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Vollstreckung
öffentlicher-rechtlicher Forderungen im Ausland
von Rechtsanwalt Dr.
Götz-Sebastian Hök, Berlin
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Die Beitreibung von
Geldforderungen gegen Schuldner im Ausland unterliegt besonderen
Bedingungen, und zwar gleich ob es sich um Ansprüche handelt, die dem
öffentlichen Recht entspringen oder auf zivilrechtlicher Grundlage
beruhen. Die Vollstreckung aus Vollstreckungstiteln, die ihren Ursprung im
Inland haben, ist Teil dieser Gesamtproblematik. In jedem Falle kann die
Vollstreckung nur aus einem Hoheitsakt erfolgen, gleich ob es sich dabei
um ein Urteil, einen Verwaltungsakt oder eine notarielle Urkunde handelt.
Immer enden die effektiven Wirkungen eines inländischen
Vollstreckungstitels an den deutschen Staatsgrenzen. Nicht weil dies der
deutsche Staat so geregelt hätte, sondern weil jeder ausländische Staat
zunächst nur seine Hoheitsakte anerkennt und vollzieht. Es herrscht das
Territorrialitätsprinzip, im übrigen auch im Verhältnis von Bund und
Ländern und der Länder untereinander (vgl. Kopp/Kopp, Die
länderübergreifende Amtshilfe und Verwaltungsvollstreckungshilfe, BayVBl
1994, S. 229, 230; Huken, Die länderübergreifende Forderungspfändung, KKZ
1987, S. 161, 162; LAG Schleswig-Holstein KKZ 1965, S. 93, 95).
Mit der gängigen aber wohl
inzwischen (in der Europäischen Union) auch nicht mehr ganz haltbaren
Formulierung, "Ansprüche, die aus dem öffentlichen Recht eines anderen
Staates fließen, können vor ausländischen Gerichten grundsätzlich nicht
durchgesetzt werden, denn einem ausländischen Staat wird zur Durchsetzung
seiner Steuer- und Gebührenforderungen der inländische Justizapparat nicht
zur Verfügung gestellt", lehnt die deutsche Rechtsprechung die Beteiligung
an der Forderungsbeitreibung in bezug auf öffentlich-rechtliche Ansprüche
anderer Staaten ab (vgl. BGH WPM 1970, S. 785, 786; KG OLGE 20, S. 91).
Das entspricht der Haltung auf der ganzen Welt. Ihre Vertreter können sich
etwa auf die UN-Declaration on Principles of International Law concerning
Friendly Relations and Cooperation among States vom 24.10.1979 (9,
International Legal Materials, 1970, p. 1292) berufen, die es jedem Staat
verbietet, sich in Angelegenheiten einzumischen, die der inneren
Jurisdiktion eines anderen Staates unterstehen. Alle ausländischen Staaten
lassen die Vollstreckung aus Leistungsbescheiden aus Drittstaaten deshalb
nur ausnahmsweise zu, denn die Verwaltungsvollstreckung ist hoheitliche
Tätigkeit, die im Ausland nicht vollzogen werden kann (vgl. Scholtz in:
Koch/Scholtz, AO, Anh. zu § 117 Rn. 1; Oehler in Lexikon des Rechts,
Völkerrecht, "Personalhoheit", S. 234). Im Bereich der kommunalen
Realsteuern (bestehen allerdings eine Reihe von bilateralen Abkommen, die
die Auslandsvollstreckung eröffnen. Für Abgaben ist allein mit Österreich
die partielle Gegenseitigkeit bei der Auslandsvollstreckung verbürgt.
Hieraus folgt, daß nach Mittel und Wegen zu suchen ist, die Vollstreckung
außerhalb der bekannten Methoden der Verwaltungsvollstreckung zu
betreiben.
