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Bauhandwerkersicherung nach
§ 648 a BGB
von Rechtsanwältin Sonja Ludwig,
Berlin
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Vorleistungspflicht des Unternehmers
Sicherung von Vergütungsanspruch
und Nebenforderungen
Anspruch auf Sicherheitsleistung
Arten der Sicherheitsleistung
Widerrufsrecht des Sicherungsgebers
Kosten der Sicherheitsleistung
Sicherung nach § 648 a
BGB und Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB
Abweichende Vereinbarungen
Verwertung und Rückgabe
der Sicherheit
Unanwendbarkeit von § 648
a BGB
I. Vorleistungspflicht des Unternehmers
Wird ein Unternehmer beauftragt, ein Bauwerk zu erstellen, ist der Besteller
der Werkleistung nach § 641 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Vergütung
bei Abnahme des Werks zu entrichten. Der Unternehmer muß also nach
dem Gesetz in der Regel seine Leistung erst in vollem Umfang erbringen,
bevor er eine Gegenleistung erhält.
Der Werkunternehmer trägt damit bis zur Fertigstellung und Abnahme
das Insolvenzrisiko. Selbst im Fall der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
besteht die Gefahr, daß dieser nicht zahlungswillig ist und dem Unternehmer
einen langwierigen Bauprozeß aufzwingt.
Eine Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648 BGB
zur Sicherung der Zahlungsansprüche des Unternehmers kann erst verlangt
werden, wenn bereits Arbeiten erbracht worden sind und auch nur dann, wenn
der Besteller Eigentümer des Baugrundstücks ist. Ist das Grundstück
zum Zeitpunkt der Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch
bereits mit anderen Grundpfandrechten belastet, hat der Unternehmer mit
seinem Recht oftmals nur einen schlechten Rang inne und geht mit seiner
Forderung bei der Zwangsversteigerung u.U. leer aus.
Beim Werkvertrag unter Einbeziehung der VOB/B sind auf Antrag des Auftragnehmers
vom Auftraggeber Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der jeweils
nachgewiesenen Leistungen einschließlich der darauf entfallenden
Umsatzsteuer zu gewähren.
Mit der Einfügung des § 632 a BGB ist insoweit auch die Stellung
des Unternehmers beim BGB-Werkvertrag verbessert worden. Bei Verträgen,
die nach dem 30.04.2000 abgeschlossen wurden (§ 229 Abs. 2 EGBGB),
hat der Unternehmer danach Anspruch auf Abschlagszahlungen. Dieser Anspruch
besteht aber nur für in sich abgeschlossene Teile des Werks oder für
erforderliche Stoffe und Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert
sind. Er setzt zudem voraus, daß der Werkunternehmer in Höhe
der Abschlagszahlung Sicherheit leistet, wenn der Besteller nicht das Eigentum
an den Teilleistungen erhält.
II. Sicherung von Vergütungsanspruch und
Nebenforderungen
Wegen des grundsätzlich bestehenden Vorleistungsrisikos des Unternehmers
kommt der Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB große Bedeutung
zu. Der Unternehmer kann danach vom Besteller für die von ihm zu erbringenden
Vorleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs
sowie wegen der Nebenforderungen Sicherheit verlangen.
Der Unternehmer muß die Sicherheit nicht bei Vertragsschluß
fordern. Er kann den Anspruch jederzeit auch erst während der Vertragsdurchführung
geltend machen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Vergütungsanspruch
des Werkunternehmers konkret gefährdet ist. Für die Sicherung
nach § 648 a BGB ist allein entscheidend, daß der Unternehmer
eine Vorleistung für ein Bauwerk, eine Außenanlage oder einen
Teil hiervon zu erbringen hat.
1. Vergütungsanspruch
Der voraussichtliche Vergütungsanspruch ergibt sich aus dem Vertrag
oder einem nachträglichen Zusatzauftrag (§ 648 a Abs. 1 S. 2
BGB).
Die Höhe entspricht bei einem Pauschalvertrag der vereinbarten
Pauschalsumme. Bei einem Einheitspreisvertrag fehlt eine feste Vertragssumme,
da erst nach Vertragsdurchführung aufgrund eines gemeinsamen Aufmaßes
der konkrete Betrag ermittelt wird. Hier ist der voraussichtliche Vergütungsanspruch
durch Multiplikation der feststehenden Einheitspreise mit den geschätzten
Abrechnungsmengen zu ermitteln. Bei einem Stundenlohnvertrag ist eine Schätzung
des zu erwartenden Arbeitsaufwandes vorzunehmen.
