-4 Code du Travail).
Dies gilt dann, wenn das Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer hat und
der gekündigte Arbeitnehmer mehr als zwei Jahre beschäftigt war (Art.
L 122-14-5 Code du Travail).
Arbeitnehmer in Unternehmen mit weniger als 11 Arbeitnehmern bzw.
Arbeitnehmer mit weniger als zwei Jahren Betriebszugehörigkeit können
im Falle einer mißbräuchlichen Kündigung eine Entschädigung verlangen,
die im Verhältnis zu dem erlittenen Schaden ermittelt wird (Art. L
122-14-5 Code du
Travail).
Ist die Kündigung
ungerechtfertigt, weil keine cause réelle et sérieuse vorliegt, kann
das Arbeitsgericht die Wiedereinstellung (réintegration) des
Arbeitnehmers vorschlagen (Art. 122-14-4 Code du Travail). Eine
Wiedereinstellung ist allerdings gegen den Willen des Arbeitnehmers
nicht möglich. Erfolgt keine Wiedereinstellung, weil einer der
Parteien dies ablehnt, spricht das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer
eine Entschädigung (indemnité) in Höhe von mindestens sechs
Monatsgehältern zu (Art. L 122-14-4 Code du Travail).
5. Arbeitgeberkündigung
eines Arbeitnehmers bei der ausländischen Tochtergesellschaft einer
französischen Muttergesellschaft
Art. L-122-14-8 Code du
Travial enthält eine Regelung für den Fall der Kündigung eines
Arbeitnehmers, der von der französischen Muttergesellschaft
eingestellt wurde und dann bei einer ausländischen Tochtergesellschaft
mit Zustimmung der Muttergesellschaft einen Arbeitsvertrag
abgeschlossen hat.
Wenn die Tochtergesellschaft
den Arbeitnehmer entläßt, muß die Muttergesellschaft dem Arbeitnehmer
einen neuen Arbeitsplatz anbieten, der in seiner Bedeutung dem
Arbeitsplatz entspricht, den der Arbeitnehmer vor seiner
Auslandstätigkeit innehatte (Art. L-122-14-8 Abs. 1 Code du Travail).
Ist die Muttergesellschaft
nicht bereit, den Arbeitnehmer wieder einzustellen, gelten die oben
dargelegten Kündigungsregeln. Die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer
bei der ausländischen Tochtergesellschaft tätig war, sind sowohl bei
den Kündigungsfristen als auch bei der Entschädigungszahlung zu
berücksichtigen (Art. L-122-14-8 Abs. 2 Code du Travail).
6. Ausblick
Die von Frankreichs
Linksregierung geplante Ausweitung des Kündigungsschutzes ist
vorläufig gescheitert. Der Verfassungsrat (Frankreichs höchstes
Gericht) hat im Januar 2002 die im Jahr 2001 auf Druck der Kommunisten
durchgesetzte Verschärfung des französischen Kündigungsrechts
annulliert. Auslöser für die Verschärfung des Kündigungsrechts waren
Massenentlassungen beim Lebensmittelhersteller Danone, bei Michelin
und der Kaufhauskette Marks & Spencer. Nach diesen Massenentlassungen
wollte Premierminister Lionel Jospin betriebsbedingte Kündigungen nur
noch erlauben, wenn ohne Entlassungen das Überleben des Unternehmens
gefährdet wäre. Außerdem sollte die Verhandlungspflicht der
Sozialpartner verlängert werden. Angerufen von den konservativen
Oppositionsparteien urteilte das Gericht, das neue Gesetz schränke die
unternehmerische Freiheit unzulässig ein und sei deshalb
verfassungswidrig. Durchsetzen konnte sich Jospin allerdings mit
seinem Vorstoß, die gesetzliche Abfindung pro Jahr
Betriebszugehörigkeit zu verdoppeln. Damit steigt die Entschädigung,
die Unternehmen ihren Mitarbeitern im Falle einer betriebsbedingten
Kündigung zahlen müssen, von 10 % auf 20 % des Jahreseinkommens,
multipliziert mit der Anzahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit. Die
konservativen Parteien haben angekündigt, das Kündigungsrecht im Falle
eines Wahlsieges lockern zu wollen. Konkrete Vorschläge haben sie
allerdings bislang noch nicht vorgelegt.
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