Einführung
in das Recht des Internet
Von Rechtsanwältin Sonja
Ludwig, Berlin
Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
* * *
Die Zahl der "online-fähigen" Haushalte in
Deutschland steigt stetig an und auch immer mehr deutsche
Unternehmen wollen die Chance des Internets nutzen. Begleitet wird
dieser Vorwärtsdrang von rechtlichen Risiken und Unsicherheiten,
denn gerade das als "Cyberlaw" titulierte Rechtssystem weist keine
gefestigte Rechtsprechung auf und die Wissenschaft nimmt sich nur
langsam dieses Rechtsgebietes an. Dieser Beitrag soll überblickartig
die Themen aufzeigen, mit denen sich ein Unternehmen, welches
zukünftig im Internet präsent sein möchte, befassen muß. Dabei ist
eine Fülle von rechtlicher Materie zu beachten. Anwendbar sind zwar
weiterhin das BGB, HGB und AGBG, auch muß auch das Urheberrecht,
Markenrecht, Wettbewerbs- oder Steuerrecht hinzugezogen werden.
Jedoch sind die Gesetzesnormen wie das Informations- und
Kommunikationsdienstgesetz (IuKdG), die Multimedia-Richtlinie, World
Copyright Treaty (WCT) oder der Mediendienste-Staatsvertrag, welche
infolge hektischer gesetzgeberischer Tätigkeit entstanden sind,
weitgehend unbekannt.
Wer im "world wide web" (www) vertreten sein möchte, benötigt eine
Identifikation (Adresse) unter der er im Internet zu finden ist.
Diese Adresse besteht aus einer Zahlenkombination, wird aber durch
einen Buchstabencode (URL=Uniform Resource Locater) ersetzt. Des
weiteren wird eine Software benötigt, um im "world wide web" zu
navigieren (browser: z.B. Netscape Navigator).
I. Die Domain
Einer Homepage wird eine eindeutige Zieladresse zugeordnet (IP-Adresse).
Das übliche Domainnamensystem unterscheidet mehrere hierarchisch
strukturierte Ebenen. So besteht z.B. die Adresse "http://www.dr-hoek.de"
aus der Protokollangabe (http://), der Netzangabe (www.), der Second
Level Domain (frei wählbar) und der Top Level Domain (.de, .com, .gov
: meist einem Länderkürzel). Um einen Domainnamen (Second Level
Domain) muß sich das Unternehmen, welches im Internet präsent sein
möchte beim Interessenverband Deutsches Network Information Center (IV-Denic:
Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt a.M., http://www.denic.de)
bemühen. Wird lediglich eine Subdomain angestrebt (www.subdomain.-name.de)
sind Verhandlungen mit dem entsprechenden Inhaber der Second Level
Domain von Nöten.
Die Internet-Adresse im Rahmen einer Second
Level Domain ist leichter zu merken und macht einen professionellen
Eindruck. Weiterhin ist sie vom jeweiligen Standort des Unternehmens
unabhängig und kann daher im Falle eines Umzuges mitgenommen werden.
Aufgrund des schnellen Anwachsens des Internets ist allerdings das
Risiko sehr groß, daß die jeweilige Domain bereits vergeben ist.
Weiterhin ist diese Art im Internet zu erscheinen mit sehr hohen
Kosten verbunden. Die Einrichtung unter einer Subdomain ist sehr
viel günstiger, kann jedoch bei einem Umzug nicht mitgenommen
werden.
Problemtisch ist vor allem, daß die Anträge auf eine
Internet-Adresse nicht auf einen Warenzeichenverstoß hin überprüft
werden, sondern die einzige Kontrolle der Vergabestelle darin
besteht, ob die beantragte Adresse bereits vergeben wurde.
Gerade in diesem Bereich ist die
Rechtsprechung zum Schutz dieser Domains noch sehr uneinheitlich
bzw. höchstrichterliche Entscheidungen liegen überhaupt noch nicht
vor. Es gibt zwar eine Fülle von landgerichtlichen Entscheidungen,
die voneinander aber erheblich abweichen. Da das Internet
international strukturiert ist, müssen in einem jeden Rechtsstreit
über Domains zunächst das anwendbare materielle Recht sowie das
international zuständige Gericht festgestellt werden. Dabei ist
anerkannt, daß eine Domain nur dann markenrechtlichen und
namensrechtlichen Schutz genießt, wenn sie geeignet ist, Waren und
Dienstleistungen eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen
oder dessen Produkten zu unterscheiden, wodurch deutlich wird, daß
die private Nutzung eines Domain zumindest nicht
wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Schutz genießt.
