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Costaricanisches Markenrecht

Rechtsanwalt Dr. Dirk Roger Rissel, LL.M.

* * *

In Costa Rica ist am 1. Februar 2000 ein neues Markenrecht in Kraft getreten (Ley de Marcas y Otros Signos Distintivos, Ley No. 7978 vom 06.01.2000, veröffentlicht in der Gaceta Nr. 22 vom 01.02.2000). Aus verfassungsrechtlichen Gründen hatte sich die Anwendbarkeit des Gesetzes jedoch bis zum 10. Mai 2000 verzögert.

Wesentliche Änderungen betreffen das Eintragungsverfahren, die Markenbenutzung, den Schutz notorisch bekannter Marken sowie Eintragungs- und Verlängerungsgebühren. 

Dieser Beitrag soll einige grundlegende Fragen zum neuen Markenrecht beantworten.
 

1. Was kann als Marke geschützt werden?

Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Eine Aufzählung der schutzfähigen Zeichen enthält Art. 3. Danach können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Monogramme, dreidimensionale Gestaltungen und Farbkombinationen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, als Marken geschützt werden.

Geographische Herkunftsangaben sind jetzt als markenfähig anerkannt, solange sie unterscheidungskräftig sind und ihre Verwendung nicht im Hinblick auf Ursprung, Herkunft, Eigenschaften oder Merkmale der Waren, für die sie benutzt werden, irreführen kann (Art. 3 Abs. 2).
 

2. Wie erlangt man Markenschutz?

Markenschutz wird durch Eintragung der Marke in das beim Markenamt geführte Register (Registro de la Propiedad Industrial) erworben. 

Nunmehr hat die Person, die eine Marke im Verkehr seit längerer Zeit gutgläubig benutzt, gem. Art 4 a ) ein vorrangiges Recht auf Eintragung der Marke, sofern die Benutzung länger als drei Monate gedauert hat oder sie sich auf das Prioritätsrecht einer älteren Marke beruft. 

Wird die Marke gar nicht im Verkehr benutzt oder noch nicht drei Monate lang benutzt, erfolgt die Eintragung nun gem. Art. 4 b) zugunsten der Person, die den entsprechenden Antrag zuerst stellt oder sich auf das Prioritätsprinzip des älteren Datums beruft.

Fälle, in denen eine Eintragung nicht möglich ist, sind in Art. 7 aufgeführt, z.B. fehlende Unterscheidungskraft gem. Art. 7 g) oder sittenwidrige Angaben gem. Art. 7 h).

Welche Zeichen wegen Rechten Dritter von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen sind, ergibt sich aus der nicht erschöpfenden Aufzählung in Art. 8, also z.B. 
 

Zeichen, die identisch mit bereits eingetragenen oder angemeldeten prioritätsälteren Marken sind oder diesen ähnlich sind und wenn die Waren- oder Dienstleistungsverhältnisse identisch oder ähnlich sind und für den Verbraucher Verwechslungsgefahr besteht (Art 8. a).
Zeichen, die eine vollständige oder teilweise Reproduktion, Imitation, Übersetzung oder Umschreibung eines in den betreffenden Verkehrskreisen, in den betreffenden Unternehmerkreisen oder im internationalen Handel notorisch bekannten Zeichens irgendeines Mitgliedstaats der Pariser Verbandsübereinkunft darstellen und die einem Dritten gehören, gleich auf welche Waren oder Dienstleistungen sich ein solches Zeichen bezieht, wenn durch seine Benutzung Verwechslungsgefahr bestehen könnte oder seine Benutzung das Risiko einer Assoziation mit diesem Dritten oder eine ungerechtfertigte Billigung der Notorietät mit sich bringt (Art. 8 e).
Zeichen, deren Gebrauch das Persönlichkeitsrecht eines Dritten berührt, insbesondere wenn es sich um den Namen, die Firma, den Titel, den Kosennamen, das Pseudonym, das Bild oder das Abbild einer anderen Person als der des Antragstellers handelt, es sei denn, es wird die Einwilligung dieser Person nachgewiesen oder sie ist verstorben. In letzterem Fall ist die Einwilligung derjenigen erforderlich, die gerichtlich zu Erben erklärt worden sind. Wenn die Einwilligung im Ausland erteilt worden ist, muß sie vom jeweiligen costaricanischen Konsul legalisiert und beglaubigt worden sein (Art. 8 f).

