Einführung in das Wohnungs-
und Gewerberaummietrecht
Von Rechtsanwalt
Dr. Götz-Sebastian Hök, Berlin
Lehrbeauftragter an der FHTW, Berlin
* * *
I. Einführung
Das Mietrecht hat große Bedeutung. Zum
einen regelt es objektiv das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Zum
anderen schützt es den Mieter gegen soziale Härten. Für den Vermieter
gestaltet das Mietrecht die Renditeerwartungen. Das Mietrecht bildet den
Bewertungsrahmen bei der Ermittlung des Verkehrswertes, des Ertragswertes und
des Beleihungswertes. Grundkenntnisse des Mietrechts schützen vor
Fehlentscheidungen beim Kauf einer Immobilie und beim Abschluß von
Mietverträgen.
Das deutsche Mietrecht ist
traditionell in den §§ 535 ff. BGB angesiedelt; ergänzend kommen die
Vorschriften des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches zur
Anwendung. Daneben existieren aber eine Reihe von Sondergesetzen, wie das
Miethöhegesetz (MHG), das Gesetz zur Überleitung preisgebundenen Wohnraums im
Beitrittsgebiet in das allgemeine Miethöherecht-Mietenüberleitungsgesetz (MÜG),
das Gesetz zur Regelung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die II.
Berechnungsverordnung (Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen)
und andere Vorschriften mehr. Nahm das Mietrecht ursprünglich streng an der
wirtschaftsliberalen Ausrichtung des BGB teil, so änderte es doch recht bald
seinen Charakter hin zu einem Schutzrecht für den Mieter. Deutliche
Ausprägungen dieser Tendenzen sind das Kündigungsschutzrecht im
Wohnraummietrecht und die besondere Regelung der Mietanpassung.
In der Entwicklung des
Wohnraummietrechts stellte der 1. 7. 1963 einen Wendepunkt dar. Damals wurden
in den sogenannten «Weißen Kreisen» die Mieten stufenweise freigegeben (Gesetz
über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht
vom 23. 6. 1960). In der Folgezeit kam es zu erheblichen Mieterhöhungen und
Kündigungen zum Zwecke der Mieterhöhung.
Das 1. Wohnraumkündigungsschutzgesetz
vom 25. 11. 1971 führte das Zustimmungsverfahren hinsichtlich einer Erhöhung
des Mietzinses und das vereinfachte Umlageverfahren hinsichtlich einer
Erhöhung der Betriebskosten ein. Die Änderungskündigung wurde ausgeschlossen.
Die Geltungsdauer des Gesetzes war bis zum 31. 12. 1974 befristet.
Das 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz
trat am 1. 1. 1975 in Kraft. Das Gesetz übernahm die
Kündigungsschutzvorschriften des 1. WKSchG als Dauerrecht in das BGB.
Das 2. WKSchG wurde erneut durch das
Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. 12. 1982 geändert.
Weitere Änderungen folgten durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 7 des
Einigungsvertrages vom 23. 9. 1990 und durch das Gesetz zur dauerhaften
sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Lande Berlin vom 14. 7. 1987.
II. Zustandekommen des Vertrages
1. Angebot und Annahme
Der Mietvertrag kommt durch sich
deckende Willenserklärungen zustande, die als Angebot und Annahme bezeichnet
werden. Grundsätzlich können sich die Parteien formlos einigen. Mietverträge
können aus nur "ein paar Zeilen" bestehen oder mündlich abgeschlossen werden.
Voraussetzung für einen wirksamen Mietvertrag ist lediglich, daß Einigkeit
darüber besteht, wer Mieter und wer Vermieter ist, welche Wohnung vermietet
wird, zu welchem Preis und wann das Mietverhältnis beginnen soll.
Die Schriftform hat allerdings im
Wohnraummietrecht eine besondere Bedeutung. Dies gilt sowohl für die
gesetzliche als auch für die gewillkürte Schriftform. Das Gesetz erfordert die
Schriftform z. B. in §§ 552 a, 556 a, 564 a, 564 c, 566 BGB, 10 WoBindG, 3 bis
7 MHG, in § 2 MHG für die Erklärung des Vermieters.
In den meisten Wohnraumietverträgen
ist mit im einzelnen abweichenden Formulierungen festgelegt, daß mündliche
Nebenabreden nicht bestehen und daß Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages
der Schriftform bedürfen.
Nach § 125 BGB ist ein Rechtsgeschäft,
welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, nichtig. Der Mangel
der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls
Nichtigkeit zur Folge.
2. Gestaltung von Mietverträgen
Mietverträge sind Formularverträge.
Nur ganz selten werden Mietverträge Klausel für Klausel ausverhandelt.
Formularverträge unterliegen der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des
Gesetzes zur Regelung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGBG). Es hat sich
insoweit eine kasuistische Rechtslage entwickelt. In Formularmietverträgen
sind u.a.:
a. Wirksam
-
Pflicht des Mieters zur
Mietvorauszahlung
-
Pflicht des Mieters zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen
-
Beteiligung des Mieters an
Kleinreparaturen, wenn Jahreshöchstgrenze festgelegt ist
-
Ausschluß des Konkurrenzschutzes
des Gewerbemieters
b. Unwirksam
-
Belastung des Mieters mit
Verwalterpauschale
-
Totales Verbot der Tierhaltung
-
Pflicht des Mieters zur
Mietvorauszahlung mit Aufrechnungsverbot bei Mängeln
-
Pflicht bei Mietende Dübellöcher zu
beseitigen
-
Pflicht bei Mietende Teppichboden zu
reinigen
3. Mietvertragstypen
Aus der Vielzahl der Formularverträge
lassen sich bestimmte Formen beschreiben und charakterisieren.