Nach dem Gesetzeszweck des § 648 a BGB sind die Vorleistungen des
Unternehmers geschützt. Fordert also der Unternehmer sofort nach Vertragsschluß
und vor Baubeginn die Sicherheit, so erfaßt diese die gesamte Werkleistung
und damit den vollen Vergütungsanspruch. Nach Abnahme des Werks besteht
keine Vorleistungspflicht mehr. Allerdings können noch Rest- und Mängelbeseitigungsarbeiten
auszuführen sein, wegen derer der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht
am Restwerklohn geltend machen kann. Ein Teil der Rechtsprechung billigt
dem Bauunternehmer deshalb auch nach Abnahme ein Recht auf Sicherheitsleistung
zu (LG Osnabrück, IBR 1999, 475; LG Erfurt, NJW 1999, 3786; ablehnend
LG Dortmund, IBR 1999, 319; vermittelnd OLG Dresden, BauR 1999, 1314).
§ 648 a Abs. 1 S. 2 BGB gewährt einen Sicherungsanspruch bis
zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs zum Ausgleich
des Vorleistungsrisikos des Bauunternehmers. Dieses Risiko wird gemindert,
wenn der Werkunternehmer – etwa aufgrund eines vereinbarten Zahlungsplans
oder aufgrund Vereinbarung der VOB/B (§ 16 Nr. 1 VOB/B) - Abschlagszahlungen
fordern kann. Gerät der Besteller mit deren Bezahlung in Verzug, kann
der Unternehmer nach § 320 BGB oder - beim VOB/B-Vertrag – nach §
16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B die weiteren Leistungen einstellen. Nach der vordringenden
Auffassung in der Rechtsprechung, die den Sicherungszweck des § 648
a BGB in den Vordergrund stellt, kann der Unternehmer gleichwohl eine Sicherheit
über die volle Höhe der voraussichtlichen Vergütung verlangen,
wobei die Sicherheit aber später um die jeweils tatsächlich geleisteten
Abschlagszahlungen zu reduzieren ist (LG Bonn, NJW-RR 1998, 530; OLG Düsseldorf,
BauR 1999, 47).
Verlangt der Unternehmer die Sicherheit erst, nachdem bereits Arbeiten
erbracht und Abschlagszahlungen geleistet wurden, so ist dies von vornherein
bei der Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen.
In der Praxis bereitet es dem Unternehmer oftmals Schwierigkeiten, den
Wert der noch zu erbringenden und zu sichernden Restleistungen anhand des
zugrundeliegenden Pauschal-, Einheitspreis- oder Stundenlohnvertrag zu
ermitteln und zu beziffern.
Mängel der Werkleistung wirken sich grundsätzlich nicht auf
die Höhe der zu fordernden Sicherheit aus. Das gilt zumindest, soweit
die Mängel nachbesserbar sind und dem Unternehmer noch das Nachbesserungsrecht
zusteht.
Durch Zusatzleistungen, Vertragsänderungen, Teilkündigungen
etc. kann sich das Vorleistungsrisiko erhöhen oder vermindern. Hier
besteht Anspruch auf Anpassung der Vorleistungssicherheit. Das ergibt sich
aus § 684 a Abs. 7 BGB.
2. Nebenforderungen
Die Nebenforderungen umfassen im wesentlichen Verzugszinsen, Mahnkosten,
Bearbeitungsgebühren, Rechtsverfolgungskosten. Sie sind mit 10 % des
zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen (§ 648 a Abs. 1
S. 2 BGB n.F.). Wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Sicherheit verlangt wird,
bereits höhere Nebenkosten angefallen sind, kommt ein Sicherungsbetrag
von über 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs in Betracht.
III. Anspruch auf Sicherheitsleistung
§ 648 a BGB begründet lediglich eine Obliegenheit des Bestellers.
Das bedeutet, daß die Beibringung der Sicherheit nicht einklagbar
ist. Bringt der Besteller die Sicherheitsleistung nach Aufforderung durch
den Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens 7 - 10 Tage)
nicht bei, kann der Unternehmer die Arbeiten sofort einstellen (§
648 a Abs. 1 S. 1 BGB). Mit einer weiteren ergebnislosen Nachfristsetzung
(mindestens 3 – 4 Werktage) unter Ablehnungsandrohung kann er die Beendigung
des Vertrags herbeiführen (§ 648 a Abs. 5 S. 1 BGB). Der Vertrag
gilt als aufgehoben (§ 643 BGB). Der Unternehmer kann in diesem Fall
vom Besteller verlangen
- eine den erbrachten Leistungen entsprechende Teilvergütung (§
645 Abs. 1 BGB),
- den Ersatz von Auslagen, die nicht in der Vergütung enthalten
sind (§ 645 Abs. 1 BGB),
- den Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß
er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat.
