Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB
von Rechtsanwältin Sonja
Ludwig, Berlin
* * *
Vorleistungspflicht des Unternehmers
Sicherung von
Vergütungsanspruch und Nebenforderungen
Anspruch auf
Sicherheitsleistung
Arten der Sicherheitsleistung
Widerrufsrecht des
Sicherungsgebers
Kosten der Sicherheitsleistung
Sicherung nach § 648 a
BGB und Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB
Abweichende Vereinbarungen
Verwertung und Rückgabe der
Sicherheit
Unanwendbarkeit von §
648 a BGB
I.
Vorleistungspflicht des Unternehmers
Wird ein Unternehmer beauftragt, ein Bauwerk zu
erstellen, ist der Besteller der Werkleistung nach § 641 Abs. 1 BGB
verpflichtet, die Vergütung bei Abnahme des Werks zu entrichten. Der
Unternehmer muß also nach dem Gesetz in der Regel seine Leistung erst in
vollem Umfang erbringen, bevor er eine Gegenleistung erhält.
Der Werkunternehmer trägt damit bis zur
Fertigstellung und Abnahme das Insolvenzrisiko. Selbst im Fall der
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers besteht die Gefahr, daß dieser nicht
zahlungswillig ist und dem Unternehmer einen langwierigen Bauprozeß
aufzwingt.
Eine Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648
BGB zur Sicherung der Zahlungsansprüche des Unternehmers kann erst
verlangt werden, wenn bereits Arbeiten erbracht worden sind und auch nur
dann, wenn der Besteller Eigentümer des Baugrundstücks ist. Ist das
Grundstück zum Zeitpunkt der Eintragung der
Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch bereits mit anderen
Grundpfandrechten belastet, hat der Unternehmer mit seinem Recht oftmals
nur einen schlechten Rang inne und geht mit seiner Forderung bei der
Zwangsversteigerung u.U. leer aus.
Beim Werkvertrag unter Einbeziehung der VOB/B sind
auf Antrag des Auftragnehmers vom Auftraggeber Abschlagszahlungen in Höhe
des Werts der jeweils nachgewiesenen Leistungen einschließlich der darauf
entfallenden Umsatzsteuer zu gewähren.
Mit der Einfügung des § 632 a BGB ist insoweit auch die Stellung des
Unternehmers beim BGB-Werkvertrag verbessert worden. Bei Verträgen, die
nach dem 30.04.2000 abgeschlossen wurden (§ 229 Abs. 2 EGBGB), hat der
Unternehmer danach Anspruch auf Abschlagszahlungen. Dieser Anspruch
besteht aber nur für in sich abgeschlossene Teile des Werks oder für
erforderliche Stoffe und Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert
sind. Er setzt zudem voraus, daß der Werkunternehmer in Höhe der
Abschlagszahlung Sicherheit leistet, wenn der Besteller nicht das Eigentum
an den Teilleistungen erhält.
II.
Sicherung von Vergütungsanspruch und Nebenforderungen
Wegen des grundsätzlich bestehenden
Vorleistungsrisikos des Unternehmers kommt der Bauhandwerkersicherung nach
§ 648 a BGB große Bedeutung zu. Der Unternehmer kann danach vom Besteller
für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen bis zur Höhe des
voraussichtlichen Vergütungsanspruchs sowie wegen der Nebenforderungen
Sicherheit verlangen.
Der Unternehmer muß die Sicherheit nicht bei
Vertragsschluß fordern. Er kann den Anspruch jederzeit auch erst während
der Vertragsdurchführung geltend machen. Es kommt dabei nicht darauf an,
ob der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers konkret gefährdet ist. Für
die Sicherung nach § 648 a BGB ist allein entscheidend, daß der
Unternehmer eine Vorleistung für ein Bauwerk, eine Außenanlage oder einen
Teil hiervon zu erbringen hat.
1. Vergütungsanspruch
Der voraussichtliche Vergütungsanspruch ergibt
sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag (§ 648 a Abs.
1 S. 2 BGB).
Die Höhe entspricht bei einem Pauschalvertrag der vereinbarten
Pauschalsumme. Bei einem Einheitspreisvertrag fehlt eine feste
Vertragssumme, da erst nach Vertragsdurchführung aufgrund eines
gemeinsamen Aufmaßes der konkrete Betrag ermittelt wird. Hier ist der
voraussichtliche Vergütungsanspruch durch Multiplikation der feststehenden
Einheitspreise mit den geschätzten Abrechnungsmengen zu ermitteln. Bei
einem Stundenlohnvertrag ist eine Schätzung des zu erwartenden
Arbeitsaufwandes vorzunehmen.
Nach dem Gesetzeszweck des § 648 a BGB sind die
Vorleistungen des Unternehmers geschützt. Fordert also der Unternehmer
sofort nach Vertragsschluß und vor Baubeginn die Sicherheit, so erfaßt
diese die gesamte Werkleistung und damit den vollen Vergütungsanspruch.
