Eurojuris Law Journal-Neu


Juristisches Internet Journal
Herausgeber: Dr.Hök/Prehm
Euro-Flag 14. Jahrgang Berlin September 2023

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Einführung in das Recht des Internet

Von Rechtsanwältin Sonja Ludwig, Berlin
Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen

* * *
 

Die Zahl der "online-fähigen" Haushalte in Deutschland steigt stetig an und auch immer mehr deutsche Unternehmen wollen die Chance des Internets nutzen. Begleitet wird dieser Vorwärtsdrang von rechtlichen Risiken und Unsicherheiten, denn gerade das als "Cyberlaw" titulierte Rechtssystem weist keine gefestigte Rechtsprechung auf und die Wissenschaft nimmt sich nur langsam dieses Rechtsgebietes an. Dieser Beitrag soll überblickartig die Themen aufzeigen, mit denen sich ein Unternehmen, welches zukünftig im Internet präsent sein möchte, befassen muß. Dabei ist eine Fülle von rechtlicher Materie zu beachten. Anwendbar sind zwar weiterhin das BGB, HGB und AGBG, auch muß auch das Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbs- oder Steuerrecht hinzugezogen werden. Jedoch sind die Gesetzesnormen wie das Informations- und Kommunikationsdienstgesetz (IuKdG), die Multimedia-Richtlinie, World Copyright Treaty (WCT) oder der Mediendienste-Staatsvertrag, welche infolge hektischer gesetzgeberischer Tätigkeit entstanden sind, weitgehend unbekannt.
Wer im "world wide web" (www) vertreten sein möchte, benötigt eine Identifikation (Adresse) unter der er im Internet zu finden ist. Diese Adresse besteht aus einer Zahlenkombination, wird aber durch einen Buchstabencode (URL=Uniform Resource Locater) ersetzt. Des weiteren wird eine Software benötigt, um im "world wide web" zu navigieren (browser: z.B. Netscape Navigator).

I. Die Domain
Einer Homepage wird eine eindeutige Zieladresse zugeordnet (IP-Adresse). Das übliche Domainnamensystem unterscheidet mehrere hierarchisch strukturierte Ebenen. So besteht z.B. die Adresse "http://www.dr-hoek.de" aus der Protokollangabe (http://), der Netzangabe (www.), der Second Level Domain (frei wählbar) und der Top Level Domain (.de, .com, .gov : meist einem Länderkürzel). Um einen Domainnamen (Second Level Domain) muß sich das Unternehmen, welches im Internet präsent sein möchte beim Interessenverband Deutsches Network Information Center (IV-Denic: Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt a.M., http://www.denic.de) bemühen. Wird lediglich eine Subdomain angestrebt (www.subdomain.-name.de) sind Verhandlungen mit dem entsprechenden Inhaber der Second Level Domain von Nöten.

Die Internet-Adresse im Rahmen einer Second Level Domain ist leichter zu merken und macht einen professionellen Eindruck. Weiterhin ist sie vom jeweiligen Standort des Unternehmens unabhängig und kann daher im Falle eines Umzuges mitgenommen werden. Aufgrund des schnellen Anwachsens des Internets ist allerdings das Risiko sehr groß, daß die jeweilige Domain bereits vergeben ist. Weiterhin ist diese Art im Internet zu erscheinen mit sehr hohen Kosten verbunden. Die Einrichtung unter einer Subdomain ist sehr viel günstiger, kann jedoch bei einem Umzug nicht mitgenommen werden.
Problemtisch ist vor allem, daß die Anträge auf eine Internet-Adresse nicht auf einen Warenzeichenverstoß hin überprüft werden, sondern die einzige Kontrolle der Vergabestelle darin besteht, ob die beantragte Adresse bereits vergeben wurde.

