Hinweis: Werden Anzeichen
für eine Unternehmenskrise erkennbar, bestehen in Frankreich
präventive Informationspflichten (vgl. Gesetz n° 66-537 vom 24. Juli
1966 für die Aktiengesellschaft, Gesetz n° 67-821 vom 23. September
1967 für das Groupement d´intérêt économique, Gesetz n° 84-148 vom 1.
März 1984). Befindet sich ein Unternehmen in der Krise, kann zunächst
versucht werden, mit den Gläubigern ein außergerichtliches Arrangement
zu finden. Gelingt dies nicht, muß das Betriebssanierungs- und
Liquidationsverfahren eingeleitet werden. Das gerichtliche
Betriebssanierungs- und Liquidationsverfahren ist in dem Gesetz n°
85-98 du 25.01.1985[1] geregelt.