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Frankreich – Das Gesetz zur Einführung
der 35-Stundenwoche
Ein Überblick über wesentliche Bestimmungen
Rechtsanwalt Dr. Dirk Roger
Rissel, LL.M.
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|Grundsatz
der Arbeitszeitverkürzung| |Maximale Wochenarbeitszeit|
|Jahresarbeitszeit|
|Effektive
Arbeitszeit| |Überstundenzuschläge|
|Überstundenkontingent|
|Finanzielle
Vergünstigen für Unternehmen| |Mindestlohn|
|Geltung des Gesetzes für leitende Angestellte|
|Urlaub|
|Arbeitszeitkonto| |Ausbildung außerhalb
der effektiven Arbeitszeit|
|Kündigung
wegen Widerstands gegen die 35-Stundenwoche|
|Fortgeltung
bestehender Umsetzungs-Kollektivverträge|
1. Grundsatz der Arbeitszeitverkürzung
Seit dem 1. Januar 2000 beträgt die gesetzliche Wochenarbeitszeit
für Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern 35 Stunden, statt bis
dahin 39 Stunden. Für Unternehmen mit weniger als 20 Arbeitnehmern
gilt die neue gesetzliche Wochenarbeitszeit seit dem 1. Januar 2002.
2. Maximale Wochenarbeitszeit
Ungeachtet der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 35 Wochenstunden dürfen
Arbeitnehmer – im Wege von Überstunden – maximal bis zu 44 Stunden
in der Woche über maximal 12 aufeinanderfolgende Wochen pro Jahr zu
arbeiten. In Kollektivverträgen kann die Obergrenze von 44 Stunden
auf 46 Stunden erhöht werden.
3. Jahresarbeitszeit
Soweit die 35-Stundenwoche im Rahmen eines Kollektivvertrages auf Jahresbasis
eingeführt wird, beträgt die Jahresarbeitszeit maximal 1.600
Stunden. Dies entspricht 52 Wochen, abzüglich des gesetzlichen Urlaubs
von 5 Wochen und 11 öffentlichen Feiertagen. Arbeitsstunden, die über
die Jahresarbeitszeit hinaus geleistet werden, zählen als Überstunden.
4. Effektive Arbeitszeit
Pausen und Erholungszeit gelten als Arbeitszeit, soweit der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber in dieser Zeit zur Verfügung steht und seinen Direktiven
unterliegt. Wenn eine bestimmte Arbeitskleidung vorgeschrieben ist, ist
für Umkleidezeit am Arbeitsplatz ein zeitlicher oder finanzieller
Ausgleich zu gewähren.
5. Überstundenzuschläge
Für die 36ste bis zur 39sten Wochenarbeitsstunde fällt ein
Überstundenzuschlag von 25 % an, der grundsätzlich in Form von
Freizeitausgleich zu gewähren ist. In Kollektivverträgen kann
auch die Zahlung des entsprechenden Betrages an die Arbeitnehmer bestimmt
werden. Für das erste Jahr, in dem die 35-Stundenwoche in einem Unternehmen
eingeführt wird, gilt ein reduzierter Aufschlag von 10 %.
Für die 40ste bis zur 43sten Wochenarbeitsstunde fällt ein
Überstundenzuschlag von 25 % an, der grundsätzlich in Geld auszugleichen
ist. Kollektivverträge können auch einen entsprechenden Freizeitausgleich
vorsehen.
Ab der 44sten Wochenarbeitsstunde fällt ein Zuschlag von 50 % an,
der grundsätzlich in Geld auszugleichen ist. Kollektivverträge
können auch einen entsprechenden Freizeitausgleich vorsehen.
6. Überstundenkontingent
Die französische Regierung hat durch Dekret Nr. 2002 - 1257 vom
15.10.2002 die Zahl der gesetzlich erlaubten Überstunden in
der Wirtschaft vorübergehend von bisher 130 auf 180 pro Jahr erhöht
(Änderung von Artikel D212-25 Code du Travail). Bis Mitte 2004 sollen
Branchenvereinbarungen das Dekret ersetzen.
7. Finanzielle Vergünstigen für Unternehmen
Das mit dem ersten Rahmengesetz zur 35-Stundenwoche eingeführte
System staatlicher Prämien für Unternehmen, die noch vor dem
1. Januar 2000 die 35-Stundenwoche einführen und dabei eine Mindestzahl
an neuen Stellen schaffen, gilt für die diese Bedingung erfüllenden
Unternehmen weiter und wurde für die übrigen Unternehmen seit
dem 1. Januar 2000 durch ein neues System abgelöst.