Weiterhin ist auf die Problematik der "Domainhändler" hinzuweisen.
Diese Händler lassen sich als Domainnamen die Namen bekannter
Unternehmen sichern, um diese dann möglichst gewinnbringend zu
verkaufen. Auch die grenzüberschreitende Markenkollision stellt ein
großes Konfliktfeld dar.
Schon bei der Auswahl der Domain sollte im
Hinblick auf mögliche Rechtsstreitigkeiten äußerste Sorgfalt
ausgeübt und juristische Feinheiten beachtet werden. Zu verweisen
ist hierbei insbesondere auf die Problematik der Gattungsbegriffe,
Kurzbezeichnungen, Abkürzungen und der Verwechslungsgefahr durch
Produktähnlichkeit.
Da ein Interessent nur durch eigene
Initiative und Suche die Homepage finden kann, ist es von
entscheidender Bedeutung für die Nutzbarkeit des Angebots auf der
Homepage, daß der Domainname, unter dem das Angebot abrufbar ist,
potentiellen Interessenten bekannt wird.
Zum einen können in den Meta-Tags der Website Einträge vorgenommen
werden, die auf den Inhalt der Homepage hinweisen. Meta-Tags sind
Schlagwörter, die im Kopf einer Website sichtbar oder unsichtbar
aufgeführt werden, damit Suchmaschinen ("Search-engines", d.h.
elektronische Sachverzeichnisse und Kataloge) beim Erkennen des
entsprechenden Schlagworts die Website in eine Datenbank aufnehmen
und dem Suchenden im Rahmen einer Hitliste anzeigen. Zum anderen ist
die Homepage für Interessenten dann besonders leicht aufzufinden,
wenn der Domainname in Suchverzeichnisse aufgenommen wird. Den im
Internet bestehenden Suchmaschinen werden dabei Stichworte
mitgeteilt, unter denen die Homepage des jeweiligen Anbieters als
"Treffer" angezeigt wird.
II. Providerverträge
Der Internet-Provider hat die Aufgabe, den PC des Kunden über die
Telefonleitung an das Internet anzuschließen. Zum einen gibt es die
"Content-Provider", welche über das Internet eigene Inhalte anbieten
oder den Zugang zu fremden Inhalten vermitteln, zum anderen gibt es
die "Access-Provider", welche mit Content-Providern Verträge
schließen, um ihnen Speicherplätze und Zugriffsmöglichkeiten für
ihre Präsentation in Internet anzubieten und Anwendern den Zugang
zum Internet zu gewähren. Hierbei tritt der Access-Provider nur als
Vermittler auf, da er naturgemäß das Internet nicht selbst
bereitstellt, sondern nur Software anbietet, mittels deren Hilfe
sich der Anwender selbständig ins Internet "einloggen" kann.
Die Rechtsnatur dieser Verträge ist heftig umstritten
(Miet-/Pachtvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag) und auch die
gegenseitigen geschuldeten Leistungspflichten, insbesondere die
Gewährleistung des Providers für Störung der Zugangsmöglichkeit,
sind nicht abschließend geklärt.
Da das internetwillige Unternehmen zunächst einen Vertrag mit einem
Access-Provider abschließen muß, um Speicherplätze für die eigene
Homepage zu erhalten, dann jedoch selber als Content-Provider
gegenüber sämtlichen Nutzern des Internets auftritt, wird
nachfolgenden nur auf die Problematik des
Homepageerstellungsvertrages und des Electronic Commerce
eingegangen.
1. Homepageerstellungsvertrag
Ein Homepageerstellungsvertrag liegt dann vor, wenn ein
Content-Provider den Inhalt einer Website, welche er im Internet
präsentieren möchte, von einem Dritten bezieht bzw. anfertigen läßt.
Die Erstellung der Homepage selber unterliegt dem Werkvertragsrecht.
