Costaricanisches
Markenrecht
Rechtsanwalt
Dr.
Dirk Roger Rissel, LL.M.
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In Costa Rica ist am 1. Februar 2000 ein neues
Markenrecht in Kraft getreten (Ley de Marcas y Otros Signos Distintivos, Ley
No. 7978 vom 06.01.2000, veröffentlicht in der Gaceta Nr. 22 vom 01.02.2000).
Aus verfassungsrechtlichen Gründen hatte sich die Anwendbarkeit des Gesetzes
jedoch bis zum 10. Mai 2000 verzögert.
Wesentliche Änderungen betreffen das
Eintragungsverfahren, die Markenbenutzung, den Schutz notorisch bekannter
Marken sowie Eintragungs- und Verlängerungsgebühren.
Dieser Beitrag soll einige grundlegende Fragen zum
neuen Markenrecht beantworten.
1. Was kann als Marke
geschützt werden?
Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren
und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen
eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Eine Aufzählung der schutzfähigen
Zeichen enthält Art. 3. Danach können alle Zeichen, insbesondere Wörter
einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Monogramme,
dreidimensionale Gestaltungen und Farbkombinationen, die geeignet sind, Waren
oder Dienstleistungen zu unterscheiden, als Marken geschützt werden.
Geographische Herkunftsangaben sind jetzt als
markenfähig anerkannt, solange sie unterscheidungskräftig sind und ihre
Verwendung nicht im Hinblick auf Ursprung, Herkunft, Eigenschaften oder
Merkmale der Waren, für die sie benutzt werden, irreführen kann (Art. 3 Abs.
2).
2. Wie erlangt man
Markenschutz?
Markenschutz wird durch Eintragung der Marke in das
beim Markenamt geführte Register (Registro de la Propiedad Industrial)
erworben.
Nunmehr hat die Person, die eine Marke im Verkehr seit
längerer Zeit gutgläubig benutzt, gem. Art 4 a ) ein vorrangiges Recht auf
Eintragung der Marke, sofern die Benutzung länger als drei Monate gedauert hat
oder sie sich auf das Prioritätsrecht einer älteren Marke beruft.
Wird die Marke gar nicht im Verkehr benutzt oder noch
nicht drei Monate lang benutzt, erfolgt die Eintragung nun gem. Art. 4 b)
zugunsten der Person, die den entsprechenden Antrag zuerst stellt oder sich
auf das Prioritätsprinzip des älteren Datums beruft.
Fälle, in denen eine Eintragung nicht möglich ist,
sind in Art. 7 aufgeführt, z.B. fehlende Unterscheidungskraft gem. Art. 7 g)
oder sittenwidrige Angaben gem. Art. 7 h).
Welche Zeichen wegen Rechten Dritter von der
Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen sind, ergibt sich aus der
nicht erschöpfenden Aufzählung in Art. 8, also z.B.
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Zeichen, die identisch mit bereits eingetragenen
oder angemeldeten prioritätsälteren Marken sind oder diesen ähnlich sind
und wenn die Waren- oder Dienstleistungsverhältnisse identisch oder
ähnlich sind und für den Verbraucher Verwechslungsgefahr besteht (Art 8.
a). |
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Zeichen, die eine vollständige oder teilweise
Reproduktion, Imitation, Übersetzung oder Umschreibung eines in den
betreffenden Verkehrskreisen, in den betreffenden Unternehmerkreisen oder
im internationalen Handel notorisch bekannten Zeichens irgendeines
Mitgliedstaats der Pariser Verbandsübereinkunft darstellen und die einem
Dritten gehören, gleich auf welche Waren oder Dienstleistungen sich ein
solches Zeichen bezieht, wenn durch seine Benutzung Verwechslungsgefahr
bestehen könnte oder seine Benutzung das Risiko einer Assoziation mit
diesem Dritten oder eine ungerechtfertigte Billigung der Notorietät mit
sich bringt (Art. 8 e). |
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Zeichen, deren Gebrauch das Persönlichkeitsrecht
eines Dritten berührt, insbesondere wenn es sich um den Namen, die Firma,
den Titel, den Kosennamen, das Pseudonym, das Bild oder das Abbild einer
anderen Person als der des Antragstellers handelt, es sei denn, es wird
die Einwilligung dieser Person nachgewiesen oder sie ist verstorben. In
letzterem Fall ist die Einwilligung derjenigen erforderlich, die
gerichtlich zu Erben erklärt worden sind. Wenn die Einwilligung im Ausland
erteilt worden ist, muß sie vom jeweiligen costaricanischen Konsul
legalisiert und beglaubigt worden sein (Art. 8 f). |
3. Welche Angaben sind bei
der Anmeldung erforderlich?
