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Schwierigkeiten
bei der Abgrenzung der Fixed charge von der Floating charge und
internationale Reichweite der floating charge
von Francis
Wallace (sollicitor)(Uckfield ) und
Dr.
Götz-Sebastian Hök (Rechtsanwalt) (Berlin)
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|Wesen der floating
charge| |Abgrenzungsprobleme|
|Grenzüberschreitende Sicherheiten|
Gesellschaften, die nach dem Companies Act
gegründet sind, haben die Möglichkeit, als Kreditsicherheit statt einer
mortgage (fixed charge) eine sog. “floating charge” zu
bestellen. Hierbei handelt es sich um eine Art Verpfändung aller
Vermögensgegenstände der Gesellschaft, die nicht bereits Gegenstand einer
mortgage sind. Für diese Art der Unternehmenshypothek haften nicht nur
Mobilien und Immobilien sondern auch Forderungen und Rechte. Es kann das
gesamte Gesellschaftsvermögen belastet werden oder auch nur Teile davon.
1. Wesen
der floating charge
Zunächst ist diese Sicherheit weder der Höhe nach
bestimmt noch bezieht sie sich auf bestimmte Vermögensgegenstände. Sie
kristallisiert (wird zur fixed charge) sich erst, wenn der
Sicherungsfall eintritt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger in Höhe
der offenstehenden Forderungen Befriedigung aus dem Schuldnervermögen
suchen.
Eine floating charge wird zur fixed
charge bzw. kristallisiert, wenn die Gesellschaft:
1. mit der Zahlung von Zinsen oder Kapital in
Verzug gerät oder irgendeine andere Bestimmung der Schuldverschreibung
verletzt und der Gläubiger etwas unternimmt, z.B. einen Zwangsverwalter
einsetzt.
2. in die Liquidation geht.
3. die Geschäftstätigkeit einstellt.
2.
Abgrenzungsprobleme
Ob im Einzelfall (besonders im Streitfall) eine floating oder eine
fixed charge vorliegt, beurteilt sich nach der tatsächlichen
Ausgestaltung der charge. Die Bezeichnung durch die Parteien ist insoweit
nicht maßgeblich. Die Abgrenzung zwischen fixed und floating
charge ist umstritten. Obwohl die Definitionen in der Rechtsprechung
schwanken, wird in der Regel auf eine Formulierung aus dem Jahre 1903
zurückgegriffen (In Re Yorkshire Wollcombers Association Ltd. [1903] 2 Ch.
284 (C.A.), at p. 295). Derzufolge muß eine floating charge drei
Wesensmerkmale aufweisen:
1. Die charge muß sich auf eine bestimmte
Gruppe gegenwärtiger und künftiger Vermögenswerte der Gesellschaft
beziehen.
2. Vermögensgegenstände müssen typischerweise von Zeit zu Zeit wechseln.
3. Die Parteien des Sicherungsvertrages müssen davon ausgehen, daß im
Regelfall der Sicherungsgeber über die belasteten Vermögensgegenstände
im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftstätigkeit frei verfügen kann.
Heutzutage wird im allgemeinen auf das dritte Merkmal abgestellt, um
zwischen fixed und floating charge abzugrenzen. Obwohl der
Sicherungsgeber demzufolge im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes frei von Kontrollen durch den Sicherungsnehmer über die
belasteten Vermögensgegenstände verfügen können muß, führt die bloße
Tatsache, daß dem Sicherungsgeber eine gewisse Verfügungsmacht über die
belasteten Gegenstände überlassen wird, nicht unweigerlich zur Annahme
einer floating charge. Es kommt also für die Abgrenzung maßgeblich auf den
Grad der durch den Sicherungsnehmer ausgeübten Kontrolle an.
Da ein Darlehensgeber stets die beste Absicherung
für seinen Kredit anstrebt, wird wenn möglich die beste Sicherung in Form
einer fixed charge bestellt. Ein besonderes Problem stellen in diesem
Zusammenhang Sicherheiten über Außenstände des Kreditnehmers dar, denn es
ist fraglich, ob sich der Wunsch des Sicherungsnehmers nach bestmöglicher
Absicherung durch eine fixed charge mit der Möglichkeit verbinden
läßt, den Sicherungsgeber die Erlöse aus der Einziehung seiner Forderungen
selbst nutzen zu lassen. Es ist Wesensmerkmal der floating charge,
daß der Unternehmer über die belasteten Werte weiterhin frei verfügen
kann. Deshalb ist es fraglich, ob es sich nicht “automatisch” um eine
floating charge handelt, wenn eine Nutzung der Erlöse aus der
Einziehung von Forderungen durch den Sicherungsgeber vereinbart ist, auch
wenn sie anders (als fixed charge) bezeichnet ist. Die Folgen für
den Sicherungsnehmers sind für den Fall, daß sich eine vermeintlich
vereinbarte fixed charge “bloß” als eine floating charge
herausstellt, gravierend, weshalb es auf klare Vereinbarungen, die
Rechtssicherheit bieten, ganz entscheidend ankommt.
