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Juristisches Internet Journal
Herausgeber: Dr.Hök/Prehm
Euro-Flag 14. Jahrgang Berlin September 2023

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Vollstreckung öffentlicher-rechtlicher Forderungen im Ausland

von Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök, Berlin 

* * *

Die Beitreibung von Geldforderungen gegen Schuldner im Ausland unterliegt besonderen Bedingungen, und zwar gleich ob es sich um Ansprüche handelt, die dem öffentlichen Recht entspringen oder auf zivilrechtlicher Grundlage beruhen. Die Vollstreckung aus Vollstreckungstiteln, die ihren Ursprung im Inland haben, ist Teil dieser Gesamtproblematik. In jedem Falle kann die Vollstreckung nur aus einem Hoheitsakt erfolgen, gleich ob es sich dabei um ein Urteil, einen Verwaltungsakt oder eine notarielle Urkunde handelt. Immer enden die effektiven Wirkungen eines inländischen Vollstreckungstitels an den deutschen Staatsgrenzen. Nicht weil dies der deutsche Staat so geregelt hätte, sondern weil jeder ausländische Staat zunächst nur seine Hoheitsakte anerkennt und vollzieht. Es herrscht das Territorrialitätsprinzip, im übrigen auch im Verhältnis von Bund und Ländern und der Länder untereinander (vgl. Kopp/Kopp, Die länderübergreifende Amtshilfe und Verwaltungsvollstreckungshilfe, BayVBl 1994, S. 229, 230; Huken, Die länderübergreifende Forderungspfändung, KKZ 1987, S. 161, 162; LAG Schleswig-Holstein KKZ 1965, S. 93, 95). 

Mit der gängigen aber wohl inzwischen (in der Europäischen Union) auch nicht mehr ganz haltbaren Formulierung, "Ansprüche, die aus dem öffentlichen Recht eines anderen Staates fließen, können vor ausländischen Gerichten grundsätzlich nicht durchgesetzt werden, denn einem ausländischen Staat wird zur Durchsetzung seiner Steuer- und Gebührenforderungen der inländische Justizapparat nicht zur Verfügung gestellt", lehnt die deutsche Rechtsprechung die Beteiligung an der Forderungsbeitreibung in bezug auf öffentlich-rechtliche Ansprüche anderer Staaten ab (vgl. BGH WPM 1970, S. 785, 786; KG OLGE 20, S. 91). Das entspricht der Haltung auf der ganzen Welt. Ihre Vertreter können sich etwa auf die UN-Declaration on Principles of International Law concerning Friendly Relations and Cooperation among States vom 24.10.1979 (9, International Legal Materials, 1970, p. 1292) berufen, die es jedem Staat verbietet, sich in Angelegenheiten einzumischen, die der inneren Jurisdiktion eines anderen Staates unterstehen. Alle ausländischen Staaten lassen die Vollstreckung aus Leistungsbescheiden aus Drittstaaten deshalb nur ausnahmsweise zu, denn die Verwaltungsvollstreckung ist hoheitliche Tätigkeit, die im Ausland nicht vollzogen werden kann (vgl. Scholtz in: Koch/Scholtz, AO, Anh. zu § 117 Rn. 1; Oehler in Lexikon des Rechts, Völkerrecht, "Personalhoheit", S. 234). Im Bereich der kommunalen Realsteuern (bestehen allerdings eine Reihe von bilateralen Abkommen, die die Auslandsvollstreckung eröffnen. Für Abgaben ist allein mit Österreich die partielle Gegenseitigkeit bei der Auslandsvollstreckung verbürgt. Hieraus folgt, daß nach Mittel und Wegen zu suchen ist, die Vollstreckung außerhalb der bekannten Methoden der Verwaltungsvollstreckung zu betreiben. 

Gegen Schuldner (Pflichtige) mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann regelmäßig nur die Vollstreckungshilfe ausländischer Behörden in Anspruch genommen werden. Für die eigene Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde im Ausland fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage (vgl. BGHZ 54, S. 157, 162 ff.; VG Gelsenkirchen KKZ 1986, S. 113, 113). Hilfreich ist es allerdings, wenn ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt. Rechtsgrundlagen für die Auslandsvollstreckung aus einen Titel im Sinne der ZPO bieten die entsprechenden multilateralen oder bilateralen Staatsverträge, denn Voraussetzung ist, daß der ausländische Staat dem inländischen Titel Rechtswirkungen verleiht bzw. beimißt. Eine Aufzählung findet sich in fast allen ZPO-Standardkommentaren. Hervorzuheben sind: 