Gegen Schuldner (Pflichtige) mit
Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann regelmäßig nur die Vollstreckungshilfe
ausländischer Behörden in Anspruch genommen werden. Für die eigene
Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde im Ausland fehlt es bereits an einer
Rechtsgrundlage (vgl. BGHZ 54, S. 157, 162 ff.; VG Gelsenkirchen KKZ 1986,
S. 113, 113). Hilfreich ist es allerdings, wenn ein vollstreckbarer Titel
im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt. Rechtsgrundlagen für die
Auslandsvollstreckung aus einen Titel im Sinne der ZPO bieten die
entsprechenden multilateralen oder bilateralen Staatsverträge, denn
Voraussetzung ist, daß der ausländische Staat dem inländischen Titel
Rechtswirkungen verleiht bzw. beimißt. Eine Aufzählung findet sich in fast
allen ZPO-Standardkommentaren. Hervorzuheben sind:
Das Brüsseler Gerichtsstands- und
Vollstreckungsübereinkommen
Das Luganer Gerichtsstands- und
Vollstreckungsübereinkommen
Die deutschen Behörden können
nicht ohne weiteres und jederzeit um Amts- bzw. Rechtshilfe im Ausland
ersuchen. Auch insoweit bedürfen sie hierzu jeweils einer
Rechtsgrundlage. Nur in den Bundesländern Baden-Württemberg,
Brandenburg, Sachsen, Thüringen ist die grenzübergreifende
Vollstreckungshilfe eingehend geregelt. In den meisten Bundesländern, wie
Bayern, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein fehlen Regelungen
zur Vollstreckungshilfe (vgl. Kopp/Kopp, Die länderübergreifende Amtshilfe
und Vollstreckungshilfe, BayVBl 1994, S. 229, 229).
Vollstreckungsmaßnahmen von Behörden in einem Land gegen Schuldner in
anderen Ländern sind nur zulässig, wenn die
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der beteiligten Länder entsprechende
Befugnisse und damit korrespondierende Verpflichtungen für
grenzüberschreitende Vollstreckungshandlungen vorsehen (vgl. OVG
Rheinland-Pflaz KKZ 1993, S. 139, 139); eine Voraussetzung, die derzeit
fast in keinem Land im erforderlichen Ausmaß erfüllt ist. Entsprechendes
gilt auch im Verhältnis von Bund und Ländern (vgl. Huken, Die
länderübergreifende Forderungspfändung, KKZ 1987, S. 161, 162; LAG
Schleswig-Holstein KKZ 1965, S. 93, 95). Die Bestimmungen der
Verwaltungsverfahrensgesetze über die Amtshilfe und Art 35 Abs. 1 GG
schaffen im Grunde genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage; gleichwohl
berufen sich in Praxis die Vollstreckungsbehörden hierauf. Für die
ergänzende Vollstreckungshilfe wird dies auch weitgehend anerkannt, nicht
jedoch für die sog. gesteigerte Amtshilfe (vgl. Kopp/Kopp, Die
länderübergreifende Amtshilfe und Vollstreckungshilfe, BayVBl 1994, S.
229, 232). Ob allerdings Art. 35 Abs. 1 GG auch für die
staatsgrenzenübergreifende Vollstreckungshilfe herangezogen werden darf,
ist zumindestens fraglich, denn Art. 35 Abs. 1 GG bringt lediglich die
Einheit des staatlichen Organismus zum Ausdruck. Art. 35 Abs. 1 GG
verbindet die Bundesländer zu einem Gesamtverband, in sich die
Bundesländer wechselseitig Treue und Rücksichtnahme schulden (vgl.
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 4 Rn. 1). Für die §§ 4 bis 8 VwVfG gilt
entsprechendes. Der den Vorschriften innewohnende vornehmlich
inlandsbezogene Anwendungsbereich trägt im allgemein die Amtshilfe im
Verhältnis zum Ausland nicht (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 4 Rn. 16).
Lediglich für den Fall, daß völkervertragliche Regelungen nicht gegeben
sind, bleiben die §§ 4 ff. VwVfG lückenfüllend anwendbar. Fehlen
völkerrechtliche Absprachen, richten sich Amtshilfepflichten und –rechte
nach den Grundsätzen völkerrechtlicher Höflichkeit (BVerwG NJW 1984, S.
