|
Das costaricanische Handelsvertreterrecht
Rechtsanwalt Dr. Dirk Roger Rissel,
LL.M.
* * *
Die Vertragsgestaltung mit ausländischen Handelsvertretern und
Vertragshändlern ist ein schwieriges Feld, muß doch bei Verträgen
mit costaricanischen Handelsvertretern das ausländische Recht beachten
werden. Im folgenden soll ein kurzer Überblick über das costaricanische
Recht gegeben werden, das den Handelsvertretern und Vertragshändlern
eine starke Position gegenüber dem ausländischen exportierenden
Unternehmen einräumt.
|Gesetzliche Rahmenbedingungen|
|Gerichtsstandsklauseln|
|Rechtsstellung des Handelsvertreters||Vertragliche Ansprüche und Pflichten|
|Vertragsbeendigung| |Entschädigung| |Ausschlußfrist für die Geltendmachung
von Ansprüchen|
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen
Gesetzesbestimmungen betreffend Handelsvertreter ausländischer
Gesellschaften sind im Handelsgesetzbuch (Código de Comercio = CCom)
(Título III, Capítulo 7: De los representantes de casas extranjeras)
sowie im Gesetz zum Schutz des Vertreters ausländischer Firmen (Ley
de Protección al Representante de Casas Extranjeras, Gesetz Nr.
6209 vom 9.3.1978) und in der Verordnung „Reglamento de Representantes
de Casas Extranjeras“ (Verordnung Nr. 2973-H-MEIC vom 10.4.1973) geregelt.
Die Verordnung Nr. 8599-MEIC vom 5.5.1978 (Alcance N° 108 a La Gaceta
N° 115 vom 16.6.1978) regelt die Entschädigung ausländischer
Handelsvertreter.
2. Gerichtsstandsklauseln
In costaricanischen Handelsvertreterverträgen wird häufig
ein Gerichtsstand vereinbart (Gerichtsstandsklauseln). Bis vor kurzem war
die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands für das Vertragsverhältnis
in Costa Rica nicht möglich (vgl. statt aller Fachler/Pacheco, Law
of Agency and Distribution in Costa Rica, S. 15).
Dies wurde aus Art. 7 Ley de Protección al Representante de
Casas Extranjeras gefolgert, wonach die Rechte des Handelsvertreters nach
diesem Gesetz nicht abdingbar sind (vgl. Fachler/Pacheco, aaO.).
Ende 2000 hat der costaricanische Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung
jedoch für verfassungswidrig erklärt (Entscheidung
der Sala Constitucional N° 10352-00 vom 22.11.2000). Gerichtsstandsklauseln
in Handelsvertreterverträgen, in denen ein ausländischer Gerichtsstand
vereinbart wurde, werden seither in Costa Rica für wirksam erachtet
(vgl. z.B. die Entscheidung Nr. 40 des Tribunal Segundo Civil vom 2.2.2001
in "BMW AG gegen Motos Breyman S.A.").
3. Rechtsstellung des Handelsvertreters
Bei Vertretern ausländischer Firmen handelt es sich um natürliche
oder juristische Personen mit Sitz in Costa Rica, die ständig für
Rechnung einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person
Aufträge vermitteln, wofür sie eine Provision erhalten (vgl.
Art 360 CCom).
Handelsvertreter können nur Costaricaner oder dauerhaft in Costa
Rica niedergelassene Ausländer sein (Nachweis der Einwanderungsbehörde
gemäß Art. 361 f. CCom, Art. 3 Ausführungsverordnung erforderlich),
die über eine ausreichende kaufmännische Ausbildung verfügen,
zahlungsfähig und ehrenwert sind (vgl. Art. 361 CCom). Das in lit)
d) dieser Bestimmung enthaltene Erfordernis der Eintragung ins Handelsregister
ist durch Gesetz Nr. 7472 vom 20.12.1994 weggefallen.
Art. 366 CCom begründet das Recht eines jeden ausländischen
Unternehmens, Geschäftstätigkeit in Costa Rica durch einen Handelsvertreter
zu entfalten, solange dieser die Voraussetzungen des Art. 361 CCom erfüllt.
Der Vertreter ausländischer Firmen handelt immer für Rechnung
dieser Firmen, ohne selbst für deren Vertragsbruch den Kunden gegenüber
verantwortlich zu sein. Seine Verantwortlichkeit beschränkt sich nach
Art. 363 CCom auf die strikte Einhaltung der ihm erteilten Weisungen. Neben
der Vertretung kann er sich der Ausübung weiterer Geschäfte widmen,
solange diese verschieden sind von den Geschäften, die er als Handelsvertreter
ausübt.
4. Vertragliche Ansprüche und Pflichten
Der Vertreter ist verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich alle
Vertragsangebote weiterzuleiten, die er erhält, sowie Rechenschaft
über die abgeschlossenen Verträge abzulegen (Art. 356 CCom).
Jeder Vertreter hat seine Vertretungsmacht nachzuweisen (Art. 357 CCom).
In Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung erhält der Vertreter
für alle von ihm vermittelten Geschäfte eine Provision aus dem
Kaufpreis, deren Höhe sich nach dem Handelsbrauch des Ortes richtet,
an dem das Geschäft durchgeführt wird (Art. 353 CCom).
Wird das Geschäft ganz oder teilweise durch Vorsatz oder schweres
Verschulden des Unternehmens nicht ausgeführt, so behält der
Vertreter seinen Provisionsanspruch (Art. 354 CCom).
Hat der Vertreter in einem bestimmten Gebiet ein Ausschließlichkeitsrecht
übertragen erhalten, so hat er Anspruch auf Provision für alle
Geschäfte, die der Unternehmer oder ein anderer Beauftragter auch
ohne Vermittlung des Vertreters mit Kunden seines Bezirks direkt abgeschlossen
hat.