Das Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen 

Das Luganer Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen 

Die deutschen Behörden können nicht ohne weiteres und jederzeit um Amts- bzw. Rechtshilfe im Ausland ersuchen. Auch insoweit bedürfen sie hierzu jeweils einer Rechtsgrundlage. Nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Thüringen ist die grenzübergreifende Vollstreckungshilfe eingehend geregelt. In den meisten Bundesländern, wie Bayern, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein fehlen Regelungen zur Vollstreckungshilfe (vgl. Kopp/Kopp, Die länderübergreifende Amtshilfe und Vollstreckungshilfe, BayVBl 1994, S. 229, 229). Vollstreckungsmaßnahmen von Behörden in einem Land gegen Schuldner in anderen Ländern sind nur zulässig, wenn die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der beteiligten Länder entsprechende Befugnisse und damit korrespondierende Verpflichtungen für grenzüberschreitende Vollstreckungshandlungen vorsehen (vgl. OVG Rheinland-Pflaz KKZ 1993, S. 139, 139); eine Voraussetzung, die derzeit fast in keinem Land im erforderlichen Ausmaß erfüllt ist. Entsprechendes gilt auch im Verhältnis von Bund und Ländern (vgl. Huken, Die länderübergreifende Forderungspfändung, KKZ 1987, S. 161, 162; LAG Schleswig-Holstein KKZ 1965, S. 93, 95). Die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze über die Amtshilfe und Art 35 Abs. 1 GG schaffen im Grunde genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage; gleichwohl berufen sich in Praxis die Vollstreckungsbehörden hierauf. Für die ergänzende Vollstreckungshilfe wird dies auch weitgehend anerkannt, nicht jedoch für die sog. gesteigerte Amtshilfe (vgl. Kopp/Kopp, Die länderübergreifende Amtshilfe und Vollstreckungshilfe, BayVBl 1994, S. 229, 232). Ob allerdings Art. 35 Abs. 1 GG auch für die staatsgrenzenübergreifende Vollstreckungshilfe herangezogen werden darf, ist zumindestens fraglich, denn Art. 35 Abs. 1 GG bringt lediglich die Einheit des staatlichen Organismus zum Ausdruck. Art. 35 Abs. 1 GG verbindet die Bundesländer zu einem Gesamtverband, in sich die Bundesländer wechselseitig Treue und Rücksichtnahme schulden (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 4 Rn. 1). Für die §§ 4 bis 8 VwVfG gilt entsprechendes. Der den Vorschriften innewohnende vornehmlich inlandsbezogene Anwendungsbereich trägt im allgemein die Amtshilfe im Verhältnis zum Ausland nicht (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 4 Rn. 16). Lediglich für den Fall, daß völkervertragliche Regelungen nicht gegeben sind, bleiben die §§ 4 ff. VwVfG lückenfüllend anwendbar. Fehlen völkerrechtliche Absprachen, richten sich Amtshilfepflichten und –rechte nach den Grundsätzen völkerrechtlicher Höflichkeit (BVerwG NJW 1984, S. 574, 574; Strupp-Schlochauer, Völkerrecht I, S. 301). Sie überwindet den Territorrialitsgrundsatz, der zugleich ihre Grenzen zieht. Allerdings hat sich insoweit noch kein meßbarer Standard entwickelt. Dem Völkerrecht wohnt zwar das Prinzip der Zusammenarbeit aller Staaten inne, geprägt durch den Gedanken der internationalen, institutionell verfestigten Solidarität (vgl. Vitzthum in: Bothe/Hailbronner/Klein/Kunig/Schröder/Vitzthum, Völkerrecht, I Rn. 79). Echte Rechtspflichten lassen sich aber hieraus noch nicht ableiten (BVerwG NJW 1984, S. 574, 574). Rechtshilfe kann überdies auch im Rahmen der internationalen Courtoisie nicht uneingeschränkt gewährt werden. Das BVerfG verlangt, daß das materielle ausländische Recht nicht gegen den deutsche ordre public verstößt und daß der ausländische Titel in einem Verfahren zustandegekommen ist, das rechtsstaatliche Mindeststandards wahrt (BVerfG NJW 1983, S. 2757, 2760). 

Der ersuchte ausländische Staat kann seinerseits durchaus Rechtshilfe leisten, wenn er will, auch ohne daß die Rechtshilfe in einer völkervertraglichen Form abgesichert ist. Besteht ein völkerrechtliches Abkommen, ist es deshalb auch möglich, über die Regelungen des Abkommens hinaus Amts- und Rechtshilfe zu erbitten. Ob der ersuchte Staat Rechtshilfe leistet, liegt dann allerdings ausschließlich in seinem Ermessen (Förster in: Koch/Scholtz, AO, § 117 Rn. 4; Vogel, DBA, Einl. Rn. 10a). Nur im Rahmen völkvertraglicher Verpflichtungen muß der angerufene ausländische Staat die vereinbarte Rechtshilfe leisten. 

Deutschland gewährt im Rahmen der völkerrechtlichen Höflichkeit Amtshilfe nur, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, § 117 Abs. 3 Nr. 1 AO. Die deutschen Behörden haben zu prüfen, ob der ersuchende Staat im allgemeinen und nach den bisherigen Erfahrungen mit Gewißheit besteht, daß der ausländische Staat die Gegenseitigkeit praktizieren kann und auch tatsächlich praktiziert (Förster in: Koch/Scholtz, AO, § 117 Rn. 15). Ähnlich handhaben es alle anderen Staaten in der Welt, wobei bislang Nachweise für eine aktive Praxis wechselseitiger Vollstreckung in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts nicht nachgewiesen werden kann und ggf. die Prüfung des jeweiligen Rechtes im Vollstreckungsstaat vorbehalten muß. Die bisherigen Forschungsdefizite auf diesem Gebiet können im Rahmen dieser Ausführungen nicht nachgeholt werden. 

Nicht ausreichend ist, daß sich die ersuchende Behörde (bzw. der ersuchende Staat) auf eine Rechtsgrundlage berufen kann. Ist zwar die Ausgangsbehörde ermächtigt, außerhalb ihres Hoheitsbereiches Pfändungsverfügungen zu erlassen bzw. zur Zustellung zu bringen, so muß im Vollstreckungsgebiet eine entsprechende Vorschrift bestehen, die die Maßnahmen zuläßt. Fehlt sie, ist die Pfändung nichtig (vgl. BGHZ 54, S. 157). Dieser Ansatz ist auch mit Auslandsbezug zu beachten. 

(Auszug aus der Kommentierung des Handbuches für das Verwaltungszwangsverfahren, Verlag Reckinger & Co Siegburg, mit freundlicher Genehmigung des Herausgebers, des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter)

 


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