Nach Abnahme des Werks besteht keine Vorleistungspflicht mehr. Allerdings
können noch Rest- und Mängelbeseitigungsarbeiten auszuführen sein, wegen
derer der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht am Restwerklohn geltend
machen kann. Ein Teil der Rechtsprechung billigt dem Bauunternehmer
deshalb auch nach Abnahme ein Recht auf Sicherheitsleistung zu (LG
Osnabrück, IBR 1999, 475; LG Erfurt, NJW 1999, 3786; ablehnend LG
Dortmund, IBR 1999, 319; vermittelnd OLG Dresden, BauR 1999, 1314).
§ 648 a Abs. 1 S. 2 BGB gewährt einen
Sicherungsanspruch bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs
zum Ausgleich des Vorleistungsrisikos des Bauunternehmers. Dieses Risiko
wird gemindert, wenn der Werkunternehmer – etwa aufgrund eines
vereinbarten Zahlungsplans oder aufgrund Vereinbarung der VOB/B (§ 16 Nr.
1 VOB/B) - Abschlagszahlungen fordern kann. Gerät der Besteller mit deren
Bezahlung in Verzug, kann der Unternehmer nach § 320 BGB oder - beim
VOB/B-Vertrag – nach § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B die weiteren Leistungen
einstellen. Nach der vordringenden Auffassung in der Rechtsprechung, die
den Sicherungszweck des § 648 a BGB in den Vordergrund stellt, kann der
Unternehmer gleichwohl eine Sicherheit über die volle Höhe der
voraussichtlichen Vergütung verlangen, wobei die Sicherheit aber später um
die jeweils tatsächlich geleisteten Abschlagszahlungen zu reduzieren ist
(LG Bonn, NJW-RR 1998, 530; OLG Düsseldorf, BauR 1999, 47).
Verlangt der Unternehmer die Sicherheit erst, nachdem bereits Arbeiten
erbracht und Abschlagszahlungen geleistet wurden, so ist dies von
vornherein bei der Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung zu
berücksichtigen. In der Praxis bereitet es dem Unternehmer oftmals
Schwierigkeiten, den Wert der noch zu erbringenden und zu sichernden
Restleistungen anhand des zugrundeliegenden Pauschal-, Einheitspreis- oder
Stundenlohnvertrag zu ermitteln und zu beziffern.
Mängel der Werkleistung wirken sich grundsätzlich
nicht auf die Höhe der zu fordernden Sicherheit aus. Das gilt zumindest,
soweit die Mängel nachbesserbar sind und dem Unternehmer noch das
Nachbesserungsrecht zusteht.
Durch Zusatzleistungen, Vertragsänderungen,
Teilkündigungen etc. kann sich das Vorleistungsrisiko erhöhen oder
vermindern. Hier besteht Anspruch auf Anpassung der
Vorleistungssicherheit. Das ergibt sich aus § 684 a Abs. 7 BGB.
2. Nebenforderungen
Die Nebenforderungen umfassen im wesentlichen
Verzugszinsen, Mahnkosten, Bearbeitungsgebühren, Rechtsverfolgungskosten.
Sie sind mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen (§ 648
a Abs. 1 S. 2 BGB n.F.). Wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Sicherheit
verlangt wird, bereits höhere Nebenkosten angefallen sind, kommt ein
Sicherungsbetrag von über 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs in
Betracht.
III.
Anspruch auf Sicherheitsleistung
§ 648 a BGB begründet lediglich eine Obliegenheit
des Bestellers. Das bedeutet, daß die Beibringung der Sicherheit nicht
einklagbar ist. Bringt der Besteller die Sicherheitsleistung nach
Aufforderung durch den Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist
(mindestens 7 - 10 Tage) nicht bei, kann der Unternehmer die Arbeiten
sofort einstellen (§ 648 a Abs. 1 S. 1 BGB). Mit einer weiteren
ergebnislosen Nachfristsetzung (mindestens 3 – 4 Werktage) unter
Ablehnungsandrohung kann er die Beendigung des Vertrags herbeiführen (§
648 a Abs. 5 S. 1 BGB). Der Vertrag gilt als aufgehoben (§ 643 BGB). Der
Unternehmer kann in diesem Fall vom Besteller verlangen
- eine den erbrachten Leistungen entsprechende Teilvergütung (§ 645 Abs. 1
BGB),
- den Ersatz von Auslagen, die nicht in der Vergütung enthalten sind (§
645 Abs. 1 BGB),
- den Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß er auf die
Gültigkeit des Vertrags vertraut hat.