Die costaricanischen Gerichte haben auch aus dem Umstand, daß
eine ausländische Firma einem Handelsvertreter Geld für Verkaufskommissionen
gegeben hat, ohne daß die Geschäfte unter seiner Vermittlung
stattgefunden haben, auf eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung
geschlossen (vgl. Tribunal Superior Segundo Civil, Sección Segunda,
Entscheidung Nr. 78 vom 9.3.1981, 14:05 Uhr).
Ein Ausschließlichkeitsrecht kann auch dadurch entstehen, daß
das ausländische Unternehmen über einen längeren Zeitraum
lediglich einen Handelsvertreter beschäftigt (vgl. Fachler/Pacheco,
aaO, S. 4).
Mindestabnahmequoten müssen angemessen sein, andernfalls sind sie
unwirksam. Dies wird aus dem Rechtsgedanken des Art. 1023 Ziff. 2 lit l)
CC hergeleitet (Nichtigkeit von Vertragsklauseln beim Abzahlungskauf, nach
denen der Verkäufer vom Käufer exzessive Garantien verlangt)
(vgl. Fachler/Pacheco, aaO, S. 5).
5. Vertragsbeendigung
Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sagen nichts über die Voraussetzungen
und Folgen einer Vertragsbeendigung. Die Beendigungsgründe sind in
den Artt. 4 und 5 des Gesetzes zum Schutz des Vertreters ausländischer
Firmen enthalten.
Die einseitige Abänderung des Vertrages, welche eine der Produktlinien
berührt, die der Vertreter vertreibt, berechtigt den Handelsvertreter
zur Kündigung des Vertrages und zu Schadensersatz (vgl. z.B. Tribunal
Superior Segundo Civil, Sección Primera, Entscheidung Nr. 200 vom
29.4.1981, 15:40 Uhr, zitiert bei Perez Vargas, Contratos de distribución,
representantes de casas extranjeras y responsabilidad, S. 147). Dies ergibt
sich aus Art. 4 f) Ley de Protección al Representante de Casas Extranjeras.
Nach Vertragsbeendigung muß die ausländische Firma die Waren
vom Handelsvertreter zurückkaufen. Die Rücknahmeverpflichtung
ergibt sich aus Art. 3 Ley de Protección al Representante de Casas
Extranjeras und aus Art. 4 a der Verordnung Nr. 8599-MEIC und wurde auch
schon von der Rechtsprechng bekräftigt (vgl. Tribunal Superior Segundo
Civil, Sección Primera, Entscheidung Nr. 590 vom 29.8.1984, 14:40
Uhr).
Die Verpflichtung zur Rücknahme besteht unabhängig davon,
ob die Aufhebung oder Auflösung des Handelsvertretervertrages gerechtfertigt
war oder nicht (Retana Barrantes, Interpretación jurisprudencial
de las normas de conflicto de derecho internacional privado costarricense,
S. 122).
Das Tribunal Superior Segundo Civil, Sección Segunda, hat die
Entscheidungen der Sala Primera Civil und des Tribunal Superior Segundo
Civil, die ausländische Firma müsse dem Handelsvertreter sämtliche
Waren zurückkaufen, dahingehend ergänzt, daß der Handelsvertreter
die Option habe, die Waren zu behalten (vgl. Tribunal Superior Segundo
Civil, Sección Primera, Entscheidung Nr. 908 vom 16.11.1984, 8:00
Uhr, siehe auch Lang, General Comments on the Costa Rican Law on the Protection
of Representatives of Foreign Companies, S. 3, und Pérez Vargas,
Contratos de distribución, representantes de casas extranjeras y
responsabilidad, S. 151).
Handelsvertreterverträge zwischen Vertretern ausländischer
Firmen und diesen Firmen unterliegen Art. 692 CC, wonach die vertragstreue
Partei im Falle der Nichterfüllung durch die andere Partei Erfüllung
oder Auflösung des Vertrages in Verbindung mit Schadensersatz verlangen
kann (sog. acción resolutoria).
6. Entschädigung
In allen Fällen, in denen die ausländische Firma eine Vertragsverletzung
begangen hat, ohne daß ein Verschulden des Handelsvertreters vorgelegen
hat (Kündigung des Vertrages ohne wichtigen Grund), haben die costaricanischen
Gerichte die ausländischen Firmen zur Zahlung einer beträchtlichen
Entschädigung verurteilt. Die Entschädigung beläuft sich
auf vier Bruttomonatsbezüge für jedes Jahr Vertragsdauer (Art.
2 Abs. 1 Ley de Protección al Representante de Casas Extranjeras).
Für die Berechnung des Ausgleichsanspruches dürfen aber nicht
mehr als neun Jahre Beschäftigungsdauer herangezogen werden (Art.
2 Abs. 1 Ley de Protección al Representante de Casas Extranjeras).
Das ausländische Unternehmen muß über die vom Handelsvertreter
beanspruchte Entschädigungssumme eine Garantie erbringen (näher
zu dieser Verpflichtung siehe Tribunal Superior Segundo Civil, Sección
Segunda, Entscheidung Nr. 691 vom 10.12.1981, 15:20 Uhr).
Die im Falle der Verantwortlichkeit der ausländischen Firmen zuzuerkennende
Entschädigung soll einen angemessenen Ausgleich für die unternommenen
Anstrengungen bieten (Jiménez, Representación de Casas Extranjeras,
Iusititia, 1988, S. 18).
7. Ausschlußfrist für die Geltendmachung
von Ansprüchen
Die im Ley de Protección al Representante de Casas Extranjeras
niedergelegten Ansprüche können nach Ablauf von zwei Jahren nach
Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses nicht mehr geltend
gemacht werden.
|