Schwierigkeiten bei
der Abgrenzung der Fixed charge von der Floating charge und internationale
Reichweite der floating charge
von Francis
Wallace (sollicitor)(Uckfield ) und
Dr.
Götz-Sebastian Hök (Rechtsanwalt) (Berlin)
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|Wesen
der floating charge| |Abgrenzungsprobleme|
|Grenzüberschreitende
Sicherheiten|
Gesellschaften, die nach dem Companies Act gegründet
sind, haben die Möglichkeit, als Kreditsicherheit statt einer mortgage (fixed
charge) eine sog. “floating charge” zu bestellen. Hierbei handelt
es sich um eine Art Verpfändung aller Vermögensgegenstände der Gesellschaft,
die nicht bereits Gegenstand einer mortgage sind. Für diese Art der
Unternehmenshypothek haften nicht nur Mobilien und Immobilien sondern auch
Forderungen und Rechte. Es kann das gesamte Gesellschaftsvermögen belastet
werden oder auch nur Teile davon.
1. Wesen der
floating charge
Zunächst ist diese Sicherheit weder der Höhe nach
bestimmt noch bezieht sie sich auf bestimmte Vermögensgegenstände. Sie
kristallisiert (wird zur fixed charge) sich erst, wenn der
Sicherungsfall eintritt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger in Höhe der
offenstehenden Forderungen Befriedigung aus dem Schuldnervermögen suchen.
Eine floating charge wird zur fixed charge
bzw. kristallisiert, wenn die Gesellschaft:
1. mit der Zahlung von Zinsen oder Kapital in Verzug
gerät oder irgendeine andere Bestimmung der Schuldverschreibung verletzt und
der Gläubiger etwas unternimmt, z.B. einen Zwangsverwalter einsetzt.
2. in die Liquidation geht.
3. die Geschäftstätigkeit einstellt.
2.
Abgrenzungsprobleme
Ob im Einzelfall (besonders im Streitfall) eine floating oder eine
fixed charge vorliegt, beurteilt sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung
der charge. Die Bezeichnung durch die Parteien ist insoweit nicht maßgeblich.
Die Abgrenzung zwischen fixed und floating charge ist
umstritten. Obwohl die Definitionen in der Rechtsprechung schwanken, wird in
der Regel auf eine Formulierung aus dem Jahre 1903 zurückgegriffen (In Re
Yorkshire Wollcombers Association Ltd. [1903] 2 Ch. 284 (C.A.), at p. 295).
Derzufolge muß eine floating charge drei Wesensmerkmale aufweisen:
1. Die charge muß sich auf eine bestimmte
Gruppe gegenwärtiger und künftiger Vermögenswerte der Gesellschaft beziehen.
2. Vermögensgegenstände müssen typischerweise von Zeit zu Zeit wechseln.
3. Die Parteien des Sicherungsvertrages müssen davon ausgehen, daß im
Regelfall der Sicherungsgeber über die belasteten Vermögensgegenstände im
Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftstätigkeit frei verfügen kann.
Heutzutage wird im allgemeinen auf das dritte Merkmal abgestellt, um zwischen
fixed und floating charge abzugrenzen. Obwohl der
Sicherungsgeber demzufolge im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
frei von Kontrollen durch den Sicherungsnehmer über die belasteten
Vermögensgegenstände verfügen können muß, führt die bloße Tatsache, daß dem
Sicherungsgeber eine gewisse Verfügungsmacht über die belasteten Gegenstände
überlassen wird, nicht unweigerlich zur Annahme einer floating charge. Es
kommt also für die Abgrenzung maßgeblich auf den Grad der durch den
Sicherungsnehmer ausgeübten Kontrolle an.
Da ein Darlehensgeber stets die beste Absicherung für
seinen Kredit anstrebt, wird wenn möglich die beste Sicherung in Form einer
fixed charge bestellt. Ein besonderes Problem stellen in diesem Zusammenhang
Sicherheiten über Außenstände des Kreditnehmers dar, denn es ist fraglich, ob
sich der Wunsch des Sicherungsnehmers nach bestmöglicher Absicherung durch
eine fixed charge mit der Möglichkeit verbinden läßt, den
Sicherungsgeber die Erlöse aus der Einziehung seiner Forderungen selbst nutzen
zu lassen. Es ist Wesensmerkmal der floating charge, daß der
Unternehmer über die belasteten Werte weiterhin frei verfügen kann. Deshalb
ist es fraglich, ob es sich nicht “automatisch” um eine floating charge
handelt, wenn eine Nutzung der Erlöse aus der Einziehung von Forderungen durch
den Sicherungsgeber vereinbart ist, auch wenn sie anders (als fixed charge)
bezeichnet ist. Die Folgen für den Sicherungsnehmers sind für den Fall, daß
sich eine vermeintlich vereinbarte fixed charge “bloß” als eine
floating charge herausstellt, gravierend, weshalb es auf klare
Vereinbarungen, die Rechtssicherheit bieten, ganz entscheidend ankommt.