Gerade in diesem Bereich ist die Rechtsprechung zum Schutz dieser Domains noch sehr uneinheitlich bzw. höchstrichterliche Entscheidungen liegen überhaupt noch nicht vor. Es gibt zwar eine Fülle von landgerichtlichen Entscheidungen, die voneinander aber erheblich abweichen. Da das Internet international strukturiert ist, müssen in einem jeden Rechtsstreit über Domains zunächst das anwendbare materielle Recht sowie das international zuständige Gericht festgestellt werden. Dabei ist anerkannt, daß eine Domain nur dann markenrechtlichen und namensrechtlichen Schutz genießt, wenn sie geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen oder dessen Produkten zu unterscheiden, wodurch deutlich wird, daß die private Nutzung eines Domain zumindest nicht wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Schutz genießt. Weiterhin ist auf die Problematik der "Domainhändler" hinzuweisen. Diese Händler lassen sich als Domainnamen die Namen bekannter Unternehmen sichern, um diese dann möglichst gewinnbringend zu verkaufen. Auch die grenzüberschreitende Markenkollision stellt ein großes Konfliktfeld dar.

Schon bei der Auswahl der Domain sollte im Hinblick auf mögliche Rechtsstreitigkeiten äußerste Sorgfalt ausgeübt und juristische Feinheiten beachtet werden. Zu verweisen ist hierbei insbesondere auf die Problematik der Gattungsbegriffe, Kurzbezeichnungen, Abkürzungen und der Verwechslungsgefahr durch Produktähnlichkeit. 

Da ein Interessent nur durch eigene Initiative und Suche die Homepage finden kann, ist es von entscheidender Bedeutung für die Nutzbarkeit des Angebots auf der Homepage, daß der Domainname, unter dem das Angebot abrufbar ist, potentiellen Interessenten bekannt wird.
Zum einen können in den Meta-Tags der Website Einträge vorgenommen werden, die auf den Inhalt der Homepage hinweisen. Meta-Tags sind Schlagwörter, die im Kopf einer Website sichtbar oder unsichtbar aufgeführt werden, damit Suchmaschinen ("Search-engines", d.h. elektronische Sachverzeichnisse und Kataloge) beim Erkennen des entsprechenden Schlagworts die Website in eine Datenbank aufnehmen und dem Suchenden im Rahmen einer Hitliste anzeigen. Zum anderen ist die Homepage für Interessenten dann besonders leicht aufzufinden, wenn der Domainname in Suchverzeichnisse aufgenommen wird. Den im Internet bestehenden Suchmaschinen werden dabei Stichworte mitgeteilt, unter denen die Homepage des jeweiligen Anbieters als "Treffer" angezeigt wird. 

II. Providerverträge
Der Internet-Provider hat die Aufgabe, den PC des Kunden über die Telefonleitung an das Internet anzuschließen. Zum einen gibt es die "Content-Provider", welche über das Internet eigene Inhalte anbieten oder den Zugang zu fremden Inhalten vermitteln, zum anderen gibt es die "Access-Provider", welche mit Content-Providern Verträge schließen, um ihnen Speicherplätze und Zugriffsmöglichkeiten für ihre Präsentation in Internet anzubieten und Anwendern den Zugang zum Internet zu gewähren. Hierbei tritt der Access-Provider nur als Vermittler auf, da er naturgemäß das Internet nicht selbst bereitstellt, sondern nur Software anbietet, mittels deren Hilfe sich der Anwender selbständig ins Internet "einloggen" kann.
Die Rechtsnatur dieser Verträge ist heftig umstritten (Miet-/Pachtvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag) und auch die gegenseitigen geschuldeten Leistungspflichten, insbesondere die Gewährleistung des Providers für Störung der Zugangsmöglichkeit, sind nicht abschließend geklärt. 
Da das internetwillige Unternehmen zunächst einen Vertrag mit einem Access-Provider abschließen muß, um Speicherplätze für die eigene Homepage zu erhalten, dann jedoch selber als Content-Provider gegenüber sämtlichen Nutzern des Internets auftritt, wird nachfolgenden nur auf die Problematik des Homepageerstellungsvertrages und des Electronic Commerce eingegangen. 