Formularmietverträge sind vorgedruckte Vertragstexte, die insbesondere von
Verlagen, Haus- und Grundbesitzervereinen oder Maklern herausgegeben werden.
Aber auch mehrfach verwendete, standardisierte Eigenverträge gehören zu den
Formularmietverträgen, der Inhaltskontrolle durch das AGBG unterliegen. Rechte
und Pflichten der Vertragspartner werden in diesen Standardmustern auf vielen
Seiten aufgelistet. Häufig sind die Vertragsklauseln überflüssig, allenfalls
haben sie moralischen Wert. Nicht jede Vertragsklausel ist wirksam. Leitet der
Parteien Ansprüche aus einem Formularmietvertrag ab, kann die einschlägige
Klausel gerichtlich überprüft werden. Mit Hilfe von Formularmietverträgen
können z.B. unbefristete Verträge, Zeitmietverträge, Staffel- oder
Indexmietverträge abgeschlossen werden.
Der unbefristete Mietvertrag ist der
Standard. Er wird mündlich oder schriftlich, meist als Formularmietvertrag
abgeschlossen. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Ein Vertragsende
ist nicht vorgesehen. Für Mieter und Vermieter gelten die gleichen
Kündigungsfristen - je nach Wohndauer zwischen 3 und 12 Monaten. Will der
Vermieter kündigen, braucht er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund,
zum Beispiel Eigenbedarf. Nachteil der unbefristeten Mietverträge ist, daß bei
kleineren oder Privatvermietern die Eigenbedarfskündigung drohen kann, daß
insbesondere bei "Einliegerwohnungen" in Zwei- oder ausgebauten
Drei-Familienhäusern, in denen der Vermieter mitwohnt, geringer
Kündigungsschutz besteht. Mieterhöhungen sind nach § 2 MHG bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete möglich.
Beim Zeitmietvertrag wird das
Vertrags- und Mietende von vornherein festgelegt. Während der Laufzeit des
Vertrages können Vermieter oder Mieter nicht ordentlich kündigen. Es bleibt
ihnen lediglich das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (etwa im Falle des
Verzuges mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe von mehr als zwei
Monatsmieten, im Falle von Gesundheitsgefährdungen etc. Am Ende der
vorgesehenen Vertragszeit kann der Mieter die Fortsetzung des
Mietverhältnisses verlangen. Erhält der Vermieter zwei Monate vor Ablauf des
Mietverhältnisses dieses Fortsetzungsverlangen, kann er das Vertragsverhältnis
nur beenden, wenn er einen Kündigungsgrund hat, zum Beispiel Eigenbedarf.
Eigenümer können die Fortsetzung des
Mietverhältnisses in solchen Fällen nur verhindern, wenn schon bei
Vertragsabschluß im Mietvertrag vereinbart ist, daß nach der Vertragszeit der
Vermieter die Wohnung selbst benötigen wird oder umfangreiche Umbau- oder
Abrißarbeiten vorgesehen sind, so daß der Mieter nicht mehr wohnen bleiben
kann. Bei diesen qualifizierten Zeitmietverträgen muß der Mieter bei
Vertragsende ausziehen.
Zeitmietverträge werden häufig auch
als Staffel- oder Indexmietvertrag abgeschlossen. Im Staffelmietvertrag werden
nicht nur die Anfangsmiete, sondern auch die zukünftigen jährlichen
Mietsteigerungen festgelegt. Die jeweilige Endsumme oder der jährliche
Erhöhungsbetrag muß im Vertrag stehen. Staffelmietverträge werden
normalerweise als Zeitmietverträge vereinbart. Während der Laufzeit des
Vertrages kann der Vermieter nicht kündigen. Der Mieter hat ein
Sonderkündigungsrecht. Er darf erstmals zum Ablauf des vierten Jahres
kündigen; danach immer mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Beim Indexmietvertrag wird ebenfalls
nicht nur die Anfangsmiete festgelegt wird, sondern auch der Modus, wie die
Miete in den nächsten Jahren steigen wird. Der Mietpreis wird an einen
Preisindex für allgemeine Lebenshaltung des Statistischen Bundesamtes
gekoppelt. Fast immer werden Indexmietverträge als Zeitmietverträge auf 10
Jahre abgeschlossen.
Formularmietverträge werden von
zahlreichen Verbänden angeboten.
http://www.grundeigentum-verlag.de/sh/index_sh.htm
III. Abgrenzung des Mietvertrages
zu anderen Verträgen
1. Pachtvertrag
Auch Pacht ist Gebrauchsüberlassung
auf Zeit. Das Pachtverhältnis regelt das BGB in den §§ 581 bis 597 BGB. Die
Nähe zum Mietvertrag ergibt sich daraus, daß gemäß § 581 II BGB die
Vorschriften über die Miete, soweit in den §§ 582 bis 597 BGB nichts anderes
geregelt ist, entsprechend Anwendung finden. Im Unterschied zur Miete kann
sich die Pacht aber auf Sachen und Rechte beziehen, außerdem wird dem Pächter
nicht nur der Gebrauch, sondern auch die Fruchtziehung überlassen (Palandt/Putzo,
Einf. v. § 535 BGB, Rn. 10). Unmittelbare Sachfrüchte sind nach § 99 I BGB die
Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer
Bestimmung gemäß gewonnen werden. Gemeint sind alle natürlichen Tier- und
Bodenprodukte, wie etwa Eier, Milch, Kälber, Obst, Pflanzen, Bäume.
