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Zu den
Besonderheiten bei Grundstücksgeschäften und Mietabschlüssen mit
Ausländern, insbesondere mit Diplomaten und ausländischen Missionen
von Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök, Berlin
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Berlin ist trotz aller Unkenrufe ein interessantes Ziel. Die deutsche
Haupstadt ist Sitz des Bundespräsidenten und sie wird der Sitz der
Bundesregierung und des Bundestages. Damit ist Berlin zugleich Sitz der
diplomatischen Vertretungen ausländischer Staaten und wird zukünftig auch
vermehrt Wohnort der diplomatischen und konsularischen Vertreter sein. Vor
allem die Bezirke Mitte und Tiergarten sowie die Wohnbezirke Zehlendorf
und Charlottenburg werden das Interesse ausländischer Diplomaten finden.
Die derzeitige Bautätigkeit im Zentrum Berlins belegt dies deutlich.
Ausländische Staaten, Diplomaten und Konsuln genießen Immunität. Im
Rechtsverkehr schützt sie das Privileg der Unantastbarkeit. Damit ist die
Frage aufgeworfen, wie sich Vermieter und veräußerungswillige Grundstücks-
und Wohnungseigentümer gegen Diplomaten, Konsuln und den diplomatischen
Vertretungen verhalten sollen, wenn an sie Miet- oder Kaufwünsche
herangetragen werden.
Der einfache völkerrechtliche Grundsatz der Immunität ist in den
multilateralen Übereinkommen von Wien und Basel über die diplomatischen
und die konsularischen Beziehungen konkretisiert. Danach sind die
Räumlichkeiten der diplomatischen und konsularischen Missionen
unverletzlich. Den selben Schutz genießen die Wohnungen der Diplomaten und
ihr Vermögen, aber auch die Angehörigen der Diplomaten und die Mitglieder
des Verwaltungs- und technischen Personals der Missionen. Namentlich der
Diplomat und seine Mission sind damit gegen ihre gerichtliche
Inanspruchnahme und gegen Vollstreckungshandlungen des Empfangsstaates
immun. Diplomaten und ausländische Staaten können allerdings sehr wohl
Träger von Rechten und Pflichten sein. Es steht ihnen frei, Verträge zu
schließen, Eigentum zu erwerben und es zu veräußern. Dabei müssen sich
ausländische Staaten und ihre diplomatischen und konsularischen Vertreter
durchaus an Recht und Gesetz im Empfangsstaat halten. Der
Immunitätsgrundsatz erschwert lediglich die zwangsweise Durchsetzung.
Besteht Immunität ist die gerichtliche Inanspruchnahme der Diplomaten
ausgeschlossen. Kommt es allerdings zu ernsthaften Rechtsverstößen, können
Diplomaten durch die Bundesregierung zur unerwünschten Person erklärt und
ausgewiesen werden.
Die wirtschaftliche Handlungsfreiheit ausländischer Staaten und ihrer
Diplomaten verträgt sich erkennbar nicht mit dem Immunitätsgrundsatz. Es
ist deshalb anerkannten Rechts, Immunität nur für solche Handlungen zu
gewähren, die hoheitlichen Charakter haben und nicht lediglich der
wirtschaftlichen Betätigung dienen. Nur soweit hoheitliche Aufgaben des
entsandten Staates gefährdet werden, bleibt es bei der Immunität. Wie
zwischen hoheitlichen Aufgaben und wirtschaftlicher Betätigung abzugrenzen
ist, kann im Einzelfall schwierig zu beantworten sein. Wsentlicher Maßstab
ist, ob durch den Erfolg einer gerichtlichen Inanspruchnahme die
ausländische Mission oder der betroffene Diplomat in der Ausübung seiner
Funktion beeinträchtigt würde.
Für die Veräußerung von Liegenschaften oder deren Vermietung bedeutet die
Immunität zunächst keine Einschränkung. Mit diplomatischen Vertretungen
und ihren Mitarbeitern können ohne weiteres Mietverträge und Kaufverträge
geschlossen werden. In Berlin besteht allerdings in bezug auf den
Grundstückserwerb durch ausländische juristische Personen ein
Genehmigungsvorbehalt, der jedoch keine Anwendung mehr findet, wenn der
Ursprungsstaat der Europäischen Union angehört. Kaufverträge über
Grundstücke und Mietverträge mit ausländischer Beteiligung unterliegen im
Zweifel deutschem Recht, wenn das Grundstück oder die Mietsache auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegen (Art. 28 Abs. 3 EGBGB). Eine
gegenteilige Rechtswahl muß ausdrücklich getroffen werden. Wie und wann
sich die Eigentumsverhältnisse ändern, ist dagegen unabänderlich deutschem
Recht zu entnehmen. Hierzu gehört es auch, daß die Eigentumsübertragung
(auch Auflassung genannt) nur vor einem deutschen Notar erklärt werden
kann und daß der Erwerber in das Grundbuch eingetragen werden muß. Zu den
Besonderheiten zählt, daß ausländische Staaten bei Grundstücksgeschäften
nicht durch ihre Missionschefs vertreten werden. Verlangt wird die Vorlage
einer Vollmacht des zuständigen Ressortministers, die ggf. von der
Deutschen Botschaft im Entsendestaat zu beglaubigen ist (vgl.