Hierzu zählen Vetragsabschlußkosten und der infolge Ablehnung eines
anderweitigen Auftrags entgangene Gewinn. Personalkosten für eigens für
diesen Auftrag eingestellte Mitarbeiter, die nicht anderweitig beschäftigt
werden können und durch die Kündigung bedingte Ansprüche von
Subunternehmern fallen auch darunter.
§ 648 a Abs. 5 BGB enthält die – vom Besteller widerlegbare - gesetzliche
Vermutung, daß die Schadenshöhe 5 % der vereinbarten Vergütung beträgt.
Macht der Unternehmer einen höheren Schaden gelten, so muß er diesen
darlegen und beweisen.
Verlangt der Unternehmer eine nach objektiven
Kriterien überzogene Sicherheit, dann führt das nicht zum Wegfall des
Anspruchs auf Sicherheitsleistung insgesamt. Vielmehr ist der Auftraggeber
verpflichtet, fristgerecht Sicherheit in angemessener Höhe anzubieten (OLG
Düsseldorf, BauR 1999, 47, 48; OLG Karlsruhe, NJW 1997, 264). Nimmt der
Unternehmer die taugliche Sicherheit des Bestellers nicht an, besteht die
Möglichkeit der Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB).
IV. Arten
der Sicherheitsleistung
Zulässig sind folgende Arten der
Sicherheitsleistung gemäß § 648 a Abs. 2 BGB, §§ 232 – 239 b BGB:
- Auszahlungsgarantie eines Kreditinstituts oder
Kreditversicherers (§ 648 a Abs. S. 1 BGB)
- Bankbürgschaft (Vertragserfüllungsbürgschaft; § 232 Abs. 2 BGB)
- Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren (§ 232 Abs. 1 BGB)
- Verpfändung von Forderungen aus Staatspapieren (§ 232 Abs. 1 BGB)
- Verpfändung von beweglichen Sachen (§ 232 Abs. 1 BGB)
- eine Hypothek am Baugrundstück (§ 232 Abs. 1 BGB), wenn sie gemäß §
238 BGB i.V.m. § 1807
Abs. 1 Nr. 1 BGB mündelsicher ist.
Dem Besteller steht entsprechend §§ 235, 262 BGB das Recht zu, unter den
verschiedenen Sicherheiten zu wählen.
V.
Widerrufsrecht des Sicherungsgebers
Der Sicherungsgeber – in der Regel ein
Kreditinstitut – kann nach § 648 a Abs. 1 S. 3 BGB die Sicherheit
widerrufen, wenn
- er sich das Widerrufsrecht ausdrücklich in der
Sicherungsurkunde vorbehalten hat
- und er eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Bestellers beweisen kann.
Im Fall des Widerrufs sind die Vergütungsansprüche aus Bauleistungen von
der Sicherheit abgedeckt, die der Unternehmer bei Zugang der
Widerrufserklärung bereits erbracht hatte.
VI.
Kosten der Sicherheitsleistung
Die üblichen Kosten der Sicherheit hat der
Unternehmer dem Besteller zu erstatten. Die Höchstgrenze liegt bei 2 % pro
Jahr (§ 648 a Abs. 3 BGB). Die Kostenbelastung hat ihre Ursache darin, daß
die Sicherheitsleistung ohne Anlaß gefordert werden kann, also auch, wenn
keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und –willigkeit des Auftraggebers
bestehen.
Die üblichen Kosten sind die Kosten, die einem
Durchschnittskunden unter normalen Voraussetzungen von Banken oder
Kreditversicherern berechnet werden. Kann der Unternehmer nachweisen, daß
die Kosten nicht üblich sind, hat der Besteller keinen Ersatzanspruch in
Höhe der tatsächlichen Kosten, auch wenn sie unter der 2-%-Grenze liegen.
Eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht
besteht in folgenden Fällen:
- bei Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung
aufgrund von unbegründeten Einwendungen des Bestellers
gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers (§ 648 a Abs. 3 S. 2
BGB)
- bei Vermögensverfall des Bestellers (§ 321 BGB)
- aus sonstigen vom Besteller zu vertretenden Gründen.
VII.
Sicherung nach § 648 a BGB und
Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB
Hat der Unternehmer eine Sicherheit nach § 648 a
BGB erlangt, kann er insoweit keinen Anspruch mehr auf Einräumung einer
Bauhandwerkersicherungshypothek geltend machen (§ 648 a Abs. 4 BGB).
Hat der Unternehmer im umgekehrten Fall eine Sicherungshypothek nach § 648
BGB eintragen lassen, so kann diese den Anspruch nach § 648 a BGB
entfallen lassen, wenn sie den Anforderungen einer Sicherheitsleistung
nach § 648 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 232 Abs. 1, § 238 Abs. 1 und § 1807 Abs.
1 Nr. 1 BGB genügt.
VIII.