Gleichgestellt ist die sonstige Ausbeute, wie z.B. Sand, Kohle, Mineralwasser.
Die Grenze der Fruchtziehung liegt im Verbrauch oder der Vernichtung der
Sache. Zu den vermöge eines Rechtsverhältisses zu ziehenden Früchte (§ 99 III
BGB), auch mittelbare Früchte genannt, gehören z.B. die Erträge aus
verpachteten Miethäusern.
2. Werkvertrag
Mit dem Werkvertrag, §§ 631ff. BGB,
übernimmt der Auftragnehmer die Herstellung eines Werkes, also die
Herbeiführung eines Erfolges. Verschiedentlich werden Werk- und
Mietvertragselemente miteinander kombiniert. Letzteres liegt z.B. bei der
Theaterplatzmiete vor.
3. Leihe
Durch die Leihe, § 598 BGB, wird der
Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache auf
Zeit unentgeltlich zu gestatten. Wird in irgendeiner Form oder Größenordnung
ein Entgelt vorgesehen, so handelt es sich nie um Leihe (Palandt/Putzo,
Einführung vor § 598 BGB Rn. 3).
4. Kauf
Der Kauf, §§ 433ff. BGB, ist auf die
entgeltliche endgültige Übertragung des Eigentums gerichtet, während Miete und
Pacht lediglich die Gebrauchsüberlassung regeln. Auch insoweit werden
Mischformen praktiziert, z.B. der Mietkauf oder Leasingverträge. Hinsichtlich
der Anwendung der jeweiligen Vorschriften kommt es darauf an, welcher
Vertragszweck überwiegt, die Eigentumsübertragung oder die
Gebrauchsüberlassung (Emmerich/Sonnenschein, Mietrecht, Vor §§ 535, 536 BGB
Rn. 38).
5. Hausmeisterwohnung
Die Hausmeisterwohnung wird auf der
Grundlage eins Arbeits- oder Dienstvertrages vermietet, so daß sich miet- und
dienstvertragliche Vertragselemente überlagern.
6. Automatenaufstellungsvertrag
Falls nur ein Platz für die
Aufstellung eines Automaten gemietet wird, liegt Mietvertrag vor. Ist der
Automatenbetrieb jedoch in einen Gewerbebetrieb in der Weise eingegliedert,
daß Gewinnbeteiligung vereinbart ist und der Vermieter sonstige
Beteiligungsrechte hat, liegt ein gemischter Vertrag vor, es kommt auf die
nähere Vertragsgestaltung an und den überwiegenden Vertragszweck, z.B.
Mietvertrag mit Gesellschaftsvertrag kombiniert.
7. Maschinen und Fahrzeuge
Maschinen und Fahrzeuge können mit
oder ohne Personal gestellt werden. Beinhaltet die Überlassung das Personal,
liegt in der Regel Miete verbunden mit Dienstverschaffungsvertrag vor.
Schuldet der Überlasser lediglich die Einweisung des Personals des Mieters,
kommen werkvertragliche- oder dienstvertragliche Vertragskomponenten hinzu.
8. Heim- und Hotelverträge
Bei den Hotelverträgen überwiegt der
Mietcharakter, während bei Heimverträgen neben der Gebrauchsüberlassung
hauptsächlich Leistungen dienstvertraglicher Art geschuldet werden, so daß je
nach der Vertragsausgestaltung insgesamt Dienstvertragsrecht zur Anwendung
kommen kann.
9. Leasingverträge
Leasingverträge ermöglichen die
Nutzung teurer Wirtschaftsgüter ohne erheblichen Kapitaleinsatz und unter
Nutzung steuerlicher Vorteile.
Der Leasingvertrag wird allgemein als atypischer Mietvertrag behandelt (Palandt/Putzo,
Einf. v. § 535 BGB, Rn. 29). Er unterscheidet sich vom Mietvertrag vor allem
dadurch, daß der Leasingnehmer die Gefahr von Mängeln, der Verschlechterung
und des Untergangs selbst trägt. Diese bedeutet vor allem, daß der
Leasingnehmer auch bei einer von ihm nicht zu vertretenden Verschlechterung
oder Vernichtung der Sache zur Zahlung der Leasingraten weiter verpflichtet
bleibt, der Leasinggeber ihm aber dafür seine Ansprüche gegen Dritte (z. B.
Hersteller oder Lieferanten) überträgt. Die nähere Ausgestaltung von
Leasingverträgen erfolgt durch sich stark unterscheidende Allgemeine
Geschäftsbedingungen.
Zu den wesentlichen Leasingformen
gehören das Operatingleasing - kurze Vertragsdauer und leichte Löslichkeit des
Vertrages - und das Finanzierungsleasing - längere, feste Mietzeit, teils mit
Verlängerungs- oder Kaufoption (Palandt/ Putzo, Einf. v. § 535 BGB Rn. 30, 31
mit weiteren Beispielen).
Das Immobilienleasing stellt eine
besondere Form des Finanzierungsleasing dar. Bei einer langen Vertragslaufzeit
(bis zu 30 Jahren) räumt der Leasinggeber als Bauherr dem Leasingnehmer nach
Ablauf der Vertragslaufzeit eine vormerkungsgesicherte Kaufoption ein.