Kammergericht NJW 1974, 1627). Soweit Diplomaten für eigene Rechnung
auftreten, sind güterrechtliche Verfügungsbeschränkungen zu beachten, die
sich aus dem Heimatrecht des verheirateten Diplomaten ergeben können.
Solche eherechtlichen Beschränkungen sind durchaus häufig anzutreffen,
etwa im tschechischen und ungarischen Recht.
Erst wenn sich bei der Vertragsabwicklung Probleme und
Meinungsverschiedenheiten herausstellen, wirft die Immunität des
Vertragspartners Fragen auf. Die bestehenden Ansprüche auf Kaufpreis- oder
Mietzahlung müssen ggf. einer gerichtlichen Klärung zugeführt und
schlimmsten Falles auch im Vollstreckungswege durchgesetzt werden. Im
einfachsten Falle verzichtet der ausländische Staat oder Diplomat auf
seine Immunität. Tut er dies nicht, ist seine Immunität zu hinterfragen.
Die deutsche Rechtsprechung erkennt die Immunität ab, wenn
Reparaturaufträge für Botschaftsgebäude streitig sind (BVerfGE 16, 27),
wenn auf Zahlung von Nutzungsentschädigungen für den Besitz eines Gebäudes
oder Wohnung geklagt wird, wenn Grundbuchberichtigungsansprüche in bezug
auf ein Botschaftsgebäude anhängig gemacht werden (BGH MDR 1970, 222) und
wenn der ausländische Staat von einem Makler für die Vermittlung eines
Botschafts- oder Konsulargebäudes auf die Courtage in Anspruch genommen
wird (OLG München MDR 1975, 411; OLG Frankfurt RIW 1977, 49). Soll
allerdings aus einem Titel vollstreckt werden, muß ausgeschlossen sein,
daß das Vollstreckungsgut hoheitlichen Zwecken dient. So wurde der Versuch
einer Eigentümerin unterbunden, wegen ausstehender Mieten in Konten der
philippinischen Botschaft zu vollstrecken (BVerfGE 46, 342). Aus einem mit
einem fremden Staat oder einem Diplomaten geschlossenen Mietvertrag kann
zwar auf Zahlung des Mietzinses oder auf Feststellung zur Räumung des
überlassenen Grundstücks oder der gemieteten Wohnung geklagt werden. Doch
können Botschaftsgebäude und Dienstwohnungen von Diplomaten nicht geräumt
werden. In bezug auf privates Grundvermögen des Diplomaten, das er nicht
für die Zwecke der Mission im Besitz hat, besteht allerdings ohnehin keine
Immunität.
Zu warnen ist vor Selbsthilfemaßnahmen. Obwohl mehrheitlich vertreten
wird, gegen Diplomaten seien Selbsthilferechte nicht ausgeschlossen, kann
die eigenmächtige Räumung einer Diplomatenwohnung strafbar sein. Einen
Rechtsanwalt, der seinem Mandanten empfahl, die Wohnung seines säumigen
Mietzahlers mit Diplomatenstatus wegen der angeblichen Aussichtslosigkeit
eines Räumungsverfahrens in Selbsthilfe zu räumen und hieran mitwirkte,
wurde wegen Nötigung und Hausfriedensbruches verurteilt (OLG Köln NJW
1996, 472). Zulässig ist es dagegen, bestehende Pfandrechte an
Sicherungsgut im Wege der Selbsthilfe zu verwerten, wenn bereits Besitz am
Pfandgut besteht.
Abschließend sei angemerkt: Grundstücksgeschäfte und Mietabschlüsse mit
ausländischen Beteiligten bergen grundsätzlich besondere Risiken in sich,
die sich auch bei Geschäften mit Diplomaten nicht auf die Immunitätsfrage
beschränken. Der Verkäufer sollte sich eingehend über seinen besonderen
Fall beraten lassen, denn es ist stets auf die betroffenen Rechtskreise
Rücksicht zu nehmen. Auch Hemmnisse aus der deutschen Sphäre sind zu
beachten. Bei Grundstücksgeschäften mit ausländischen
Domizilgesellschaften ist etwa der Erlaß der Senatsverwaltung Berlin vom
15. April 1997 (DStR 1997, 1452) zu beachten, demzufolge die
Finanzbehörden die Erteilung der steuerrechtlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung von einer Anfrage bei der
Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen abhängig machen.
Ziel ist es, abzuprüfen, ob Zweifel an der Rechtsfähigkeit der
Gesellschaft bestehen. Viele Kaufverträge scheitern daran, daß sich
infolge der Abfrage die Finanzbehörden weigern, die
Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen. Sind Diplomaten beteiligt,
kann die Vereinbarung eines Immunitätsverzichts hilfreich sein. Hierbei
ist zu beachten, daß der Verzicht auf die Immunität für ein
Erkenntnisverfahren, also z.B. die Räumungs- oder Zahlungsklage, nicht
zugleich den Verzicht auf die Vollstreckungsimmunität beinhaltet, der
gesondert vereinbart oder erklärt werden muß. Da jedoch auch ausländische
Diplomaten dem Schutz des Gesetzes zur Regelung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen unterliegen, sollte insoweit einer
Individualvereinbarung der Vorzug gegeben werden.
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