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Costaricanisches
Markenrecht
Rechtsanwalt
Dr. Dirk Roger Rissel, LL.M.
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In Costa Rica ist am 1. Februar 2000 ein neues
Markenrecht in Kraft getreten (Ley de Marcas y Otros Signos Distintivos,
Ley No. 7978 vom 06.01.2000, veröffentlicht in der Gaceta Nr. 22 vom
01.02.2000). Aus verfassungsrechtlichen Gründen hatte sich die
Anwendbarkeit des Gesetzes jedoch bis zum 10. Mai 2000 verzögert.
Wesentliche Änderungen betreffen das
Eintragungsverfahren, die Markenbenutzung, den Schutz notorisch bekannter
Marken sowie Eintragungs- und Verlängerungsgebühren.
Dieser Beitrag soll einige grundlegende Fragen zum
neuen Markenrecht beantworten.
1. Was kann als Marke
geschützt werden?
Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und
Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Eine
Aufzählung der schutzfähigen Zeichen enthält Art. 3. Danach können alle
Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen,
Buchstaben, Zahlen, Monogramme, dreidimensionale Gestaltungen und
Farbkombinationen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen zu
unterscheiden, als Marken geschützt werden.
Geographische Herkunftsangaben sind jetzt als
markenfähig anerkannt, solange sie unterscheidungskräftig sind und ihre
Verwendung nicht im Hinblick auf Ursprung, Herkunft, Eigenschaften oder
Merkmale der Waren, für die sie benutzt werden, irreführen kann (Art. 3
Abs. 2).
2. Wie erlangt man
Markenschutz?
Markenschutz wird durch Eintragung der Marke in
das beim Markenamt geführte Register (Registro de la Propiedad Industrial)
erworben.
Nunmehr hat die Person, die eine Marke im Verkehr
seit längerer Zeit gutgläubig benutzt, gem. Art 4 a ) ein vorrangiges
Recht auf Eintragung der Marke, sofern die Benutzung länger als drei
Monate gedauert hat oder sie sich auf das Prioritätsrecht einer älteren
Marke beruft.
Wird die Marke gar nicht im Verkehr benutzt oder
noch nicht drei Monate lang benutzt, erfolgt die Eintragung nun gem. Art.
4 b) zugunsten der Person, die den entsprechenden Antrag zuerst stellt
oder sich auf das Prioritätsprinzip des älteren Datums beruft.
Fälle, in denen eine Eintragung nicht möglich ist,
sind in Art. 7 aufgeführt, z.B. fehlende Unterscheidungskraft gem. Art. 7
g) oder sittenwidrige Angaben gem. Art. 7 h).
Welche Zeichen wegen Rechten Dritter von der
Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen sind, ergibt sich aus der
nicht erschöpfenden Aufzählung in Art. 8, also z.B.
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Zeichen, die identisch mit bereits
eingetragenen oder angemeldeten prioritätsälteren Marken sind oder
diesen ähnlich sind und wenn die Waren- oder
Dienstleistungsverhältnisse identisch oder ähnlich sind und für den
Verbraucher Verwechslungsgefahr besteht (Art 8. a). |
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Zeichen, die eine vollständige oder teilweise
Reproduktion, Imitation, Übersetzung oder Umschreibung eines in den
betreffenden Verkehrskreisen, in den betreffenden Unternehmerkreisen
oder im internationalen Handel notorisch bekannten Zeichens
irgendeines Mitgliedstaats der Pariser Verbandsübereinkunft darstellen
und die einem Dritten gehören, gleich auf welche Waren oder
Dienstleistungen sich ein solches Zeichen bezieht, wenn durch seine
Benutzung Verwechslungsgefahr bestehen könnte oder seine
Benutzung das Risiko einer Assoziation mit diesem Dritten oder eine
ungerechtfertigte Billigung der Notorietät mit sich bringt (Art. 8 e). |
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Zeichen, deren Gebrauch das
Persönlichkeitsrecht eines Dritten berührt, insbesondere wenn es sich
um den Namen, die Firma, den Titel, den Kosennamen, das Pseudonym, das
Bild oder das Abbild einer anderen Person als der des Antragstellers
handelt, es sei denn, es wird die Einwilligung dieser Person
nachgewiesen oder sie ist verstorben. In letzterem Fall ist die
Einwilligung derjenigen erforderlich, die gerichtlich zu Erben erklärt
worden sind. Wenn die Einwilligung im Ausland erteilt worden ist, muß
sie vom jeweiligen costaricanischen Konsul legalisiert und beglaubigt
worden sein (Art. 8 f). |
3. Welche Angaben sind
bei der Anmeldung erforderlich?