574, 574; Strupp-Schlochauer, Völkerrecht I, S. 301). Sie überwindet den
Territorrialitsgrundsatz, der zugleich ihre Grenzen zieht. Allerdings hat
sich insoweit noch kein meßbarer Standard entwickelt. Dem Völkerrecht
wohnt zwar das Prinzip der Zusammenarbeit aller Staaten inne, geprägt
durch den Gedanken der internationalen, institutionell verfestigten
Solidarität (vgl. Vitzthum in: Bothe/Hailbronner/Klein/Kunig/Schröder/Vitzthum,
Völkerrecht, I Rn. 79). Echte Rechtspflichten lassen sich aber hieraus
noch nicht ableiten (BVerwG NJW 1984, S. 574, 574). Rechtshilfe kann
überdies auch im Rahmen der internationalen Courtoisie nicht
uneingeschränkt gewährt werden. Das BVerfG verlangt, daß das materielle
ausländische Recht nicht gegen den deutsche ordre public verstößt und daß
der ausländische Titel in einem Verfahren zustandegekommen ist, das
rechtsstaatliche Mindeststandards wahrt (BVerfG NJW 1983, S. 2757, 2760).
Der ersuchte ausländische Staat
kann seinerseits durchaus Rechtshilfe leisten, wenn er will, auch ohne daß
die Rechtshilfe in einer völkervertraglichen Form abgesichert ist. Besteht
ein völkerrechtliches Abkommen, ist es deshalb auch möglich, über die
Regelungen des Abkommens hinaus Amts- und Rechtshilfe zu erbitten. Ob der
ersuchte Staat Rechtshilfe leistet, liegt dann allerdings ausschließlich
in seinem Ermessen (Förster in: Koch/Scholtz, AO, § 117 Rn. 4; Vogel, DBA,
Einl. Rn. 10a). Nur im Rahmen völkvertraglicher Verpflichtungen muß der
angerufene ausländische Staat die vereinbarte Rechtshilfe leisten.
Deutschland gewährt im Rahmen der
völkerrechtlichen Höflichkeit Amtshilfe nur, wenn die Gegenseitigkeit
verbürgt ist, § 117 Abs. 3 Nr. 1 AO. Die deutschen Behörden haben zu
prüfen, ob der ersuchende Staat im allgemeinen und nach den bisherigen
Erfahrungen mit Gewißheit besteht, daß der ausländische Staat die
Gegenseitigkeit praktizieren kann und auch tatsächlich praktiziert
(Förster in: Koch/Scholtz, AO, § 117 Rn. 15). Ähnlich handhaben es alle
anderen Staaten in der Welt, wobei bislang Nachweise für eine aktive
Praxis wechselseitiger Vollstreckung in Angelegenheiten des öffentlichen
Rechts nicht nachgewiesen werden kann und ggf. die Prüfung des jeweiligen
Rechtes im Vollstreckungsstaat vorbehalten muß. Die bisherigen
Forschungsdefizite auf diesem Gebiet können im Rahmen dieser Ausführungen
nicht nachgeholt werden.
Nicht ausreichend ist, daß sich
die ersuchende Behörde (bzw. der ersuchende Staat) auf eine
Rechtsgrundlage berufen kann. Ist zwar die Ausgangsbehörde ermächtigt,
außerhalb ihres Hoheitsbereiches Pfändungsverfügungen zu erlassen bzw. zur
Zustellung zu bringen, so muß im Vollstreckungsgebiet eine entsprechende
Vorschrift bestehen, die die Maßnahmen zuläßt. Fehlt sie, ist die Pfändung
nichtig (vgl. BGHZ 54, S. 157). Dieser Ansatz ist auch mit Auslandsbezug
zu beachten.
(Auszug aus der Kommentierung des
Handbuches für das Verwaltungszwangsverfahren, Verlag Reckinger & Co
Siegburg, mit freundlicher Genehmigung des Herausgebers, des Fachverbandes
der Kommunalkassenverwalter)
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