IV. Hauptpflichten
Im Kern regelt das Mietrecht
unabhängig davon, was Mietgegenstand ist, die Überlassung eines Gegenstandes
gegen ein Entgelt, § 535 BGB. Der Vermieter schuldet die Gebrauchsüberlassung,
während der Mieter im Gegenzug die Miete entrichtet. Es handelt sich um ein
sog Dauerschuldverhältnis, das die Parteien regelmäßig mehr oder weniger
langfristig aneinander bindet und teilweise Jahrzehnte überdauert, so daß
große Sorgfalt bei der Abfassung angebracht ist.
1. Die Verpflichtung zur
Gebrauchsüberlassung beinhaltet die Besitzübergabe des Mietgegenstandes in
einem vertragsgemäßen Zustand. Ferner schuldet der Vermieter während der
Gebrauchsüberlassung die Erhaltung des Mietgegenstandes, § 536 BGB. Treten
Mängel an der Mietsache auf, kann der Mieter die Miete mindern, § 537 BGB.
Stellt der Vermieter die Mängel nicht ab, können unter den Voraussetzungen des
§ 538 BGB auch Schadenersatzpflichten entstehen.
2. Die Verpflichtung zur Mietzahlung
aus § 535 S. 2 BGB richtet sich auf den vertraglich vereinbarten Mietzins, der
über Modernisierungsmaßnahmen nach § 3 MHG sowie über Mieterhöhungen nach § 2,
4 und 5 MHG angepaßt werden kann. Während das BGB ursprünglich an den
ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen festhielt und Änderungen nur im
Einvernehmen zuließ, so daß der Vermieter im Falle eines Änderungswunsches
gezwungen war, das Mietverhältnis zu beenden, um dem Mieter eine Änderung
anbieten zu können, schloß § 1 MHG in Wohnraummietsachen eben dieses
Kündigungsrecht zu Zwecken der Mietanpassung aus. Es bleibt erhalten bei der
Vermietung von beweglichen Gegenständen und Gewerberaum.
Auszug aus dem MHG
§ 1
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum zum Zwecke der
Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Der Vermieter kann eine Erhöhung des
Mietzinses nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 verlangen. Das Recht steht dem
Vermieter nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung durch Vereinbarung
ausgeschlossen ist oder der Ausschluß sich aus den Umständen, insbesondere
der Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit mit festem
Mietzins ergibt.
§ 2
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses
verlangen, wenn
1. der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 abgesehen, seit einem
Jahr unverändert ist und
2. der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte nicht übersteigt, die in der
Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum
vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den
letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 4 abgesehen,
geändert worden sind, und
3. der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, von
Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 abgesehen, nicht um mehr als 30 vom Hundert
erhöht.
Der Vomhundertsatz beträgt bei Wohnraum, der vor dem 1. Januar 1981
fertiggestellt worden ist, 20 vom Hundert, wenn
a) das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter vor dem 1. September 1998 zugeht
und
b) der Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird, ohne Betriebskostenanteil
monatlich mehr als 8,00 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche beträgt.
Ist der Mietzins geringer, so verbleibt es bei 30 vom Hundert; jedoch darf
in diesem Fall der verlangte Mietzins ohne Betriebskostenanteil monatlich
9,60 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.
Von dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2 zulässigen Mietzinses sind die
Kürzungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 abzuziehen, im Fall des § 3
Abs. 1 Satz 6 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(1a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden,
1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den
Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen
des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden
Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Mieter hat dem Vermieter auf dessen Verlangen, das frühestens vier
Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung gestellt werden kann,
innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über
deren Höhe Auskunft zu erteilen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist dem Mieter gegenüber schriftlich geltend
zu machen und zu begründen. Dabei kann insbesondere Bezug genommen werden
auf eine Übersicht über die üblichen Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in
der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde, soweit die Übersicht von
der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter
gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist (Mietspiegel); enthält die
Übersicht Mietzinsspannen, so genügt es, wenn der verlangte Mietzins
innerhalb der Spanne liegt. Ferner kann auf ein mit Gründen versehenes
Gutachten eines öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen
verwiesen werden. Begründet der Vermieter sein Erhöhungsverlangen mit dem
Hinweis auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen, so
genügt die Benennung von drei Wohnungen.
(3) Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen nicht bis zum Ablauf des
zweiten Kalendermonats zu, der auf den Zugang des Verlangens folgt, so kann
der Vermieter bis zum Ablauf von weiteren zwei Monaten auf Erteilung der
Zustimmung klagen. Ist die Klage erhoben worden, jedoch kein wirksames
Erhöhungsverlangen vorausgegangen, so kann der Vermieter das
Erhöhungsverlangen im Rechtsstreit nachholen: dem Mieter steht auch in
diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Satz 1 zu.
(4) Ist die Zustimmung erteilt, so schuldet der Mieter den erhöhten Mietzins
von dem Beginn des dritten Kalendermonats ab, der auf den Zugang des
Erhöhungsverlangens folgt.
(5) Gemeinden sollen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit
einem für sie vertretbaren Aufwand möglich ist, Mietspiegel erstellen. Bei
der Aufstellung von Mietspiegeln sollen Entgelte, die aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen an Höchstbeträge gebunden sind, außer Betracht bleiben. Die
Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepaßt
werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das
Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen. Die
Mietspiegel und ihre Änderungen sollen öffentlich bekannt gemacht werden.
(6) Liegt im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens kein Mietspiegel nach Absatz
5 vor, so führt die Verwendung anderer Mietspiegel, insbesondere auch die
Verwendung veralteter Mietspiegel, nicht zur Unwirksamkeit des
Mieterhöhungsverlangens.