3. Welche Angaben sind bei der Anmeldung erforderlich?

Folgende Angaben sind gemäß Art. 9 für die Eintragung erforderlich:
 

a) Name und Anschrift des Antragstellers,
b) Bei juristischen Personen Gründungsort und Sitz der Gesellschaft,
c) Gegebenenfalls Name des gesetzlichen Vertreters,
d) Name und Anschrift des Bevollmächtigten in Costa Rica, falls der Antragsteller weder Wohnsitz noch eine tatsächliche Niederlassung in Costa Rica hat,
e) die einzutragende Marke,
f) eine Wiedergabe der Marke in mindestens 18 Exemplaren, wenn es sich um eine Namensmarke mit Bild, Form oder besonderer Farbe handelt oder wenn es sich um gegenständliche, gemischte oder dreidimensionale Marken mit oder oder Farbe handelt,
g)  Eine Übersetzung der Marke, wenn sie aus irgendeinem Wortelement gebildet wird, das keine Bedeutung im Spanischen hat,
h)  Eine Liste der Namen der Waren und Dienstleistungen, für die sie benutzt wird oder werden wird, nach Klassen aufgeteilt gemäß der Internationalen Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen von Nizza  unter Angabe der Klassennummer,
i) Gegebenenfalls Unterlagen oder Genehmigungen in den in Art. 7 m), n) und p) und Art. 8 f) und g) geregelten Fällen,
j) der Einzahlungsnachweis der Gebühren.


 

4. Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?

Das Markeneintragungsverfahren dauert in der Regel sechs bis acht Monate nach Eingang des Eintragungsantrags. Falls kein Widerspruch gegen die Eintragung erhoben wird und die Antragsunterlagen vollständig sind, dauert es etwa 4 ½ Monate.
 

5. Kann die Marke übertragen werden oder lizenziert werden?

Der Inhaber einer Marke hat gem. Art. 31 die Möglichkeit, die Markenrechte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen zu übertragen. Die Übertragung muß schriftlich erfolgen. Sie muß eingetragen werden, damit sie Dritten gegenüber Wirkung entfaltet.

Durch Lizenzvertrag kann gem. Art. 35 ein Nutzungsrecht an der Marke eingeräumt werden.
 

6. Wie lang ist die Schutzdauer einer Marke? Ist eine Verlängerung möglich?

Die Schutzdauer einer Marke beträgt gem. Art. 20 zunächst 10 Jahre ab dem Datum der Bewilligung. Sie ist unbeschränkt oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängerbar (Art. 20). Der Verlängerungsantrag muß grundsätzlich in dem Jahr vor Ende der Schutzdauer gestellt werden. Er kann jedoch (bei einem Gebührenzuschlag) auch noch innerhalb einer Schonfrist von sechs Monaten nach dem Ende der Schutzdauer gestellt werden (Art. 21). Gem. Art. 22 kann bei einer Verlängerung weder die Marke noch das Waren- und Dienstleistungsverhältnis geändert werden. 
 

7. Gibt es einen Benutzungszwang?

Neu eingeführt in Costa Rica wurde der Benutzungszwang. Art. 39 Abs. 1 bestimmt, daß das Markenamt auf Antrag eine eingetragene Marke löscht, wenn sie nicht in Costa Rica in den letzten 5 Jahren vor dem Löschungsantrag benutzt worden ist. Ein Löschungsantrag ist nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit Eintragung der Marke zulässig.

Der Einwand der mangelnden Benutzung der Marke kann auch in einem Markenverletzungsverfahren von dem in Anspruch genommenen Verletzer als Verteidigung vorgebracht werden (Art. 39 Abs. 2). 

Nimmt der Markeninhaber die Benutzung einer Marke nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit Markeneintragung auf, so hindern diese Benutzungshandlungen die Markenlöschung nur, wenn die Benutzung mindestens drei Monate vor Einreichung des Löschungsantrags begonnen wurde  (Art.39Abs.3).
 