In den letzten 20 wurde die Gültigkeit einer
fixed charge über Außenstände des Kreditnehmers in Großbritannien
weitgehend anerkannt. Im Jahre 1994 (Re. New Bullas Trading: 1994 1 BCLC
485) hatte der Court of Appeal über eine Obligation zu entscheiden, bei
der zwischen eingezogenen und noch nicht eingezogenen Forderungen
unterschieden wurde, wobei vereinbart war, daß der durch die
Forderungseinziehung erzielte Erlös auf das reguläre Bankkonto des
Kreditnehmers eingezahlt werden sollte. Dort wurde der Erlös aus der
fixed charge “entlassen” und einer floating charge unterworfen.
Der Erlös stand damit dem Kreditnehmer zur Verfügung. Das erkennende
Gericht stellte im Ergebnis fest, daß in diesem Fall über (noch) nicht
eingezogene Forderungen eine fixed, hingegen über die Erlöse aus
eingezogenen Forderungen eine floating charge bestellt worden war
und hat damit anerkannt, daß zwischen Außenständen einerseits und den aus
ihnen erzielten Erlösen andererseits unterschieden werden kann. Die über
die Außenstände bestellte fixed charge war jedoch voll gültig,
obwohl über die aus ihr gewonnenen Erlöse keine Kontrolle seitens des
Kreditgebers bestand. Diese Entscheidung löste eine große Unsicherheit
aus, so daß Darlehensgeber hereingenommene Sicherheiten daraufhin zu
überprüfen begannen, ob die Tatsache, daß der Sicherungsgeber frei über
aus mit einer fixed charge belasteten Außenständen erzielten
Erlösen verfügen kann, schon zur Annahme einer floating charge
führte.
In der folgenden Zeit ergingen auf diesem Gebiet
noch etliche weitere Entscheidungen. Letztendlich wurde die vom Court of
Appeal oben dargestellte Entscheidung vom Privy Council als “grundsätzlich
falsch” eingeschätzt. (Richard Dale Agnew and Others: 2001 UKPC 28, LTL
7.6.2001). Nach Ansicht dieses Gerichts sollten die Vereinbarungen der
Parteien wie folgt überprüft werden:
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zunächst sollten, unabhängig
davon, wie die Parteien ihre Vereinbarung genannt haben oder was sie -
floating oder fixed charge - vereinbaren wollten, alle Rechte
und Pflichten der Parteien herausgearbeitet werden |
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anschließend wird auf dieser
Grundlage das Gericht die Sicherheit kategorisieren und so
feststellen, ob nach den tatsächlichen Umständen eine fixed
oder eine floating charge vorliegt. |
Sicherungsnehmer, die Sicherheiten über
Außenstände hereinnehmen, es aber erlauben, daß die Erlöse aus ihnen auf
ein drittes Bankkonto eingezahlt werden, sollten sicherstellen, daß das
Empfängerkonto den Status eines Treuhandkontos besitzt, dessen Eigentümer
sie sind. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, daß der Kreditnehmer
keine Handlungsfreiheit über die besicherten Außenstände mehr hat und die
vereinbarte fixed charge nicht mehr mit dem Argument angegriffen
werden kann, sie wäre in Wirklichkeit eine floating charge.
3.
Grenzüberschreitende Sicherheiten
Die Internationalisierung der Geschäftstätigkeit
bringt es mit sich, dass Unternehmen weltweit Forderungen und Vermögen
erwerben. Insoweit wird zu erörtern sein, welchen Charakter die
“floating charge” hat. Als schuldrechtliche Vereinbarung könnte sie
weltweit operative Bedeutung haben. Als sachenrechtliches Institut müßte
sie auf England beschränkt bleiben. Müßte man sie als
gesellschaftsrechtliche Frage ansehen, dann käme das Unternehmensstatut
zur Anwendung.
In der deutschen Literatur kommen unterschiedliche
Auffassungen vor. Ein Autor qualifiziert die englische “floating charge
als ein auf dem gesamten Vermögen einer Gesellschaft liegendes
quasi-dingliches Recht, das in einem besonderen Verfahren zu einem echten
Verwertungsrecht verdichtet wird, und fügt hinzu, dass dieses Verfahren in
Deutschland aufgrund fehlender wesenseigener Zuständigkeit nicht
durchführbar sei (v. Bar, Internationales Privatrecht II Rn. 761). Eine "floating
charge" ruhe also, wenn sie sich auf eine in Deutschland belegen Sache
beziehe (v. Bar, aaO.). Andere Autoren sprechen von einer
Globalsicherheit, die erst nach dem Transponieren ihrer Bestandteile in
die funktionsäquivalenten Rechtsfiguren des deutschen Rechts Anerkennung
finden könne (vgl. Münchener Kommentar/Kreuzer, BGB, nach Art. 38 EGBGB
Anh. I Rn. 99). Deutsche Rechtsprechung scheint hierzu noch nicht ergangen
zu sein.
Quellenangaben: Kommentare über die Rechtsfälle
von New Bullas und Richard Dale Agnew aus einem Artikel von Andrew
Petersen, Barrister: Solicitors Journal, 27.7.2001; Charlesworth & Cain
(Morse), Company Law, 1983
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