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Juristisches Internet Journal
Herausgeber: Dr.Hök / Prehm

   Euro-Flag   11. Jahrgang


     
 
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Wirtschaftliche Tätigkeit von Nicht – EU Ausländern in Deutschland

von Rechtsanwalt Dr. Manterfeld, Berlin

* * *

Der kürzlich vorgelegte Bericht der Zuwanderungskommission will die Möglichkeiten für Nicht - EU Ausländer1) , in Deutschland wirtschaftlich tätig zu sein, erheblich fördern. Daher kann man die Frage stellen, welche Möglichkeiten für einen (Nicht-EU-) Ausländer bestehen, nach geltender Rechtslage und Rechtspraxis in Deutschland rechtmäßig wirtschaftlich tätig zu werden. Diese Frage ist in zweierlei Hinsicht sinnvoll: Einmal wird man die Änderungen, die das zu erwartende neue Zuwanderungsrecht bringt, vor dem Hintergrund des bisher geltenden Rechts in praktischer Hinsicht besser einschätzen können, zum anderen kann man mit dem jetzt geltenden Recht tatsächlich arbeiten, während das neue Zuwanderungsgesetz noch einige Zeit brauchen wird, bis es anwendbar ist.

Wie sehen also die gegenwärtigen rechtlichen Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Tätigkeit von (Nicht-EU-) Ausländern in Deutschland aus?

Geltende rechtliche Rahmenbedingungen

Der rechtliche Rahmen für Nicht EU – Ausländer in Deutschland wird durch eine Vielzahl wirtschafts- steuer- und arbeitsrechtlicher Normen auf der einen Seite und durch das Aufenthaltsrecht als öffentlich-rechtliche ”Rahmenvorgabe” des Ordnungs- und Sicherheitsrechts auf der anderen Seite bestimmt, wobei das Aufenthaltsrecht insbesondere des Ausländergesetzes die größere Hürde für eine Tätigkeit von Nicht EU – Ausländern in Deutschland darstellt.

a) Aufenthaltsrecht nach AuslG

Es ist zwischen der Aufenthaltsgenehmigung gem. § 5 AuslG, und der Arbeitserlaubnis zu differenzieren.

aa) Aufenthaltsgenehmigung

Ein Nicht-EU-Bürger braucht eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland, §§ 1 II i.V.m. 2 II AuslG. Sie ist näher geregelt in den §§ 3 I 1 und 5 ff AuslG. Im wesentlichen werden Auflagen erteilt, die die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbietet oder zumindest beschränkt, § 14 II, III AuslG. Ausgenommen sind Staatsangehörige aus einem in der sog. Positivliste (Anlage I der VO zur Durchführung des AuslG) genannten Staaten2)  bei Aufenthalten bis zu drei Monaten, wenn sie einen Nationalpass besitzen und keiner Erwerbstätigkeit aufnehmen, § 1 I DVAuslG. 

Erwerbstätigkeit

Unter Erwerbstätigkeit erfasst die VO jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist, § 12 I DVAuslG.

Gem. § 12 II DVAuslG besteht keine Erwerbstätigkeit für denjenigen, der als Arbeitnehmer im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland längstens insgesamt drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Bundesgebiet u.a. für das ausländische Unternehmen Besprechungen und Verhandlungen führt, Verträge schließt oder vergleichbare Dienstleistungen erbringt, die für keinen Geschäftspartner im Bundesgebiet entgeltliche Leistungen sind; die von einem ausländischen Unternehmen gelieferte verwendungsfertige und gewerblichen Zwecken dienende Maschine oder Anlage aufstellt, montiert oder in sonstiger Weise abnahmefertig macht, in ihre Bedienung einweist, sie wartet oder repariert oder im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang absolviert. Für Selbständige gelten die § 12 II entsprechend, § 12 IV DVAuslG. 

Zeitlich befristete Ausnahmen: GmbH-Geschäftsführer

Eine zeitlich befristete Ausnahme lässt § 12 V DVAuslG zu. Demnach ist eine in § 9 Nr. 1, 6 bis 12, 15 bis 17 der Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) vom 17.9.98 (BGBl. I, 2899) bezeichnete Tätigkeit, die ein Ausländer als Arbeitnehmer oder als Selbständiger unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland längstens drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Bundesgebiet ausübt, ist nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 I DVAuslG anzusehen.
Unter dieser Maßgabe übt ein GmbH-Geschäftsführer keine Erwerbstätigkeit aus, weil die unter § 9 Nr. 1 AEVO i.V.m. § 5 II BetrVG i.V.m. §§ 13, 35 ff GmbHG die Geschäftsführung eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung darstellt.