Folgende Angaben sind gemäß Art. 9 für die
Eintragung erforderlich:
| a) |
Name und Anschrift des Antragstellers, |
| b) |
Bei juristischen Personen Gründungsort und
Sitz der Gesellschaft, |
| c) |
Gegebenenfalls Name des gesetzlichen
Vertreters, |
| d) |
Name und Anschrift des Bevollmächtigten in
Costa Rica, falls der Antragsteller weder Wohnsitz noch eine
tatsächliche Niederlassung in Costa Rica hat, |
| e) |
die einzutragende Marke, |
| f) |
eine Wiedergabe der Marke in mindestens 18
Exemplaren, wenn es sich um eine Namensmarke mit Bild, Form oder
besonderer Farbe handelt oder wenn es sich um gegenständliche,
gemischte oder dreidimensionale Marken mit oder oder Farbe handelt, |
| g) |
Eine Übersetzung der Marke, wenn sie aus
irgendeinem Wortelement gebildet wird, das keine Bedeutung im
Spanischen hat, |
| h) |
Eine Liste der Namen der Waren und
Dienstleistungen, für die sie benutzt wird oder werden wird, nach
Klassen aufgeteilt gemäß der Internationalen Klasseneinteilung von
Waren und Dienstleistungen von Nizza unter Angabe der Klassennummer, |
| i) |
Gegebenenfalls Unterlagen oder Genehmigungen
in den in Art. 7 m), n) und p) und Art. 8 f) und g) geregelten Fällen, |
| j) |
der Einzahlungsnachweis der Gebühren. |
4. Wie lange dauert das
Eintragungsverfahren?
Das Markeneintragungsverfahren dauert in der Regel
sechs bis acht Monate nach Eingang des Eintragungsantrags. Falls kein
Widerspruch gegen die Eintragung erhoben wird und die Antragsunterlagen
vollständig sind, dauert es etwa 4 ½ Monate.
5. Kann die Marke
übertragen werden oder lizenziert werden?
Der Inhaber einer Marke hat gem. Art. 31 die
Möglichkeit, die Markenrechte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder
Verfügung von Todes wegen zu übertragen. Die Übertragung muß schriftlich
erfolgen. Sie muß eingetragen werden, damit sie Dritten gegenüber Wirkung
entfaltet.
Durch Lizenzvertrag kann gem. Art. 35 ein
Nutzungsrecht an der Marke eingeräumt werden.
6. Wie lang ist die
Schutzdauer einer Marke? Ist eine Verlängerung möglich?
Die Schutzdauer einer Marke beträgt gem. Art. 20
zunächst 10 Jahre ab dem Datum der Bewilligung. Sie ist unbeschränkt oft
um jeweils weitere 10 Jahre verlängerbar (Art. 20). Der
Verlängerungsantrag muß grundsätzlich in dem Jahr vor Ende der Schutzdauer
gestellt werden. Er kann jedoch (bei einem Gebührenzuschlag) auch noch
innerhalb einer Schonfrist von sechs Monaten nach dem Ende der Schutzdauer
gestellt werden (Art. 21). Gem. Art. 22 kann bei einer Verlängerung weder
die Marke noch das Waren- und Dienstleistungsverhältnis geändert werden.
7. Gibt es einen
Benutzungszwang?
Neu eingeführt in Costa Rica wurde der
Benutzungszwang. Art. 39 Abs. 1 bestimmt, daß das Markenamt auf Antrag
eine eingetragene Marke löscht, wenn sie nicht in Costa Rica in den
letzten 5 Jahren vor dem Löschungsantrag benutzt worden ist. Ein
Löschungsantrag ist nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit Eintragung der
Marke zulässig.
Der Einwand der mangelnden Benutzung der Marke
kann auch in einem Markenverletzungsverfahren von dem in Anspruch
genommenen Verletzer als Verteidigung vorgebracht werden (Art. 39 Abs.
2).