Nach Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung werden dem
Auftraggeber durch einen weiteren Vertrag die an der Website selbst
oder den einzelnen Inhalten der Website bestehenden Nutzungsrechte
als Ausfluß des Urheberrechts übertragen. Es besteht auch die
Möglichkeit eines Lizenzvertrages, wobei dem Lizenznehmer die
Verwertung oder die Nutzung des Rechts gestattet wird, nicht jedoch
aber das Recht selbst übertragen wird.
Hier stellt sich die Problematik um Urheberrechtsverletzungen. Eine
Urheberrechtsverletzung kann dabei in dem Maße vorgebeugt werden,
daß sichergestellt wird, daß sämtliche Nutzungsrechte (z.B Text,
Fotografien, Bilder, Sounds...) seitens des Homepageerstellers
erworben und dann dem Auftraggeber (Content-Provider) übertragen
werden. Somit kann schon im vornherein einer zivilrechtlichen
Auseinandersetzung wegen Urheberrechtsverletzungen aus dem Weg
gegangen werden.
2. Electronic Commerce
Der elektronische Handel (E-Commerce) gewinnt für die Unternehmen in
Deutschland eine immer größere Bedeutung. Gerade auch wegen der
starren Ladenschlußbestimungen im Einzelhandelsgeschäft bietet der
E-Commerce sämtliche Freiheiten wie z.B: Zeitersparnis,
unkompliziertes Bestellen und direkte Kontakte zum Hersteller. Zu
unterscheiden sind hierbei zwei Arten von Geschäften. Das
Offline-Geschäft, bei dem lediglich der Vertragsschluß "online"
stattfindet, die Leistungserbringung aber in herkömmlicher Weise
erfolgt (z.B. durch Übersendung per Post), und das Online-Geschäft,
bei welchem nicht nur der Vertrag "online" geschlossen, sondern auch
die gesamte Leistungserbringung "über das Netz" vollzogen wird.
Dabei wird digitalisierte Ware verkauft bzw. verschickt (z.B.
Software und Musik). Die Unterscheidung der beiden Geschäftsarten
hat vor allen Dingen steuerrechtlich Bedeutung.
Vertragsschluß
Das Unternehmen im Internet tritt den Nutzern gegenüber als
Content-Provider auf. Ein Vertragsschluß kommt im Internet - wie im
täglichen Leben - durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen
zustände. Dabei ist heute schon unstreitig, daß Willenserklärungen
per e-mail oder per Mausklick als Erklärung eines menschlichen
Willens anerkannt sind. Umstritten ist, ob mit der Präsentation
einer Leistung durch das Unternehmen im Internet ein verbindliches
Angebot vorliegt und durch die Bestellung durch einen Benutzer eine
Leistungspflicht begründet wird. Dieses Problem stellte sich jedoch
auch bei realen Warenhäusern und ist daher mit den gleichen
Argumenten zu beantworten. Zu bemerken ist in jedem Fall, daß der
Widerruf einer elektronischen Mail praktisch ausgeschlossen ist.
Dies ist auf die hohe Übetragungsgeschwindigkeit von Erklärungen und
der zum Teil sofortigen Bearbeitung von Online-Bestellungen
zurückzuführen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Neben der Problematik über die Anfechtung elektronischer
Willenserklärung stellt sich für Unternehmen insbesondere die Frage
über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Außerhalb des Internetrechts werden die AGB des Verwenders nur dann
Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender seinem Vertragspartner
vor oder bei Vertragsschluß in zumutbarer Weise die Möglichkeit zur
Kenntnisnahme einräumt und ausdrücklich auf sie hinweist. Dieser
Grundsatz gilt auch im world wide web. Dabei genügt die Erwähnung
der AGB im Hauptmenü auf der Homepage des Anbieters nicht. Ein
Einbeziehen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird u.a. dadurch
erreicht, daß ein Kunde um an das Icon für "Absenden" zu gelangen,
die gesamte Bildlaufleiste mit den AGB durchscrollt. In der
juristischen Literatur wird die zumutbare Möglichkeit der
Kenntnisnahme bereits dann bejaht, wenn AGB durch einen Hyperlink
ohne weitere Zwischenschritte angeklickt werden können. Wegen der
Flüchtigkeit der Darstellung der AGB und ihrer schlechten Lesbarkeit
am Bildschirm wird aber andererseits gefordert, daß die AGB im
Internet nur aus wenigen Sätzen bestehen dürfen. Dem Verwender ist
deshalb zu empfehlen, seine Website so zu gestalten, daß die AGB vor
der Möglichkeit des Anwenders, per Mausklick oder Adressenangabe
online sein Einverständnis mit dem Vertrag auszudrücken, zwingend
eingeblendet werden.