Nach diesem neuen System kommen Unternehmen in den Genuß von Beitragssenkungen
bei den Sozialversicherungsbeiträgen, wenn sie einen die 35-Stundenwoche
einführenden Kollektivvertrag mit einer (oder mehreren) Mehrheitsgewerkschaft(en),
oder – falls solche nicht in dem Unternehmen vertreten sind - mit einem
von der Belegschaft zu diesem Zweck ermächtigten Arbeitnehmervertreter
abschließen. Es besteht keine konkrete Verpflichtung mehr, die Arbeitszeitverkürzung
in neue Arbeitsplätze umzuwandeln. Es soll jedoch in dem Kollektivvertrag
die Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze festgelegt werden. Darüber
hinaus soll eine jährliche Bilanz neu geschaffener Arbeitsplätze
erstellt werden.
8. Mindestlohn
Der Einkommensverlust infolge der geringeren Wochenarbeitszeit bei Beziehern
des Mindestlohns wird durch staatliche Ergänzungszahlungen ausgeglichen.
Ferner ist eine jährliche Steigerung des Mindestlohns in Höhe
der Inflationsrate sowie des halben Kaufkraftzuwachses von Arbeitslöhnen
vorgesehen. Diese doppelte Einkommenssicherung gilt bis maximal zum 1.
Juli 2005. Auch neu eingestellte Arbeitnehmer bzw. Teilzeitangestellte
pro rata kommen in den Genuß dieser Regelung.
9. Geltung des Gesetzes für leitende Angestellte
Bei der Frage der Geltung des Gesetzes für Leitende Angestellte
ist zu differenzieren. Leitende Angestellte der obersten Führungsebene (cadres dirigeants)
werden von der Arbeitszeitverkürzung nicht erfaßt. Die 35-Stundenwoche
gilt also nicht.
Für leitende Angestellte, die in eine Arbeitsgruppe integriert
sind (cadres intégrés à une équipe de travail),
gilt die 35-Stundenwoche in vollem Umfang.
Für alle anderen leitenden Angestellten gilt die 35-Stundenwoche
mit der Maßgabe, daß die Verkürzung der Arbeitszeit über
eine Verringerung der täglichen Arbeitszeit oder über freie Tage
umgesetzt werden kann. Im letzteren Fall dürfen maximal 217 Tage im
Jahr gearbeitet werden.
10. Urlaub
Die Arbeitszeitverkürzung kann auch in Form von vier zusätzlichen
Wochen Urlaub oder einer entsprechenden Anzahl von freien Tagen oder halben
freien Tagen umgesetzt werden.
11. Arbeitszeitkonto
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die zu ihrer Verfügung
stehenden freien Tage (siehe Ziffer 10. Urlaub) auf einem Arbeitszeitkonto
„anzulegen“. Jährlich können maximal 22 Tage auf diesem Arbeitszeitkonto
angespart werden. Ein „Kontoausgleich“ hat grundsätzlich innerhalb
von 5 Jahren zu erfolgen.
12. Ausbildung außerhalb der effektiven
Arbeitszeit
Auf Initiative des Arbeitnehmers oder mit dessen schriftlicher Zustimmung
kann eine Aus- oder Weiterbildung auch außerhalb der effektiven Arbeitszeit
organisiert werden.
13. Kündigung wegen Widerstands gegen
die 35-Stundenwoche
Soweit sich ein oder mehrere Arbeitnehmer den Modalitäten einer
Arbeitszeitverkürzung auf 35 Wochenstunden widersetzen und ihnen aus
diesem Grund gekündigt wird, ist die Kündigung als Kündigung
aus persönlichen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen anzusehen.
14. Fortgeltung bestehender Umsetzungs-Kollektivverträge
Kollektivverträge, die zur Umsetzung des ersten Gesetzes zur 35-Stundenwoche
abgeschlossen wurden, gelten für die in ihnen vereinbarte Laufzeit
weiter, selbst dann wenn sie Bestimmungen enthalten, die im Widerspruch
zu dem zweiten Gesetz stehen, wenn sie
· dem Sinn des ersten Gesetzes zur 35-Stundenwoche entsprechen
· von den zuständigen Behörden für allgemeinverbindlich
erklärt wurden und
· keine „hinreichenden Allgemeininteressen“ entgegenstehen.
Kollektivverträge, die eine über 1.600 Stunden hinausreichende
Jahresarbeitszeit oder im Falle von Arbeitszeitkonten einen über fünf
Jahre hinausgehenden Ausgleichszeitraum festgelegt hatten, gelten damit
weiter. Nicht weitergelten konnte jedoch nach diesen Kriterien z.B. das
Abkommen in der französischen Metallindustrie vom Juli 1998 (Gründe:
Aus- und Fortbildungszeit zählt nach dem Abkommen nicht zur effektiven
Arbeitszeit und leitende Angestellte und weitere Arbeitnehmergruppen können
generell von der 35-Stundenwoche ausgenommen werden).
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