In den letzten 20 wurde die Gültigkeit einer fixed
charge über Außenstände des Kreditnehmers in Großbritannien weitgehend
anerkannt. Im Jahre 1994 (Re. New Bullas Trading: 1994 1 BCLC 485) hatte der
Court of Appeal über eine Obligation zu entscheiden, bei der zwischen
eingezogenen und noch nicht eingezogenen Forderungen unterschieden wurde,
wobei vereinbart war, daß der durch die Forderungseinziehung erzielte Erlös
auf das reguläre Bankkonto des Kreditnehmers eingezahlt werden sollte. Dort
wurde der Erlös aus der fixed charge “entlassen” und einer floating
charge unterworfen. Der Erlös stand damit dem Kreditnehmer zur Verfügung.
Das erkennende Gericht stellte im Ergebnis fest, daß in diesem Fall über
(noch) nicht eingezogene Forderungen eine fixed, hingegen über die
Erlöse aus eingezogenen Forderungen eine floating charge bestellt
worden war und hat damit anerkannt, daß zwischen Außenständen einerseits und
den aus ihnen erzielten Erlösen andererseits unterschieden werden kann. Die
über die Außenstände bestellte fixed charge war jedoch voll gültig,
obwohl über die aus ihr gewonnenen Erlöse keine Kontrolle seitens des
Kreditgebers bestand. Diese Entscheidung löste eine große Unsicherheit aus, so
daß Darlehensgeber hereingenommene Sicherheiten daraufhin zu überprüfen
begannen, ob die Tatsache, daß der Sicherungsgeber frei über aus mit einer
fixed charge belasteten Außenständen erzielten Erlösen verfügen kann,
schon zur Annahme einer floating charge führte.
In der folgenden Zeit ergingen auf diesem Gebiet noch
etliche weitere Entscheidungen. Letztendlich wurde die vom Court of Appeal
oben dargestellte Entscheidung vom Privy Council als “grundsätzlich falsch”
eingeschätzt. (Richard Dale Agnew and Others: 2001 UKPC 28, LTL 7.6.2001).
Nach Ansicht dieses Gerichts sollten die Vereinbarungen der Parteien wie folgt
überprüft werden:
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zunächst sollten, unabhängig
davon, wie die Parteien ihre Vereinbarung genannt haben oder was sie -
floating oder fixed charge - vereinbaren wollten, alle Rechte und
Pflichten der Parteien herausgearbeitet werden |
 |
anschließend wird auf dieser
Grundlage das Gericht die Sicherheit kategorisieren und so feststellen, ob
nach den tatsächlichen Umständen eine fixed oder eine floating
charge vorliegt. |
Sicherungsnehmer, die Sicherheiten über Außenstände
hereinnehmen, es aber erlauben, daß die Erlöse aus ihnen auf ein drittes
Bankkonto eingezahlt werden, sollten sicherstellen, daß das Empfängerkonto den
Status eines Treuhandkontos besitzt, dessen Eigentümer sie sind. Auf diese
Weise kann sichergestellt werden, daß der Kreditnehmer keine Handlungsfreiheit
über die besicherten Außenstände mehr hat und die vereinbarte fixed charge
nicht mehr mit dem Argument angegriffen werden kann, sie wäre in Wirklichkeit
eine floating charge.
3.
Grenzüberschreitende Sicherheiten
Die Internationalisierung der Geschäftstätigkeit
bringt es mit sich, dass Unternehmen weltweit Forderungen und Vermögen
erwerben. Insoweit wird zu erörtern sein, welchen Charakter die “floating
charge” hat. Als schuldrechtliche Vereinbarung könnte sie weltweit
operative Bedeutung haben. Als sachenrechtliches Institut müßte sie auf
England beschränkt bleiben. Müßte man sie als gesellschaftsrechtliche Frage
ansehen, dann käme das Unternehmensstatut zur Anwendung.
In der deutschen Literatur kommen unterschiedliche
Auffassungen vor. Ein Autor qualifiziert die englische “floating charge
als ein auf dem gesamten Vermögen einer Gesellschaft liegendes
quasi-dingliches Recht, das in einem besonderen Verfahren zu einem echten
Verwertungsrecht verdichtet wird, und fügt hinzu, dass dieses Verfahren in
Deutschland aufgrund fehlender wesenseigener Zuständigkeit nicht durchführbar
sei (v. Bar, Internationales Privatrecht II Rn. 761). Eine "floating charge"
ruhe also, wenn sie sich auf eine in Deutschland belegen Sache beziehe (v.
Bar, aaO.). Andere Autoren sprechen von einer Globalsicherheit, die erst nach
dem Transponieren ihrer Bestandteile in die funktionsäquivalenten
Rechtsfiguren des deutschen Rechts Anerkennung finden könne (vgl. Münchener
Kommentar/Kreuzer, BGB, nach Art. 38 EGBGB Anh. I Rn. 99). Deutsche
Rechtsprechung scheint hierzu noch nicht ergangen zu sein.
Quellenangaben: Kommentare über die Rechtsfälle von
New Bullas und Richard Dale Agnew aus einem Artikel von Andrew Petersen,
Barrister: Solicitors Journal, 27.7.2001; Charlesworth & Cain (Morse), Company
Law, 1983
Aktualisiert:September 2001
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