Abweichende Vereinbarungen
Eine von den gesetzlichen Vorschriften des § 648 a
Abs. 1 – 5 BGB abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 648 a Abs. 7
BGB). Das bedeutet, daß der Unternehmer durch eine vertragliche
Vereinbarung weder ganz noch teilweise auf seine Sicherungsrechte gemäß §
648 a BGB verzichten kann. Die Parteien können aber frei Vereinbarungen
über andere Sicherungsrechte, die nicht von § 648 a BGB erfaßt sind,
treffen. Diese sind als vertragliche Verpflichtung (§ 241 BGB) im
Gegensatz zu den gesetzlichen Sicherungsrechten des § 648 a BGB
einklagbar.
IX.
Verwertung und Rückgabe der Sicherheit
Hinsichtlich der Verwertung der Sicherheit enthält
§ 648 a BGB keine allgemeine Regelung.
Für die Sicherheiten gemäß § 232 BGB gelten deshalb die für die jeweilige
Sicherungsform vorgesehenen gesetzlichen Regeln.
Bei der Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren ist durch
§§ 12, 13 HinterlegungsO gewährleistet, daß die hinterlegten
Sicherungsmittel nicht zweckwidrig verwendet werden können.
Bei der Verpfändung von Forderungen ist die Befriedigung des
Pfandgläubigers ebenfalls nur aufgrund eines vollstreckbaren Titels
möglich (§ 1277 BGB).
Bei der Verpfändung beweglicher Sachen ist hingegen kein vollstreckbarer
Titel notwendig. Hier kann der Unternehmer die Sicherheit insbesondere
dann leicht verwerten, wenn diese einen Börsen- oder Marktpreis hat (vgl.
§ 1235 Abs. 2 i.V.m. § 1221 BGB).
Hypothekarische Sicherheiten werden im Wege der Zwangsversteigerung
verwertet. Inhalt der Hypothekenforderung ist die Zahlung einer Geldsumme
aus dem Grundstück (§ 1113 BGB). Der durch die eingetragene Hypothek
belastete Eigentümer ist gegenüber dem Hypothekengläubiger zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verpflichtet. Ist er hierzu nicht bereit, muß der
Hypothekengläubiger gegen ihn Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung
erheben. Auf Grundlage des Duldungstitels kann er die Zwangsversteigerung
des Grundstücks betreiben und sich aus dem Erlös entsprechend seiner
Rangstelle befriedigen.
In § 648 a Abs. 2 S. 2 BGB ist für die
Leistungspflicht von Kreditinstituten oder Kreditversicherern aus einem
Zahlungsversprechen bestimmt, daß Zahlungen an den Unternehmer nur
geleistet werden dürfen, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des
Unternehmers anerkennt oder er durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil
zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
Dadurch soll der Besteller davor geschützt werden, daß Zahlungen geleistet
werden, ohne daß ein entsprechender Vergütungsanspruch besteht. Da dem
Unternehmer bis zur gerichtlichen Feststellung seines Vergütungsanspruchs
oder bis zur Einigung über die Vergütung eine Sicherung durch einen
solventen Dritten zur Seite steht, ist er durch diese Regelung nicht
unangemessen benachteiligt.
Zahlt das Kreditinstitut oder der
Kreditversicherer, obwohl die Voraussetzungen des § 648 a Abs. 2 S. 2 BGB
nicht vorliegen und entsteht dem Besteller hieraus ein Schaden, so kann
der Besteller beim Sicherungsgeber Rückgriff nehmen und
Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend machen.
Sobald die Werklohnforderung des Unternehmers
bezahlt wurde, ist das Vorleistungsrisiko beseitigt. Die Sicherheit ist in
diesem Fall zurückzugeben.
X.
Unanwendbarkeit von § 648 a BGB
§ 648 a BGB ist nicht anwendbar, wenn
- der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 648 a Abs. 6 Nr. 1 BGB).
Der Gesetzgeber geht in diesem Fall davon aus, daß insoweit mangels
Insolvenzrisiko beim Besteller keine Schutzbedürftigkeit des Unternehmers
besteht.
- der Besteller eine natürliche Person ist, welche die Bauarbeiten zur
Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses ausführen läßt und
das Bauvorhaben nicht durch einen zur Verfügung über die
Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer betreut wird
(§ 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB).
Bei diesem Personenkreis geht der Gesetzgeber davon aus, daß aufgrund der
unbegrenzten und langfristigen Haftung des Bestellers zugunsten des
Unternehmers eine beträchtliche Sicherheit besteht und die
Bauhandwerkersicherungshypothek in der Regel ein ausreichender Schutz ist.
Rechtsanwälte Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Sonja Ludwig
Eschenallee 22
14050 Berlin
Telefon: + 49 (0)30 3000 760 – 0
Telefax: + 49 (0)30 3000 760 – 33
eMail:
RAin_Ludwig@t-online.de
|