TAGUNG ZUM THEMA E-COMMERZ, VERBRAUCHERSCHUTZ UND WETTBEWERBSRECHT(2001)
VERBRAUCHERSCHUTZ AUS SICHT EINES GESCHÄFTSMANNES
Dr. iur. Mehmet KÖKSAL
1. Im Allgemeinen
Das türk. VSG trat am 8.9.1995 in Kraft. Mit dem Gesetz wollte
der Gesetzgeber auftrumpfen gegen die bis dahin herrschenden Missstände
und die Verbraucher massiv schützen. In manchen Bereichen verlor er
jedoch den Maßstab, wodurch auch die Objektivität der Gesetzgebung
verloren gegangen ist. Eine Systematisierung des erfassten Themen ist auch
nicht gegeben. Die Überschriften im VSG können wir in fünf
Kategorien sammeln: Definitionen, Schutz und Aufklärung des Verbrauchers,
Rechtsgeschäfte im Sinne des Gesetzes und Maßnahmen.
Die Begriffe wie „Verbraucher", „Verkäufer", „Produzent - Hersteller"
wurden definiert. Ein wichtiger Begriff wurde jedoch nicht beschrieben,
nämlich „Verbrauchergeschäfte.". Dies ist für das türk.
VSG sehr wichtig, weil auch juristische Personen Verbraucher im Sinne des
türk. VSG werden können. Der gesetzliche Begriff des Verbrauchers
macht in so weit auch die handelsrechtliche Vermutung streitig, dass jedes
Geschäft eines Handelsmannes ein Rechtsgeschäft i.S. des türk.
HGB bildet, und die handelsrechtliche Vorschriften vorzüglich angewendet
werden. Aus der Definition des Verbrauchers und Nichtdefinition des Begriff
der „Verbrauchergeschäfte" entsteht die Frage: welche Geschäfte
einer juristischen Person des Handelsrechtes sind handelsrechtliche bzw.
welche Vorschriften werden auf welche Geschäfte einer juristischen
Person angewendet?
Das vorliegende Buch
"Tagung zum Thema E-Kommerz, Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht
(2001)"
kann gegen eine Schutzgebühr in Höhe von 15,00 €
über die Kanzlei Dr.
Hök, Stieglmeier & Kollegen bezogen werden.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök
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Aktualisiert: Februar 2002 |