Nimmt der Markeninhaber die Benutzung einer Marke
nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit Markeneintragung auf, so
hindern diese Benutzungshandlungen die Markenlöschung nur, wenn die
Benutzung mindestens drei Monate vor Einreichung des Löschungsantrags
begonnen wurde (Art.39Abs.3).
8. Ist eine Teilung der
Eintragung bezüglich Waren oder Dienstleistungen möglich?
Gem. Art. 24 ist eine Teilung der Eintragung
bezüglich Waren oder Dienstleistungen auf Antrag des Markeninhabers
möglich. Der Markeninhaber kann also seine Marke für bestimmte Waren- und
Dienstleistungen, für die er Schutz beansprucht, übertragen, ohne
gleichzeitig seine Marke für die von ihm hauptsächlich verwendeten Waren-
oder Dienstleistungen im Ganzen aufzugeben.
9. Kann ein Widerspruch
auf eine frühere Benutzung der Marke gestützt werden?
Vor Inkrafttreten des neuen Markengesetzes konnte
ein Widerspruch nicht auf eine frühere Benutzung der (nicht registrierten)
Marke gestützt werden. Als Neuerung sieht das Markengesetz nun vor, daß
der Benutzer einer Marke Widerspruch gegen die Eintragung der Marke
erheben kann. Er muß allerdings nachweisen, daß er die Marke früher
benutzt und einen Antrag auf Markeneintragung nach dem neuen Gesetz
gestellt hat. Gem. Art. 16 muß der Widerspruch innerhalb von 2 Monaten
nach dem Tag der ersten Veröffentlichung der Mitteilung eingereicht
werden, mit der der Eintragungsantrag bekanntgemacht wird.
10. Wann kann eine Marke
gelöscht werden?
Auf Antrag kann das Markenamt gem. Art. 38 nun die
Eintragung einer Marke löschen oder ihren Schutzbereich einschränken, wenn
sie sich zur Gattungsbezeichnung entwickelt hat. Dieser „Verfallsgrund“
einer eingetragenen Marke hat ein Tun oder Unterlassen des Markeninhabers
zur Voraussetzung (wenn der Markeninhaber z.B. nicht gegen die Benutzung
seiner Marke durch Dritte vorgegangen ist).
11. Was für ein Recht
erwirbt der Markeninhaber?
Das Markenrecht gewährt seinem Inhaber gem. Art.
25 ein ausschließliches Recht gegen Benutzung eines ähnlichen oder
identischen Zeichens. Da es sich um ein Ausschließlichkeitrecht handelt,
ist es Dritten untersagt, im geschäftlichen Verkehr ein mit der
geschützten Marke identisches oder verwechselbares Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen zu benutzen, für die die eingetragene Marke Schutz
genießt. Der Markeninhaber kann gegenüber jedem Verletzer seiner Marke
Unterlassungsansprüche durchsetzen.
12. Inwieweit ist die
Wirkung des Schutzrechts beschränkt?
Gem. Art. 26 gibt die Markeneintragung nicht das
Recht zu untersagen, daß ein Dritter
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im Zusammenhang mit Waren oder
Dienstleistungen im Verkehr seinen Namen oder seine Anschrift oder die
seiner Handelsniederlassungen benutzt (Art. 26 a) |
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Angaben oder Informationen über Eigenschaften
seiner Waren oder Dienstleistungen macht (Art. 26 b) |
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Angaben oder Informationen über
Verfügbarkeit, Gebrauch, Anwendung oder Verträglichkeit seiner Waren
oder Dienstleistungen macht (Art. 26 c). |
Der Inhaber einer Marke hat ferner gem. Art. 27
nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu
benutzen, die von ihm in Costa Rica oder im Ausland in den Verkehr
gebracht worden sind, vorausgesetzt der Zustand der Waren ist nach ihrem
Inverkehrbringen weder verändert noch verschlechtert worden
(Markenerschöpfung).
13. Wie hoch sind die
Gebühren für eine Markeneintragung?
Die für die Markeneintragung zu zahlenden Gebühren
sind durch Gesetz Nr. 8020 (veröffentlicht in La Gaceta vom 2.10.2000)
angehoben worden. Die für die Eintragung einer Marke zu entrichtende
Gebühr beträgt gem. Art. 94 a) pro Klasse US $ 50,-. Die
Verlängerungsgebühr beträgt gem. Art. 94 d) ebenfalls US $ 50,-
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