V. Nebenpflichten
Das Mietverhältnis begründet neben den
Hauptpflichten aus §§ 535, 536 BGB eine Vielzahl von Nebenpflichten beider
Parteien.
So ist der Wohnraummieter
verpflichtet, Maßnahmen zur Erhaltung des Mietgegenstandes und zu seiner
Verbesserung zu dulden, §§ 541 a und b BGB. Der Mieter hat Mängel der
Mietsache unverzüglich anzuzeigen, § 545 BGB. Vertragswidrigen Gebrauch der
Mietsache hat der Mieter zu unterlassen, § 550 BGB.
Der Vermieter muß die Lasten der
Mietsache tragen, § 546 BGB und unter Umständen die Untervermietung der
Mietsache dulden, § 549 BGB. Ggf. hat der Vermieter dem Mieter die sog.
notwendigen Verwendungen auf die Mietsache zu ersetzen.
1. Modernisierung
Der Vermieter hat grundsätzlich
Anspruch auf Durchführung von Moderniserungsmaßnahmen. Führt er
Modernisierungen am Haus oder in den Wohnungen durch, kann dies zu einer
Mieterhöhung führen. Modernisierungen sind nicht mit Instandsetzungsmaßnahmen
zu verwchseln. Zur Durchführung von Reparaturen ist der Vermieter
verpflichtet. Eine Mietanpassung kann er dafür nicht verlangen.
Baumaßnahmen sind dann eine
Modernisierung, wenn sie entweder zu einer echten Wohnwertverbesserung oder zu
einer nachhaltigen Einsparung von Energie und Wasser führen.
Alle Modernisierungsmaßnahmen, die der
Vermieter durchführen will, muß er grundsätzlich zwei Monate vor Beginn der
geplanten Arbeiten schriftlich ankündigen. Die Ankündigung muß Informationen
daüber enthalten, welche Arbeiten im einzelnen geplant sind, welchen Umfang
sie haben, wann die Arbeiten beginnen, wie lange sie voraussichtlich dauern
und welche Mieterhöhung zu erwarten ist. Anhand des Ankündigungsschreiben soll
der Mieter überprüfen können, ob er die geplanten Arbeiten dulden muß oder
nicht. So lange ihm keine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung vorliegt,
empfehlen Mieterverbände, der Mieter solle keine Handwerker in die Wohnung
lassen. Will der Eigentümer Bauverzögerungen von vornherein vermeiden, sollte
er auf die sorgfältige Ankündigung viel Wert legen.
Mieter können geplante
Modernisierungsarbeiten nur ablehnen, wenn die Arbeiten für sie eine nicht zu
rechtfertigende Härte darstellen würden. Das können die Bauarbeiten selbst
oder aber die baulichen Folgen der Modernisierung sein, aber auch, wenn
frühere Investitionen des Mieters durch die Modernisierung nutzlos werden.
Inwieweit die Höhe der zu erwartenenden Mieterhöhung die Duldungspflicht
ausschließt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Solange nur der
allgemeinübliche Standard hergestellt wird, überwiegen die Interessen des
Vermieters.
Kann sich der Mieter auf derartige
Härtegründe berufen, muß notfalls das Gericht entscheiden, ob die
Modernisierung tatsächlich durchgeführt werden darf oder nicht.
Nach Abschluß der
Modernisierungsarbeiten darf der Vermieter die Miete erhöhen. 11 Prozent der
Modernisierungskosten können auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden.
Maßgeblich sind die Regelungen des § 3 MHG. Sind die baulichen Änderungen an
mehreren Wohnungen durchgeführt worden, so sind die hierfür aufgewendeten
Kosten vom Vermieter angemessen auf die einzelnen Wohnungen umzulegen. Der
Erhöhungsanspruch ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter
geltend zu machen. Mit der Erklärung sind die Kosten vorzurechnen und zu
erläutern. Die Erklärung hat die Wirkung, daß sich die Miete von dem Beginn
des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats an erhöht, es sei denn die
Erhöhung wurde nicht ordnungsgemäß vor Aufnahme der Arbeiten angekündigt. Dann
verlängert sich die Frist um sechs Monate.
2. Reparaturen
Mängel in der Mietwohnung oder am
Haus, die der Mieter angezeigt hat, muß der Vermieter innerhalb einer
angemessenen Frist beseitigen lassen. Als Faustregel gilt: Je schwerer der
Mangel oder je leichter die Fehlerbehebung, desto kürzer ist die Frist.
Weigert sich der Vermieter, den Mangel zu beheben oder rührt er sich überhaupt
nicht, kann der Mieter auf Mängelbeseitigung klagen oder die Ersatzvornahme
betreiben, §§ 537, 538 BGB.
VI. Gewerberaummietrecht
Das Gewerberaummietrecht folgt
gegenüber dem Wohnraummietrecht weitgehend denselben Gesetzmäßigkeiten. Es
bestehen allerdings kaum Kündigungsschutzrechte, sieht man von der inzwischen
etwas verlängerten Kündigungsfrist ab.
Eine wesentliche Besonderheit des
Gewerberaummietrechtes besteht darin, daß sich in der Rechtsprechung ein
quasi-gesetzlicher Konkurrenzschutzanspruch entwickelt hat. Während das
Reichsgericht nur zögerlich in einem Ausnahmefall besonderer Härte für einen
Mieter einen Konkurrenzschutzanspruch annahm, setzte sich nach dem 2.