Haustürgeschäftewiderrufgesetz und
Verbraucherkreditgesetz
Zwar ist die Anwendung des Haustürgeschäftewiderrufsgesetz im
Internet noch umstritten, es ist aber davon auszugehen, daß die
Vertreter, die das HWiG über § 5 (Umgehungsverbot) anwenden, sich
nicht durchsetzen werden. Das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
gilt zwar prinzipiell für Geschäfte im Internet, jedoch findet das
Gesetz nur Anwendung, wenn die Schriftform durch eigenhändige
Unterschrift beider Parteien gewahrt wurde. Des weiteren erfolgt
regelmäßig nicht eine gesondert zu unterschreibende
Widerrufsrechtbelehrung, wodurch die Möglichkeit des Widerrufs bis
zu einem Jahr für den Kunden nach Abgabe der Willenserklärung
verbleibt.
Problematik der Schriftform, insbesondere
des Beweises
Es ist allgemein anerkannt, daß die elektronisch übermittelte
Erklärung nicht dem Schriftformerfordernis genügt, was somit eine
nicht unbedeutende Behinderung des elektronischen Handelns
darstellt. Digitale Dokumente sind daher von der Würdigung des
jeweiligen Richters im Prozeß abhängig. Andererseits wird im
Rechtsverkehr teilweise eine Beweisvereinbarung im Rahmen der AGB
getroffen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß nicht unberechtigte
Zweifel bestehen, ob solche Klauseln dem AGB-Gesetz genügen.
III. Steuerrecht und Internet
Für das Internet werden in den nächsten Jahren gewaltige Umsätze aus
dem elektronischen Handel prognostiziert. Die Besteuerung des
Handels im Internet gestaltet sich äußerst schwierig, weshalb der
Fiskus bis zum jetzigen Zeitpunkt noch Zurückhaltung hat walten
lassen. Es besteht andererseits weitgehend Einigkeit, daß sowohl im
Bereich der Ertragssteuer als auch der Umsatzsteuer der
elektronische Handel materiell-rechtlich den bisher bestehenden
Regelungen unterworfen werden soll und allenfalls an einigen Stellen
Modifizierung der bisherigen Regelungen vorgenommen werden müssen.
Steuerrechtlich problematisch sind lediglich Online-Geschäfte, denn
Offline-Geschäfte stellen lediglich eine moderne Form des
Versandhandels dar.
IV. Wettbewerbsrecht und e-mail-Werbung
Soweit zwischen verschiedenen Unternehmen, die im Internet mit
eigener Homepage vertreten sind, ein Wettbewerbsverhältnis besteht
und sich die Internet-Präsentation auch an den deutschen Verbraucher
wendet, findet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Anwendung. Weiterhin ist anerkannt, daß unverlangte e-mail-Werbung
unzulässig ist, soweit sie nicht als Werbung gekennzeichnet ist.
Somit setzt sich auch im Internet der allgemeine Grundsatz durch,
daß eine unverlangte Kommunikationsaufnahme prinzipiell
wettbewerbswidrig ist.
V. Hyperlinks
Hyperlinks stellen Verbindungen zu anderen Homepages her. Für die
unbegrenzte Benutzung von Hyperlinks wird angeführt, daß der
jeweilige Markeninhaber durch eine Plazierung seiner Homepage im
Internet der Nutzung seine Marke in Form von der Hyperlinks
zugestimmt habe. Andererseits darf der Hyperlink nicht so auf der
fremden Homepage des Anwenders plaziert werden, daß dieser
kennzeichnend für die gesamte Website wirkt. Wie im gesamten
Internetrecht ist auch hier noch keine gefestigte Rechtsprechung
erkennbar.
Rechtsanwälte Dr. Hök, Stieglmeier &
Kollegen
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