Hierzu zählen Vetragsabschlußkosten und der infolge Ablehnung
eines anderweitigen Auftrags entgangene Gewinn. Personalkosten für
eigens für diesen Auftrag eingestellte Mitarbeiter, die nicht anderweitig
beschäftigt werden können und durch die Kündigung bedingte
Ansprüche von Subunternehmern fallen auch darunter.
§ 648 a Abs. 5 BGB enthält die – vom Besteller widerlegbare
- gesetzliche Vermutung, daß die Schadenshöhe 5 % der vereinbarten
Vergütung beträgt. Macht der Unternehmer einen höheren Schaden
gelten, so muß er diesen darlegen und beweisen.
Verlangt der Unternehmer eine nach objektiven Kriterien überzogene
Sicherheit, dann führt das nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Sicherheitsleistung
insgesamt. Vielmehr ist der Auftraggeber verpflichtet, fristgerecht Sicherheit
in angemessener Höhe anzubieten (OLG Düsseldorf, BauR 1999, 47,
48; OLG Karlsruhe, NJW 1997, 264). Nimmt der Unternehmer die taugliche
Sicherheit des Bestellers nicht an, besteht die Möglichkeit der Hinterlegung
(§§ 372 ff. BGB).
IV. Arten der Sicherheitsleistung
Zulässig sind folgende Arten der Sicherheitsleistung gemäß
§ 648 a Abs. 2 BGB, §§ 232 – 239 b BGB:
- Auszahlungsgarantie eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers
(§ 648 a Abs. S. 1 BGB)
- Bankbürgschaft (Vertragserfüllungsbürgschaft; §
232 Abs. 2 BGB)
- Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren (§ 232 Abs. 1 BGB)
- Verpfändung von Forderungen aus Staatspapieren (§ 232 Abs.
1 BGB)
- Verpfändung von beweglichen Sachen (§ 232 Abs. 1 BGB)
- eine Hypothek am Baugrundstück (§ 232 Abs. 1 BGB), wenn
sie gemäß § 238 BGB i.V.m. § 1807
Abs. 1 Nr. 1 BGB mündelsicher ist.
Dem Besteller steht entsprechend §§ 235, 262 BGB das Recht
zu, unter den verschiedenen Sicherheiten zu wählen.
V. Widerrufsrecht des Sicherungsgebers
Der Sicherungsgeber – in der Regel ein Kreditinstitut – kann nach §
648 a Abs. 1 S. 3 BGB die Sicherheit widerrufen, wenn
- er sich das Widerrufsrecht ausdrücklich in der Sicherungsurkunde
vorbehalten hat
- und er eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Bestellers beweisen kann.
Im Fall des Widerrufs sind die Vergütungsansprüche aus
Bauleistungen von der Sicherheit abgedeckt, die der Unternehmer bei Zugang
der Widerrufserklärung bereits erbracht hatte.
VI. Kosten der Sicherheitsleistung
Die üblichen Kosten der Sicherheit hat der Unternehmer dem Besteller
zu erstatten. Die Höchstgrenze liegt bei 2 % pro Jahr (§ 648
a Abs. 3 BGB). Die Kostenbelastung hat ihre Ursache darin, daß die
Sicherheitsleistung ohne Anlaß gefordert werden kann, also auch,
wenn keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und –willigkeit des Auftraggebers
bestehen.
Die üblichen Kosten sind die Kosten, die einem Durchschnittskunden
unter normalen Voraussetzungen von Banken oder Kreditversicherern berechnet
werden. Kann der Unternehmer nachweisen, daß die Kosten nicht üblich
sind, hat der Besteller keinen Ersatzanspruch in Höhe der tatsächlichen
Kosten, auch wenn sie unter der 2-%-Grenze liegen.
Eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht besteht in folgenden Fällen:
- bei Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung aufgrund von
unbegründeten Einwendungen des Bestellers
gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers (§ 648
a Abs. 3 S. 2 BGB)
- bei Vermögensverfall des Bestellers (§ 321 BGB)
- aus sonstigen vom Besteller zu vertretenden Gründen.
VII. Sicherung nach § 648 a BGB und Bauhandwerkersicherungshypothek
nach § 648 BGB
Hat der Unternehmer eine Sicherheit nach § 648 a BGB erlangt, kann
er insoweit keinen Anspruch mehr auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek
geltend machen (§ 648 a Abs. 4 BGB).
Hat der Unternehmer im umgekehrten Fall eine Sicherungshypothek nach
§ 648 BGB eintragen lassen, so kann diese den Anspruch nach §
648 a BGB entfallen lassen, wenn sie den Anforderungen einer Sicherheitsleistung
nach § 648 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 232 Abs. 1, § 238 Abs.
1 und § 1807 Abs. 1 Nr. 1 BGB genügt.