Weltkrieg das Konkurrenzverbot praktisch allgemeingültig durch. Ein Vermieter
gewerblich nutzbarer Räume ist selbst ohne eine entsprechende vertragliche
Regelung verpflichtet, den Mieter gegen örtlich nahe Konkurrenz zu schützen.
Denn es gehört zur Gewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs, in anderen Räumen
des Hauses oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters kein
Konkurrenzunternehmen zuzulassen (vgl. BGH, NJW 1979, 1404 (1405) und OLG
Frankfurt Urt. v. 2. 3. 89, NJW-RR 1989, 1422 (1423)). Ein Verstoß der Kl.
gegen diese Verpflichtung kommt zudem unter dem Gesichtspunkt in Betracht, daß
der Bekl. und sein Mitbewerber teilweise dieselbe Verbrauchergruppe ansprachen
(vgl. dazu BGH, NJW-RR 1988, 717 (718); OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 396 (397);
OLG Hamm, NJW-RR 1988, 911 = ZMR 1988, 136 und NJW-RR 1991, 1483 (1484); OLG
Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1234 = EWiR 1990, 667).
VII. Ende des Mietverhältnisses
Mietverhältnisse werden entweder
befristet oder unbefristet geschlossen. Das befristete Mietverhältnis endet
mit dem Ablauf der Frist, § 564 I BGB. Das unbefristete Mietverhältnis muß
gekündigt werden, um es zu beenden, § 564 II BGB. Zu unterscheiden sind die
ordentliche und die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Die
ordentliche Kündigung ist an Fristen geknüpft, die die Parteien im Grunde
genommen frei vereinbaren können. Die außerordentliche Kündigung setzt
besondere Umstände voraus, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses für eine
Partei unzumutbar machen. Gewährt der Vermieter den Mietgebrauch nicht, kann
der Mieter aus wichtigem Grund kündigen, § 542 BGB. Gesundheitsgefährdungen
können die außerordentliche Kündigung ebenfalls rechtfertigen, § 544 BGB. Der
Vermieter kann seinerseits die fristlose Kündigung auf (fortgesetzten)
vertragswidrigen Gebrauch, § 553 BGB, und Zahlungsverzug stützen, § 554 BGB. §
554 a BGB gestattet die außerordentliche Kündigung, sobald ein Vertragsteil
seine Pflichten schuldhaft in solchem Maße verletzt, insbesondere den
Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Wurde ein Mietverhältnis wirksam
gekündigt, muß der Mieter dem Vermieter den Mietgegenstand herausgeben, § 556
I BGB. Trotzdem der Mieter möglicherweise noch Ansprüche gegen den Vermieter
besitzt (z. auf Rückzahlung überzahlter Betriebskosten), kann er die Mietsache
nicht zurückhalten, bis diese Ansprüche befriedigt sind, § 556 II BGB. Hat der
Mieter den Mietgegenstand einem Dritten überlassen (Untermiete), richtet sich
der Räumungsanspruch des Vermieters auch gegen diesen Dritten, § 556 III BGB.
Der Wohnraummieter kann allerdings der ordentlichen Kündigung widersprechen, §
556 a BGB, wenn für ihn die Kündigung eine Härte bedeuten würde. Der
Widerspruch ist zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses zu erklären, §
556 a VI 1 BGB.
VIII. Verkauf der Mietsache
1. Kauf bricht nicht Miete
Der Verkauf der Mietsache beendet das
Mietverhältnis nicht. Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung an
den Mieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber gemäß § 571 I BGB
an Stelle des ursprünglichen Vermieters in die sich während der Dauer seines
Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein.
Ähnliches gilt bei sog. Restitutionsgrundstücken (§§ 16, 17 VermG). Der
Restitutionsberechtigte tritt nach bestandskräftiger Restitution in das
Mietverhältnis ein.
2. Umwandlung
Der Grundstückseigentümer kann
abgeschlossene Wohneinheiten durch eine zu beurkundende Erklärung in
Wohnungseigentum umwandeln, § 8 WEG. Dies eröffnet ihm die Möglichkeit, das
Mietshaus wohnungsweise zu verkaufen.
Die Umwandlung selbst ist ein rein
formaler Akt. Sie vollzieht sich ohne Beteiligung der Mieter in den
Grundbüchern. Die durchgeführte Umwandlung wirkt sich auf das bestehende
Mietverhältnis nicht aus. Allerdings kann der bisherige Eigentümer und
Vermieter versuchen, die Wohnung an einen Dritten zu verkaufen. Der Mieter in
der in Wohnungseigentum umgewandelten Mieteinheit kann dann sein gesetzliches
Vorkaufsrecht, §§ 570 b, 504 ff. BGB, ausüben. Das bedeutet nicht, daß der
Mieter die umgewandelte Wohnung sofort und zu dem Preis kaufen muß, den ihm
der Vermieter nennt. Die Mieter haben das Recht, solange mit ihrer
Kaufentscheidung zu warten, bis die Wohnung an einen anderen
Wohnungsinteressenten verkauft worden ist und ihm die Veräußerung angezeigt
wird. Der vorherige Verzicht auf das Vorkaufsrecht ist unwirksam. Erst wenn
ein detaillierter, notarieller Kaufvertrag zwischen dem Wohnungsverkäufer und
einem Käufer mitgeteilt wird, muß sich der Mieter, der in der umgewandelten
Eigentumswohnung wohnt, entscheiden, ob er sie kaufen will. Gestaltungs- und
Einflußmöglichkeiten besitzt er insoweit nicht. Er muß die Wohnung zu den
Bedingungen erwerben, die im notariellen Kaufvertrag niedergeschrieben sind.