Folgende Angaben sind gemäß Art. 9 für die Eintragung
erforderlich:
a) |
Name und Anschrift des Antragstellers, |
b) |
Bei juristischen Personen Gründungsort und Sitz
der Gesellschaft, |
c) |
Gegebenenfalls Name des gesetzlichen Vertreters, |
d) |
Name und Anschrift des Bevollmächtigten in Costa
Rica, falls der Antragsteller weder Wohnsitz noch eine tatsächliche
Niederlassung in Costa Rica hat, |
e) |
die einzutragende Marke, |
f) |
eine Wiedergabe der Marke in mindestens 18
Exemplaren, wenn es sich um eine Namensmarke mit Bild, Form oder
besonderer Farbe handelt oder wenn es sich um gegenständliche, gemischte
oder dreidimensionale Marken mit oder oder Farbe handelt, |
g) |
Eine Übersetzung der Marke, wenn sie aus
irgendeinem Wortelement gebildet wird, das keine Bedeutung im Spanischen
hat, |
h) |
Eine Liste der Namen der Waren und
Dienstleistungen, für die sie benutzt wird oder werden wird, nach Klassen
aufgeteilt gemäß der Internationalen Klasseneinteilung von Waren und
Dienstleistungen von Nizza unter Angabe der Klassennummer, |
i) |
Gegebenenfalls Unterlagen oder Genehmigungen in
den in Art. 7 m), n) und p) und Art. 8 f) und g) geregelten Fällen, |
j) |
der Einzahlungsnachweis der Gebühren. |
4. Wie lange dauert das
Eintragungsverfahren?
Das Markeneintragungsverfahren dauert in der Regel
sechs bis acht Monate nach Eingang des Eintragungsantrags. Falls kein
Widerspruch gegen die Eintragung erhoben wird und die Antragsunterlagen
vollständig sind, dauert es etwa 4 ½ Monate.
5. Kann die Marke übertragen
werden oder lizenziert werden?
Der Inhaber einer Marke hat gem. Art. 31 die
Möglichkeit, die Markenrechte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder
Verfügung von Todes wegen zu übertragen. Die Übertragung muß schriftlich
erfolgen. Sie muß eingetragen werden, damit sie Dritten gegenüber Wirkung
entfaltet.
Durch Lizenzvertrag kann gem. Art. 35 ein
Nutzungsrecht an der Marke eingeräumt werden.
6. Wie lang ist die
Schutzdauer einer Marke? Ist eine Verlängerung möglich?
Die Schutzdauer einer Marke beträgt gem. Art. 20
zunächst 10 Jahre ab dem Datum der Bewilligung. Sie ist unbeschränkt oft um
jeweils weitere 10 Jahre verlängerbar (Art. 20). Der Verlängerungsantrag muß
grundsätzlich in dem Jahr vor Ende der Schutzdauer gestellt werden. Er kann
jedoch (bei einem Gebührenzuschlag) auch noch innerhalb einer Schonfrist von
sechs Monaten nach dem Ende der Schutzdauer gestellt werden (Art. 21). Gem.
Art. 22 kann bei einer Verlängerung weder die Marke noch das Waren- und
Dienstleistungsverhältnis geändert werden.
7. Gibt es einen
Benutzungszwang?
Neu eingeführt in Costa Rica wurde der
Benutzungszwang. Art. 39 Abs. 1 bestimmt, daß das Markenamt auf Antrag eine
eingetragene Marke löscht, wenn sie nicht in Costa Rica in den letzten 5
Jahren vor dem Löschungsantrag benutzt worden ist. Ein Löschungsantrag ist
nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit Eintragung der Marke zulässig.
Der Einwand der mangelnden Benutzung der Marke kann
auch in einem Markenverletzungsverfahren von dem in Anspruch genommenen
Verletzer als Verteidigung vorgebracht werden (Art. 39 Abs. 2).