VIII. Abweichende Vereinbarungen
Eine von den gesetzlichen Vorschriften des § 648 a Abs. 1 – 5 BGB
abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 648 a Abs. 7 BGB). Das bedeutet,
daß der Unternehmer durch eine vertragliche Vereinbarung weder ganz
noch teilweise auf seine Sicherungsrechte gemäß § 648 a
BGB verzichten kann. Die Parteien können aber frei Vereinbarungen
über andere Sicherungsrechte, die nicht von § 648 a BGB erfaßt
sind, treffen. Diese sind als vertragliche Verpflichtung (§ 241 BGB)
im Gegensatz zu den gesetzlichen Sicherungsrechten des § 648 a BGB
einklagbar.
IX. Verwertung und Rückgabe der Sicherheit
Hinsichtlich der Verwertung der Sicherheit enthält § 648 a
BGB keine allgemeine Regelung.
Für die Sicherheiten gemäß § 232 BGB gelten deshalb
die für die jeweilige Sicherungsform vorgesehenen gesetzlichen Regeln.
Bei der Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren ist
durch §§ 12, 13 HinterlegungsO gewährleistet, daß
die hinterlegten Sicherungsmittel nicht zweckwidrig verwendet werden können.
Bei der Verpfändung von Forderungen ist die Befriedigung des Pfandgläubigers
ebenfalls nur aufgrund eines vollstreckbaren Titels möglich (§
1277 BGB).
Bei der Verpfändung beweglicher Sachen ist hingegen kein vollstreckbarer
Titel notwendig. Hier kann der Unternehmer die Sicherheit insbesondere
dann leicht verwerten, wenn diese einen Börsen- oder Marktpreis hat
(vgl. § 1235 Abs. 2 i.V.m. § 1221 BGB).
Hypothekarische Sicherheiten werden im Wege der Zwangsversteigerung
verwertet. Inhalt der Hypothekenforderung ist die Zahlung einer Geldsumme
aus dem Grundstück (§ 1113 BGB). Der durch die eingetragene Hypothek
belastete Eigentümer ist gegenüber dem Hypothekengläubiger
zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet. Ist er hierzu nicht bereit,
muß der Hypothekengläubiger gegen ihn Klage auf Duldung der
Zwangsvollstreckung erheben. Auf Grundlage des Duldungstitels kann er die
Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben und sich aus dem Erlös
entsprechend seiner Rangstelle befriedigen.
In § 648 a Abs. 2 S. 2 BGB ist für die Leistungspflicht von
Kreditinstituten oder Kreditversicherern aus einem Zahlungsversprechen
bestimmt, daß Zahlungen an den Unternehmer nur geleistet werden dürfen,
soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt
oder er durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der
Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. Dadurch soll
der Besteller davor geschützt werden, daß Zahlungen geleistet
werden, ohne daß ein entsprechender Vergütungsanspruch besteht.
Da dem Unternehmer bis zur gerichtlichen Feststellung seines Vergütungsanspruchs
oder bis zur Einigung über die Vergütung eine Sicherung durch
einen solventen Dritten zur Seite steht, ist er durch diese Regelung nicht
unangemessen benachteiligt.
Zahlt das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer, obwohl die Voraussetzungen
des § 648 a Abs. 2 S. 2 BGB nicht vorliegen und entsteht dem Besteller
hieraus ein Schaden, so kann der Besteller beim Sicherungsgeber Rückgriff
nehmen und Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend machen.
Sobald die Werklohnforderung des Unternehmers bezahlt wurde, ist das
Vorleistungsrisiko beseitigt. Die Sicherheit ist in diesem Fall zurückzugeben.
X. Unanwendbarkeit von § 648 a BGB
§ 648 a BGB ist nicht anwendbar, wenn
- der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 648
a Abs. 6 Nr. 1 BGB).
Der Gesetzgeber geht in diesem Fall davon aus, daß insoweit mangels
Insolvenzrisiko beim Besteller keine Schutzbedürftigkeit des Unternehmers
besteht.
- der Besteller eine natürliche Person ist, welche die Bauarbeiten
zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses ausführen
läßt und das Bauvorhaben nicht durch einen zur Verfügung
über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer
betreut wird (§ 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB).
Bei diesem Personenkreis geht der Gesetzgeber davon aus, daß
aufgrund der unbegrenzten und langfristigen Haftung des Bestellers zugunsten
des Unternehmers eine beträchtliche Sicherheit besteht und die Bauhandwerkersicherungshypothek
in der Regel ein ausreichender Schutz ist.
Rechtsanwälte Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Sonja Ludwig
Eschenallee 22
14050 Berlin
Telefon: + 49 (0)30 3000 760 – 0
Telefax: + 49 (0)30 3000 760 – 33
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