1. Homepageerstellungsvertrag
Ein Homepageerstellungsvertrag liegt dann vor, wenn ein Content-Provider den Inhalt einer Website, welche er im Internet präsentieren möchte, von einem Dritten bezieht bzw. anfertigen läßt. Die Erstellung der Homepage selber unterliegt dem Werkvertragsrecht. Nach Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung werden dem Auftraggeber durch einen weiteren Vertrag die an der Website selbst oder den einzelnen Inhalten der Website bestehenden Nutzungsrechte als Ausfluß des Urheberrechts übertragen. Es besteht auch die Möglichkeit eines Lizenzvertrages, wobei dem Lizenznehmer die Verwertung oder die Nutzung des Rechts gestattet wird, nicht jedoch aber das Recht selbst übertragen wird. 
Hier stellt sich die Problematik um Urheberrechtsverletzungen. Eine Urheberrechtsverletzung kann dabei in dem Maße vorgebeugt werden, daß sichergestellt wird, daß sämtliche Nutzungsrechte (z.B Text, Fotografien, Bilder, Sounds...) seitens des Homepageerstellers erworben und dann dem Auftraggeber (Content-Provider) übertragen werden. Somit kann schon im vornherein einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung wegen Urheberrechtsverletzungen aus dem Weg gegangen werden.

2. Electronic Commerce
Der elektronische Handel (E-Commerce) gewinnt für die Unternehmen in Deutschland eine immer größere Bedeutung. Gerade auch wegen der starren Ladenschlußbestimungen im Einzelhandelsgeschäft bietet der E-Commerce sämtliche Freiheiten wie z.B: Zeitersparnis, unkompliziertes Bestellen und direkte Kontakte zum Hersteller. Zu unterscheiden sind hierbei zwei Arten von Geschäften. Das Offline-Geschäft, bei dem lediglich der Vertragsschluß "online" stattfindet, die Leistungserbringung aber in herkömmlicher Weise erfolgt (z.B. durch Übersendung per Post), und das Online-Geschäft, bei welchem nicht nur der Vertrag "online" geschlossen, sondern auch die gesamte Leistungserbringung "über das Netz" vollzogen wird. Dabei wird digitalisierte Ware verkauft bzw. verschickt (z.B. Software und Musik). Die Unterscheidung der beiden Geschäftsarten hat vor allen Dingen steuerrechtlich Bedeutung.

Vertragsschluß
Das Unternehmen im Internet tritt den Nutzern gegenüber als Content-Provider auf. Ein Vertragsschluß kommt im Internet - wie im täglichen Leben - durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustände. Dabei ist heute schon unstreitig, daß Willenserklärungen per e-mail oder per Mausklick als Erklärung eines menschlichen Willens anerkannt sind. Umstritten ist, ob mit der Präsentation einer Leistung durch das Unternehmen im Internet ein verbindliches Angebot vorliegt und durch die Bestellung durch einen Benutzer eine Leistungspflicht begründet wird. Dieses Problem stellte sich jedoch auch bei realen Warenhäusern und ist daher mit den gleichen Argumenten zu beantworten. Zu bemerken ist in jedem Fall, daß der Widerruf einer elektronischen Mail praktisch ausgeschlossen ist. Dies ist auf die hohe Übetragungsgeschwindigkeit von Erklärungen und der zum Teil sofortigen Bearbeitung von Online-Bestellungen zurückzuführen. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Neben der Problematik über die Anfechtung elektronischer Willenserklärung stellt sich für Unternehmen insbesondere die Frage über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Außerhalb des Internetrechts werden die AGB des Verwenders nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender seinem Vertragspartner vor oder bei Vertragsschluß in zumutbarer Weise die Möglichkeit zur Kenntnisnahme einräumt und ausdrücklich auf sie hinweist. Dieser Grundsatz gilt auch im world wide web. Dabei genügt die Erwähnung der AGB im Hauptmenü auf der Homepage des Anbieters nicht. Ein Einbeziehen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird u.a. dadurch erreicht, daß ein Kunde um an das Icon für "Absenden" zu gelangen, die gesamte Bildlaufleiste mit den AGB durchscrollt. In der juristischen Literatur wird die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme bereits dann bejaht, wenn AGB durch einen Hyperlink ohne weitere Zwischenschritte angeklickt werden können. Wegen der Flüchtigkeit der Darstellung der AGB und ihrer schlechten Lesbarkeit am Bildschirm wird aber andererseits gefordert, daß die AGB im Internet nur aus wenigen Sätzen bestehen dürfen. Dem Verwender ist deshalb zu empfehlen, seine Website so zu gestalten, daß die AGB vor der Möglichkeit des Anwenders, per Mausklick oder Adressenangabe online sein Einverständnis mit dem Vertrag auszudrücken, zwingend eingeblendet werden.