Nimmt der Markeninhaber die Benutzung einer Marke nach
Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit Markeneintragung auf, so hindern diese
Benutzungshandlungen die Markenlöschung nur, wenn die Benutzung mindestens
drei Monate vor Einreichung des Löschungsantrags begonnen wurde
(Art.39Abs.3).
8. Ist eine Teilung der
Eintragung bezüglich Waren oder Dienstleistungen möglich?
Gem. Art. 24 ist eine Teilung der Eintragung bezüglich
Waren oder Dienstleistungen auf Antrag des Markeninhabers möglich. Der
Markeninhaber kann also seine Marke für bestimmte Waren- und Dienstleistungen,
für die er Schutz beansprucht, übertragen, ohne gleichzeitig seine Marke für
die von ihm hauptsächlich verwendeten Waren- oder Dienstleistungen im Ganzen
aufzugeben.
9. Kann ein Widerspruch auf
eine frühere Benutzung der Marke gestützt werden?
Vor Inkrafttreten des neuen Markengesetzes konnte ein
Widerspruch nicht auf eine frühere Benutzung der (nicht registrierten) Marke
gestützt werden. Als Neuerung sieht das Markengesetz nun vor, daß der Benutzer
einer Marke Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erheben kann. Er muß
allerdings nachweisen, daß er die Marke früher benutzt und einen Antrag auf
Markeneintragung nach dem neuen Gesetz gestellt hat. Gem. Art. 16 muß der
Widerspruch innerhalb von 2 Monaten nach dem Tag der ersten Veröffentlichung
der Mitteilung eingereicht werden, mit der der Eintragungsantrag
bekanntgemacht wird.
10. Wann kann eine Marke
gelöscht werden?
Auf Antrag kann das Markenamt gem. Art. 38 nun die
Eintragung einer Marke löschen oder ihren Schutzbereich einschränken, wenn sie
sich zur Gattungsbezeichnung entwickelt hat. Dieser „Verfallsgrund“ einer
eingetragenen Marke hat ein Tun oder Unterlassen des Markeninhabers zur
Voraussetzung (wenn der Markeninhaber z.B. nicht gegen die Benutzung seiner
Marke durch Dritte vorgegangen ist).
11. Was für ein Recht erwirbt
der Markeninhaber?
Das Markenrecht gewährt seinem Inhaber gem. Art. 25
ein ausschließliches Recht gegen Benutzung eines ähnlichen oder identischen
Zeichens. Da es sich um ein Ausschließlichkeitrecht handelt, ist es Dritten
untersagt, im geschäftlichen Verkehr ein mit der geschützten Marke identisches
oder verwechselbares Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, für
die die eingetragene Marke Schutz genießt. Der Markeninhaber kann gegenüber
jedem Verletzer seiner Marke Unterlassungsansprüche durchsetzen.
12. Inwieweit ist die Wirkung
des Schutzrechts beschränkt?
Gem. Art. 26 gibt die Markeneintragung nicht das Recht
zu untersagen, daß ein Dritter
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im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen
im Verkehr seinen Namen oder seine Anschrift oder die seiner
Handelsniederlassungen benutzt (Art. 26 a) |
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Angaben oder Informationen über Eigenschaften
seiner Waren oder Dienstleistungen macht (Art. 26 b) |
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Angaben oder Informationen über Verfügbarkeit,
Gebrauch, Anwendung oder Verträglichkeit seiner Waren oder
Dienstleistungen macht (Art. 26 c). |
Der Inhaber einer Marke hat ferner gem. Art. 27 nicht
das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die
von ihm in Costa Rica oder im Ausland in den Verkehr gebracht worden sind,
vorausgesetzt der Zustand der Waren ist nach ihrem Inverkehrbringen weder
verändert noch verschlechtert worden (Markenerschöpfung).
13. Wie hoch sind die
Gebühren für eine Markeneintragung?
Die für die Markeneintragung zu zahlenden Gebühren
sind durch Gesetz Nr. 8020 (veröffentlicht in La Gaceta vom 2.10.2000)
angehoben worden. Die für die Eintragung einer Marke zu entrichtende Gebühr
beträgt gem. Art. 94 a) pro Klasse US $ 50,-. Die Verlängerungsgebühr beträgt
gem. Art. 94 d) ebenfalls US $ 50,-
Aktualisiert:November 2001
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