8. Ist eine Teilung der Eintragung bezüglich Waren oder Dienstleistungen möglich?

Gem. Art. 24 ist eine Teilung der Eintragung bezüglich Waren oder Dienstleistungen auf Antrag des Markeninhabers möglich. Der Markeninhaber kann also seine Marke für bestimmte Waren- und Dienstleistungen, für die er Schutz beansprucht, übertragen, ohne gleichzeitig seine Marke für die von ihm hauptsächlich verwendeten Waren- oder Dienstleistungen im Ganzen aufzugeben.
 

9. Kann ein Widerspruch auf eine frühere Benutzung der Marke gestützt werden?

Vor Inkrafttreten des neuen Markengesetzes konnte ein Widerspruch nicht auf eine frühere Benutzung der (nicht registrierten) Marke gestützt werden. Als Neuerung sieht das Markengesetz nun vor, daß der Benutzer einer Marke Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erheben kann. Er muß allerdings nachweisen, daß er die Marke früher benutzt und   einen Antrag auf Markeneintragung nach dem neuen Gesetz gestellt hat. Gem. Art. 16 muß der Widerspruch innerhalb von 2 Monaten nach dem Tag der ersten Veröffentlichung der Mitteilung eingereicht werden, mit der der Eintragungsantrag bekanntgemacht wird.
 

10. Wann kann eine Marke gelöscht werden?

Auf Antrag kann das Markenamt gem. Art. 38 nun die Eintragung einer Marke löschen oder ihren Schutzbereich einschränken, wenn sie sich zur Gattungsbezeichnung entwickelt hat. Dieser „Verfallsgrund“ einer eingetragenen Marke hat ein Tun oder Unterlassen des Markeninhabers zur Voraussetzung (wenn der Markeninhaber z.B. nicht gegen die Benutzung seiner Marke durch Dritte vorgegangen ist).
 

11. Was für ein Recht erwirbt der Markeninhaber?

Das Markenrecht gewährt seinem Inhaber gem. Art. 25 ein ausschließliches Recht gegen Benutzung eines ähnlichen oder identischen Zeichens. Da es sich um ein Ausschließlichkeitrecht handelt, ist es Dritten untersagt, im geschäftlichen Verkehr ein mit der geschützten Marke identisches oder verwechselbares Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, für die die eingetragene Marke Schutz genießt. Der Markeninhaber kann gegenüber jedem Verletzer seiner Marke Unterlassungsansprüche durchsetzen. 
 

12. Inwieweit ist die Wirkung des Schutzrechts beschränkt?

Gem. Art. 26 gibt die Markeneintragung nicht das Recht zu untersagen, daß ein Dritter 
 

im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen im Verkehr seinen Namen oder seine Anschrift oder die seiner Handelsniederlassungen benutzt (Art. 26 a)
Angaben oder Informationen über Eigenschaften seiner Waren oder Dienstleistungen macht (Art. 26 b)
Angaben oder Informationen über Verfügbarkeit, Gebrauch, Anwendung oder Verträglichkeit seiner Waren oder Dienstleistungen macht (Art. 26 c).

Der Inhaber einer Marke hat ferner gem. Art. 27 nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die von ihm in Costa Rica oder im Ausland in den Verkehr gebracht worden sind, vorausgesetzt der Zustand der Waren ist nach ihrem Inverkehrbringen weder verändert noch verschlechtert worden (Markenerschöpfung).
 

13. Wie hoch sind die Gebühren für eine Markeneintragung?

Die für die Markeneintragung zu zahlenden Gebühren sind durch Gesetz Nr. 8020 (veröffentlicht in La Gaceta vom 2.10.2000) angehoben worden. Die für die Eintragung einer Marke zu entrichtende Gebühr beträgt gem. Art. 94 a) pro Klasse US $ 50,-. Die Verlängerungsgebühr beträgt gem. Art. 94 d) ebenfalls US $ 50,-
 
 

Aktualisiert:November 2001

 


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