Haustürgeschäftewiderrufgesetz und Verbraucherkreditgesetz
Zwar ist die Anwendung des Haustürgeschäftewiderrufsgesetz im Internet noch umstritten, es ist aber davon auszugehen, daß die Vertreter, die das HWiG über § 5 (Umgehungsverbot) anwenden, sich nicht durchsetzen werden. Das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) gilt zwar prinzipiell für Geschäfte im Internet, jedoch findet das Gesetz nur Anwendung, wenn die Schriftform durch eigenhändige Unterschrift beider Parteien gewahrt wurde. Des weiteren erfolgt regelmäßig nicht eine gesondert zu unterschreibende Widerrufsrechtbelehrung, wodurch die Möglichkeit des Widerrufs bis zu einem Jahr für den Kunden nach Abgabe der Willenserklärung verbleibt.

Problematik der Schriftform, insbesondere des Beweises
Es ist allgemein anerkannt, daß die elektronisch übermittelte Erklärung nicht dem Schriftformerfordernis genügt, was somit eine nicht unbedeutende Behinderung des elektronischen Handelns darstellt. Digitale Dokumente sind daher von der Würdigung des jeweiligen Richters im Prozeß abhängig. Andererseits wird im Rechtsverkehr teilweise eine Beweisvereinbarung im Rahmen der AGB getroffen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß nicht unberechtigte Zweifel bestehen, ob solche Klauseln dem AGB-Gesetz genügen.

III. Steuerrecht und Internet
Für das Internet werden in den nächsten Jahren gewaltige Umsätze aus dem elektronischen Handel prognostiziert. Die Besteuerung des Handels im Internet gestaltet sich äußerst schwierig, weshalb der Fiskus bis zum jetzigen Zeitpunkt noch Zurückhaltung hat walten lassen. Es besteht andererseits weitgehend Einigkeit, daß sowohl im Bereich der Ertragssteuer als auch der Umsatzsteuer der elektronische Handel materiell-rechtlich den bisher bestehenden Regelungen unterworfen werden soll und allenfalls an einigen Stellen Modifizierung der bisherigen Regelungen vorgenommen werden müssen.
Steuerrechtlich problematisch sind lediglich Online-Geschäfte, denn Offline-Geschäfte stellen lediglich eine moderne Form des Versandhandels dar. 

IV. Wettbewerbsrecht und e-mail-Werbung
Soweit zwischen verschiedenen Unternehmen, die im Internet mit eigener Homepage vertreten sind, ein Wettbewerbsverhältnis besteht und sich die Internet-Präsentation auch an den deutschen Verbraucher wendet, findet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anwendung. Weiterhin ist anerkannt, daß unverlangte e-mail-Werbung unzulässig ist, soweit sie nicht als Werbung gekennzeichnet ist. Somit setzt sich auch im Internet der allgemeine Grundsatz durch, daß eine unverlangte Kommunikationsaufnahme prinzipiell wettbewerbswidrig ist.

V. Hyperlinks
Hyperlinks stellen Verbindungen zu anderen Homepages her. Für die unbegrenzte Benutzung von Hyperlinks wird angeführt, daß der jeweilige Markeninhaber durch eine Plazierung seiner Homepage im Internet der Nutzung seine Marke in Form von der Hyperlinks zugestimmt habe. Andererseits darf der Hyperlink nicht so auf der fremden Homepage des Anwenders plaziert werden, daß dieser kennzeichnend für die gesamte Website wirkt. Wie im gesamten Internetrecht ist auch hier noch keine gefestigte Rechtsprechung erkennbar.

Rechtsanwälte Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Sonja Ludwig
Eschenallee 22
14050 Berlin

Telefon: + 49 (0)30 3000 760 – 0
Telefax: + 49 (0)30 3000 760 – 33
eMail: kanzlei@dr-hoek.de

              

Aktualisiert: August 2001
 


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