Arbeitnehmer 

Für Arbeitnehmer kann eine Aufenthaltsgenehmigung zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, § 10 I, II AuslG i.V.m. ArbeitsaufenthalteVO (AAV) v. 18. 12. 1990 (BGBl. I S. 2994, geänd. durch VO v. 15. 8. 1994, BGBl. I S. 2115). Sie setzt die Vorlage eines abgeschlossen, wirksamen Arbeitsvertrag voraus. 

bb) Arbeitserlaubnis

In einem zweiten Schritt ist die Frage der Arbeitserlaubnis zu klären. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für nichtselbständige Tätigkeiten richtet sich nach der Verordnung über die Arbeitsgenehmigungen ausländischer Arbeitnehmer (ArGV; zuletzt: BGBL. I S. 2893ff vom 17.09.1998). GmbH-Geschäftsführer bedürfen keiner Arbeitserlaubnis, § 9 Nr. 1 ArGV i.V.m. § 5 II BetrVG i.V.m. §§ 13, 35 ff GmbHG. Gleiches gilt für Vorstände einer Aktiengesellschaft (§§ 1, 76ff AktG.)
 
 

Im Besonderen: Geschäftsführertätigkeit

Generell bestehen keine Bedenken, einen Nicht EU-Ausländer als Geschäftsführer einer GmbH zu bestellen, OLG Hamm NJW-RR 2000, 37, 38. Der Nicht-EU-Ausländer muss aber jederzeit die Möglichkeit haben, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. (OLG Köln für Weißrussische Staatsangehörige; OLG Hamm für Russische Staatsangehörige; LG Gießen für US-Amerikanische Staatsangehörige). Dies wird mit dem Hinweis begründet, der Geschäftsführer müsse seine Rechtsstellung für die Gesellschaft auch faktisch auszuüben und vor allem die gesetzlichen Pflichten erfüllen können, wie etwa die Notwendigkeit, des persönlichen Erscheinens des Geschäftsführers vor Gericht oder die Auskunfts- bzw. Einsichtspflicht des § 51a I, III GmbHG, die er nicht auf andere delegieren dürfe. 

Ein im Ausland ansässiger Alleingeschäftsführer kann also einen effektiven Verwaltungssitz im Inland nicht “bedienen”. Denn grds. bestimmt sich der effektive Verwaltungssitz nach den Gesellschaftsorganen, die das Tagesgeschäft leiten. Im registerrechtlichen Verfahren werden bei der Prüfung des effektiven Verwaltungssitzes strenge Maßstäbe angelegt. Vor allem soll damit die Errichtung reiner Briefkastengesellschaften unterbunden werden.

Umgekehrt bedeutet dies, dass, sofern ein Geschäftsführer mit Aufenthalt in Deutschland, seinen ständigen Aufenthalt ins nicht – europäische Ausland verlagert, dies im Einzelfall eine Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland bedeuten, die – nach der derzeitigen (noch) herrschenden Sitztheorie – zur Auslösung der Gesellschaft führt. 

Faktisch kann ein Nicht-EU-Ausländer also nur dann wirksam Geschäftsführer einer GmbH werden, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland erhält, da die Registergerichte die Vorlage einer solchen Erlaubnis bei Eintragung der Geschäftsführerstellung in das Handelsregister verlangen. Selbst der als solcher zulässige Immobilienerwerb eines EU – Ausländers in Deutschland ändert nichts daran und führt nicht zu einer Bejahung des dauernden Aufenthaltes. Der Nicht EU- Ausländer kann zwar durch Gesellschaftervertrag eine Mehrheitsgesellschafterstellung einer deutschen Gesellschaft erlangen und dadurch versuchen, als Nicht-EU-Ausländer gleichwohl wirtschaftlich bestimmend in Deutschland tätig zu werden. Dies wird von der Rechtssprechung jedoch unter Umständen als Umgehungsgeschäft beurteilt und führt zur Nichtigkeit der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. 
 
 

Ergebnis:

In der Praxis wäre eine Liberalisierung der Registerkontrolle für die Erleichterung von Geschäftsführertätigkeiten durch Nicht-EU-Ausländer zu begrüßen. Denn ausländischen Investoren, die sich schon den strengen deutschen Regeln der Kapitalaufbringung und des Gläubiger- sowie Minderheitenschutzes unterwerfen, sollten keine weiteren Hindernisse in den Weg gelegt werden. Ob das zu erwartende neue Immigrationsrecht hierzu beitragen wird, bleibt abzuwarten.
 
 

Weitere Informationen und Auskünfte

Die Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen steht Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner für konkrete Fragen zur Immigration sind:

Sonja Ludwig (Rechtsanwältin)
Dr.Götz-SebastianHök(Rechtsanwalt): nur zum französischsprachigen Raum
Eschenallee 22, 14050 Berlin
Tel: 0049 (0) 30 3000 760 0
Fax: 0049 (0) 30 3000 760 33
e-mail: kanzlei@dr-hoek.de

Die Kanzlei versteht sich als Ansprechpartner für Einwanderungsfragen aus wirtschaftlichen Gründen. Von Fragen zum Asylrecht und zum Flüchtlingsrecht bitten wir Abstand zu nehmen.

 

1)Für EU – Ausländer gelten die Grundfreiheiten des EG – Vertrages, die gewährleisten, dass den EU-Ausländern bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen

2)Andorra, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Chile, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Honduras, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Liechtenstein,Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern.