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Das Gesetz über
die Bauabzugssteuer
von Rechtsanwalt
Dr.
Götz-Sebastian Hök
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Der Gesetzgeber hat Ende Juni 2001
das Gesetz über die Bauabzugssteuer verabschiedet. Es ist bereits in Kraft
getreten, wird aber erst ab dem 1. Januar 2002 angewendet (BGBl 2001 I,
2267). Der Sinne des Gesetzes soll darin liegen, die Schwarzarbeit zu
bekämpfen; ob das gelingt, erscheint mehr als zweifelhaft. Die Folgen des
Gesetzes werden darin bestehen, dass den Bauunternehmern auf gewisse Zeit
15 % ihrer Liquidität genommen wird. Zudem wird der Verwaltungsaufwand bei
gewerblichen Vermietern steigen.
1. Das Gesetz sieht vor, dass
Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Bauleistungen
in Anspruch nehmen, ab dem 1. Januar 2002 einen Betrag von 15 % der
Bruttoschlußrechnungssumme einbehalten und an den Fiskus abführen müssen.
Die Mißachtung der Abführungspflicht kann mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld
bestraft werden. Der Bauherr haftet für die Abführung der Bauabzugssteuer.
2. Erfasst werden alle
inländischen und ausländischen Bauunternehmen, die auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland Bauleistungen erbringen. Persönlich betroffen
sind alle Unternehmer und die Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der
Unternehmerbegriff wird weit ausgelegt. Unternehmer ist letztlich jeder,
der eine Immobilie nicht lediglich zu privaten Zwecken nutzt, also im
Ergebnis jeder Vermieter. Auch der Begriff der Bauleistung wird weit
verstanden, so dass letztlich alle Leistungen im Sinne der §§ 1 und 2
BaubetriebeVO von der Parkettlegearbeit bis hin zur Fassadenreinigung
erfasst werden sollen.
3. Die Bauabzugssteuer muss nur
dann nicht einbehalten und abgeführt werden, wenn der Bauunternehmer eine
gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt, die er bei seinem zuständigen
Finanzamt beantragen muss. Ausgenommen sind ferner Bagatellaufträge bis zu
einem Wert von 5.000,-- Euro im Kalenderjahr sowie Leistungen für private
Vermieter bis zu einer Wertgrenze von 15.000,-- Euro.
4. Der Fiskus verrechnet die
Bauabzugssteuer auf die Steuerschuld des Bauunternehmers. Mithin gehen dem
Unternehmer ab dem 1. Januar 2002 jeweils 15 % seiner Einnahmen zunächst
verloren, bis sie auf die Steuerschuld verrechnet werden.
5. Das Gesetz findet auf alle
Vorgänge Anwendung, die am 1. Januar 2002 noch nicht vollständig
abgewickelt sind. Restwerklohnansprüche aus den Vorjahren, auch solche die
streitig beigetrieben werden müssen, unterfallen den neuen gesetzlichen
Vorschriften. Dies wird sich wohl auch auf die Praxis der Zivilgerichte
auswirken müssen, denn es kann nicht sein, dass der Bauherr nach dem 1.
Januar 2002 noch zur Zahlung der vollen Werklohnes verurteilt wird, denn
schließlich haftet er ggf. dem Fiskus für 15 % der noch zu zahlenden
Restsumme. Zum Sachvortrag in Bauprozessen wird daher zukünftig auch die
Behauptung gehören müssen, es liege eine Freistellungbescheinigung vor
oder es handele sich um einen Bagatellfall im Sinne der neuen gesetzlichen
Regelung. Anderenfalls wird das Gericht Zahlungsanträge in Höhe von 15 %
abweisen müssen. Denkbar wäre es, insoweit einen Feststellungsantrag zu
stellen oder auf Leistung an das Finanzamt zu klagen. Doch wird man
insoweit beachten müssen, dass dafür eigentlich kein Rechtsschutzinteresse
besteht, weil sich die Steuerschuld aus dem Gesetz ergibt und sie den
Bauherrn trifft.
Die Steuer ist bis zum 10. Tag
nach Ablauf des Monats zu deklarieren, in dem der Auftraggeber an den
Auftragnehmer gezahlt hat. Die Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf des
Anmeldezeitraumes fällig und an das für den Leistenden zuständige
Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. § 48 a I EStG knüpft die
Erklärungspflicht daran, dass die Leistung (also die Zahlung) erbracht
wurde. Bestrittene Ansprüche unterliegen deshalb zunächst nicht der
Besteuerung. Die Frage muss aber erlaubt sein, ob zukünftig noch
problemlos mit Gegenforderungen aufgerechnet werden kann. Die Aufrechnung
ist u.E. Leistung im Sinne des Gesetzes. Mithin dürfte der Auftraggeber
nurmehr in Höhe des frei auszahlbare Zahlungsbetrages aufrechnen. Die
Steuer wäre an den Fiskus abzuführen.
Weitere Fragen werfen sich auf.
Was ist mit der Inanspruchnahme von Erfüllungsbürgschaften und wie wird in
der Zwangsvollstreckung zu Verfahren sein. § 48 EStG n.F. richtet sich an
den Leistungsempfänger, also den Auftraggeber von Bauleistungen. Die
bürgende Bank oder der Kreditversicherer sind nicht Leistungsempfänger,
erbringen ggf. aber die Gegenleistung für Rechnung des eigentlichen
Auftraggebers. Ließe das Gesetz diesen Fall ungeregelt, dürfte wohl Tür
und Tor offen stehen, das Gesetz zu umgehen. Bereits titulierte
Werklohnansprüche unterfallen ebenfalls dem Wortlaut des Gesetzes. Unklar
ist, ob nun etwa der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, 15 % des
Vollstreckungserlöses an den Fiskus abzuführen.
Geklärt ist durch die amtliche
Erläuterung, dass sich die Bauabzugssteuer nicht auf Architekten- und
Ingenieurleistungen bezieht, es sei denn es handelt sich um
Nebenleistungen zu Bauleistungen. Auch wird klargestellt, dass es nicht
darauf ankommt, ob ein Unternehmen die abgerechneten Leistungen selbst
ausführt oder durch Dritte ausführen lässt. Wie sich zukünftig die
Besteuerung von Bauträgergeschäften darstellt, bei denen nicht deutlich
zwischen Grundstücksanteil und Bauleistung unterschieden werden kann, muss
zunächst offen bleiben. Alles weist darauf hin, dass das Gesamtvolumen
besteuert wird.
Schließlich stellt sich die Frage
danach, auf welche Weise der Bauherr gegen den Unternehmer Rückgriff
nehmen kann, wenn er fälschlich an den Unternehmer die volle Summe bezahlt
hat und anschließend den Fiskus befriedigen mußte. Der Unternehmer kann
einwenden, er sei zu Recht in voller Höhe befriedigt worden. In § 48 a I
EStG heißt es, dass der Bauherr die Zahlung an das Finanzamt für Rechnung
des Leistenden (also des Unternehmers) erbringt. Hat der Unternehmer keine
Steuerschulden und wird er auch keine Steuerschulden mehr haben, dann ist
der Fiskus bereichert. Er wird den überzahlten Betrag an den Unternehmer
abführen müssen. Mithin ist der Unternehmer um den Abzugsbetrag bereichert
und müsste ihn ggf. an den Bauherrn erstatten. Wird der Abzugsbetrag auf
Steuerschulden verrechnet, dann ist der Unternehmer ebenfalls bereichert,
nämlich um den ersparten Aufwand für Steuerzahlungen.
Das Problem liegt in der
Dreiecksbeziehung, denn grundsätzlich kann nur im Leistungsverhältnis
kondiziert werden (§§ 812 ff. BGB). Da der Bauherr dem Fiskus für den
Abzugsbetrag direkt haftet, besteht ein Rechtsgrund für die Zahlung an den
Fiskus. In diesem Verhältnis kann nicht kondiziert werden. Im Ergebnis
wird man deshalb darauf abstellen müssen, dass § 48 EStG n.F. den Anspruch
auf Werklohn um den Abzugsbetrag verkürzt, auch weil damit zugleich
Vollstreckungsprobleme gelöst würden. Dann könnte der Bauherr die
Überzahlung bei dem Unternehmer kondizieren. Dagegen spricht allerdings,
dass der Einbehalt für Rechnung des Leistenden erfolgt und lediglich eine
Verpflichtung beinhaltet, deren Verletzung allerdings sanktioniert wird.
Der Bauherr erfüllt im Ergebnis den Werklohnanspruch durch Zahlung an das
Finanzamt. Erst dann ist er endgültig befreit. Befreit er sich durch
Zahlung an den Unternehmer, haftet er gegenüber dem Finanzamt fort (§ 48 a
III 1 EStG). Vielleicht ist deshalb der beste Weg, dem Problem der
Doppelzahlung Herr zu werden, die Annahme, dass mit der Zahlung der Zweck
verfolgt wird, die Werklohnforderung und zugleich die Haftung aus § 48 a
III 1 EStG zu erledigen. Dies kann nur durch Zahlung an das Finanzamt
geschehen, so dass die Kondiktion über die Zweckverfehlungslehre erfolgen
könnte.
6. Was empfiehlt sich nun
angesichts dieses Gesetzeswerkes für die Zukunft? Der Unternehmer wird
seine Preiskalkulation überdenken müssen, denn er muss zukünftig auf einen
Teil seiner Liquidität verzichten. Der Bauherr wird Sachverstand bündeln
und seinen Verwaltungsaufwand erhöhen müssen. Ihm allein obliegt die
Nachprüfung eventuell vorgelegter Freistellungsbescheinigungen und die
Beachtung der Bagatellgrenzen.
Laufende Bauvorhaben sollten
möglichst vor Jahresbeginn vollständig abgerechnet und bezahlt werden, um
einen möglichst kleinen Überhang an Problemfällen in das Jahr 2002
mitzunehmen. Laufende Zivilstreitigkeiten müssen auf die Konsequenzen der
Gesetzgebung abgestellt werden. Bei der Zwangsvollstreckung aus Alttiteln
dürfte Zurückhaltung angebracht sein, denn theoretisch stehen 15 vom
Hundert des Vollstreckungsbetrages dem Fiskus zu.
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