Dies kann z.B. bedeuten, daß er eine im Kaufvertrag verbriefte Maklercourtage
bezahlen muß, obwohl er selbst keinen Makler in Anspruch genommen hat. Der
Mieter hat also lediglich das Recht, in den mit dem Dritten abgeschlossenen
Kaufvertrag selbst als Käufer einzutreten. Seine Überlegungszeit beträgt zwei
Monaten ab Kenntnisnahme von der Veräußerung.
Wird die Wohnung an einen Dritten
verkauft, ohne daß der Mieter das Vorkaufsrecht ausübt, tritt der Erwerber in
das bestehende Mietverhältnis ein. Für den Mieter ändert dieser Umstand
zunächst einmal nichts. Allerdings erhöht sich in der Praxis für den Mieter
das Kündigungsrisiko. Dem Mieter einer umgewandelten und verkauften Wohnungen
wird deshalb ein besonderer Kündigungsschutz gewährt: Die
Eigenbedarfskündigung in Umwandlungsobjekten ist mindestens drei Jahre
ausgeschlossen, § 564 b II Nr. 2 S. 2 BGB. Die Frist beginnt zu laufen, wenn
der neue Eigentümer (Ersterwerber) im Grundbuch eingetragen ist.
Die Landesregierungen können - und
haben dies vielfach schon getan - die Sperrfrist für Vermieterkündigungen in
Gebieten, in denen Mietwohnungen besonders knapp sind, auf fünf Jahre
ausdehnen, § 564 II Nr. 2 S. 4 BGB. Die fünfjährige Sperrfrist gilt nicht nur
für Eigenbedarfskündigungen, sondern auch für Kündigungen wegen Hinderung
angemessener wirtschaftlicher Verwertung. Seit einiger Zeit können die
Bundesländer auf der Grundlage des Gesetzes über eine Sozialklausel in
Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung in besonderen Gebieten die
Kündigungssperrfrist auf zehn Jahre verlängern. Die zehnjährige
Kündigungssperrfrist gilt zur Zeit in Gemeinden bzw. Teilen einer Gemeinde in
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. In
Gemeinden bzw. Teilen einer Gemeinde von Mecklenburg-Vorpommern und
Rheinland-Pfalz gilt die fünfjährige Kündigungssperrfrist.
Nach Ablauf dieser Sperrfrist gilt der
normale Kündigungsschutz. Die vermieterseitige Kündigung greift also nur
durch, wenn ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund besteht. Ohnehin muß
die gesetzliche Kündigungsfrist zwischen drei und zwölf Monaten beachtet
werden. Der Mieter kann sich aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse auf die
Sozialklausel berufen. In Gebieten, in denen die zehnjährige Sperrfrist gilt,
muß der Mieter, der sich auf Härtegründe beruft, nur ausziehen, wenn der
Vermieter eine Ersatzwohnung anbietet. Der Ersatz muß angemessen und zumutbar
sein.
IX. Internationales Privatrecht
Das Mietrecht ist Teil des
Schuldrechts, so daß im Falle der Auslandsberührung die Art. 27 ff. EGBGB über
das anwendbare Recht befinden. Nach Artikel 27 I EGBGB unterliegt der Vertrag
dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muß ausdrücklich sein
oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder
aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für
den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen. Mangels Rechtswahl ist das
anzuwendende Recht aus Art. 28 EGBGB zu entnehmen. Gemäß Art. 28 I EGBGB
unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten
Verbindungen aufweist, soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht
nach Artikel 27 vereinbart worden ist. Es wird vermutet, daß der Vertrag die
engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die
charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine
Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre
Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, daß
er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren
Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag
von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere
Niederlassung befindet. Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem
Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat,
wird vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem
das Grundstück belegen ist. Bei Mietverträgen ist mangels einer ausdrücklichen
Vereinbarung stets das Recht des Staates anwendbar, in dem die Mietsache
belegen ist.
X. Prozeßrecht
1. Kommen die Parteien eines
Mietvertrages ihren vertraglichen und nachvertraglichen Verpflichtungen nicht
freiwillig nach, müssen sie gerichtlich durchgesetzt werden. Insoweit besteht
die Besonderheit, daß Mietrechtsstreitigkeiten über Räumlichkeiten stets vor
dem Gericht anhängig zu machen sind, in dessen Bezirk der Wohnraum liegt, § 29
a ZPO. Dies gilt gleichsam für Räumungsstreitigkeiten wie für
Zahlungsstreitigkeiten. Hinsichtlich der Streitigkeiten über Wohnraum sind
sachlich ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, § 23 Nr. 2 GVG. Für
Ansprüche aus Gewerberaummietverträgen sind oberhalb eines Streitwertes von
10.000,-- DM die Landgerichte anzurufen.
2. Die ausschließliche Zuständigkeit
des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Wohnraum befindet (§ 29 a ZPO)
gilt nur für im Inland gelegenen Wohnraum. Befindet sich dagegen die Wohnung
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so kommt das Brüsseler
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in seiner
Neufassung von 1989 zur Anwendung. Seit dem 3. 10. 1990 gilt das EuGVÜ auch in
dem Gebiet der ehemaligen DDR (Art. 10 Einigungsvertrag). Mit den EFTA-Staaten
(soweit sie nicht inzwischen auch Mitglied der EU geworden sind) besteht das
sog. Lugano-Übereinkommen, welches im wesentlichen die gleichen Regelungen wie
das EuGVÜ enthält.
a. Art. 16 EuGVÜ benennt in einem
abschließenden Katalog ausschließliche Zuständigkeiten, wobei allerdings nur
die internationale, nicht auch die örtliche Zuständigkeit im engeren Sinne
mitgeregelt wird. Besteht nach Art. 16 EuGVÜ eine ausschließliche
Zuständigkeit, so geht diese Zuständigkeit vor und verdrängt alle sonstigen
Zuständigkeiten (z. B. am Wohnsitz des Beklagten). Von den
Zuständigkeitsvorschriften des Art. 16 EuGVÜ kann weder durch eine
Gerichtsstandsvereinbarung noch stillschweigend zugunsten der Gerichte eines
anderen Vertragsstaates abgewichen werden. Ein im Widerspruch zu Art. 16 EuGVÜ
angerufenes Gericht hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären (Art.
19 EuGVÜ). Bei Nichtbeachtung wird die Anerkennung und Vollstreckung im
räumlichen Anwendungsgebiet des EuGVÜ versagt (Art. 28 und 34 EuGVÜ).
Die Zuständigkeitsregelung des Art. 16
EuGVÜ gilt unabhängig vom Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit der Parteien.
Insbesondere gilt sie auch für Parteien mit Wohnsitz außerhalb der
Europäischen Union.
b. Gemäß Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ ist für
Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen an unbeweglichen Sachen ohne
Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien ausschließlich das Gericht des Staates
zuständig, in welchem sich die Wohnung bzw. das Pachtobjekt befindet. Zur
Begründung wird neben dem Gesichtspunkt der Sachnähe angeführt, daß «Miet- und
Pachtverhältnisse meist gesetzlichen Sonderregelungen unterliegen, so daß es
sich empfiehlt, mit der Anwendung dieser meist sehr komplizierten Bestimmungen
ausschließlich die Gerichte des Landes zu betrauen, in dem sie gelten». Damit
fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der ausländischen Gerichte alle
Klagen, bei denen zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Auslegung
des Miet- oder Pachtvertrages Streit besteht. Darüber hinaus fallen unter Art.
16 EuGVÜ insbesondere auch alle Klagen
-
auf Zahlung des Mietzinses,
-
auf Zahlung der vom Mieter zu
tragenden Nebenkosten, wie Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch,
-
auf Ersatz für vom Mieter
verursachte Schäden,
-
alle Klagen auf Räumung und
Herausgabe.
c. Wenn das Mietobjekt allerdings nur
kurzfristig zum vorübergehenden privaten Gebrauch zwischen Privatpersonen
vermietet wurde und die Vertragsparteien ihren Wohnsitz in demselben
Vertragsstaat haben, sind auch die Gerichte des Vertragsstaates für Klagen
zuständig (Art. 16 Nr. 1b EuGVÜ). Juristische Personen sind von diesem
Privileg ausgenommen, da sie gewöhnlich gewerblich tätig sind. Diese
Sonderregelung betrifft in erster Linie Ferienwohnungen und Ferienhäuser; sie
ist wegen ihrer zeitlichen Beschränkung («höchstens sechs aufeinanderfolgende
Monate») erkennbar auf diesen Benutzerkreis zugeschnitten.
3. Im Mietrechtsprozeß gehört die
Diskussion über Förmlichkeiten zum Alltag. Fehler bei Förmlichkeiten im
Mieterhöhungsverfahren, bei der Kündigung, bei Betriebskostenabrechnungen und
bei Heizkostenabrechnungen können zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen
führen. Überwiegend dienen die gesetzlich eingeführten Formvorschriften dem
Mieterschutz und werden sehr ernst genommen. Den Richtern sind insoweit
allerdings erhebliche Auslegungs- und Beurteilungsspielräume belassen, was zu
einer sehr uneinheitlichen und kasuistischen Ausgestaltung des Mietrechts
geführt hat.
Kritik an der Mietrechtsprechung der
Gerichte mag dann und wann durchaus berechtigt sein. Objektiv willkürlich und
damit verfassungswidrig ist ein Richterspruch aber nur dann, wenn er unter
keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluß
aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, S. 1,
13; stRspr). Förmlichkeiten dürfen nicht dazu führen, daß es dem Vermieter im
Ergebnis unmöglich gemacht wird, sein Eigentum privatnützig zu verwalten.
XI. Besonderheiten im
Beitrittsgebiet
Im Beitrittsgebiet galt bis zum 3.
Oktober 1990 das Zivilgesetzbuch der DDR sowie eine strenge
Preisbewirtschaftung des Wohnraumes. Die Vergabe von Wohnraum war gelenkt.
Seit dem 3. Oktober 1990 gilt auch im Beitrittsgebiet das BGB (Art. 232 § 2 I
EGBGB), allerdings zunächst mit erheblichen Einschränkungen (vgl. Art. 232 § 2
II – VI EGBGB). Die 1. und 2. Grundmietenverordnung paßten die Mieten
sukzessive an das Mietniveau in den alten Bundesländern an. Das
Mietenüberleitungsgesetz schloß die Angleichung der Bedingungen ab.
Besonderheiten bestehen nach wie vor im Bereich des Kündigungsrechtes. Der
Mieter kann sich auf die formularmäßig vereinbarte kurze Kündigungsfrist von
zwei Wochen berufen (LG Chemnitz WM 1996, S. 476).
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