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Herausgeber: Dr.Hök/Prehm
Euro-Flag 14. Jahrgang Berlin Dezember 2023

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Berichte zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes betreffend das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen

bearbeitet von Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök Berlin

* * *

 

Der EuGH hat am 27.10.1998 in der Rechtssache C-51/97 neuerlich über die Auslegung von Artikel 5 Nummern 1 und 3 und Artikel 6 des Übereinkommens entschieden:

Leitsätze: 

(1) Die Klage, mit der der Empfänger von Waren, an denen nach einem Transport zunächst auf See und dann über Land Transportschäden festgestellt worden sind, oder sein Versicherer, der nach Zahlung der Entschädigung an den Empfänger in dessen Rechte eingetreten ist, Ersatz seines Schadens unter Berufung auf das für den Seetransport ausgestellte Konnossement nicht von demjenigen verlangt, der dieses Dokument unter seiner Firma ausgestellt hat, sondern von der Person, die der Kläger als den tatsächlichen Verfrachter ansieht, hat nicht einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zum Gegenstand. 

(2) Der Ort, an dem der Empfänger nach der Durchführung des Seetransports und des abschließenden Transports über Land nur die Transportschäden an den ihm gelieferten Waren festgestellt hat, kann nicht zur Bestimmung des "Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 in der Auslegung durch den Gerichtshof dienen. 

(3) Nach Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 kann ein Beklagter, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, nicht in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht, bei dem eine Klage gegen einen Mitbeklagten mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats anhängig ist, mit der Begründung verklagt werden, daß der Rechtsstreit unteilbaren und nicht nur zusammenhängenden Charakter habe.

I. Sachverhalt und Prozeßgeschichte 

1. Die Cour de Cassation hatte mit Urteil vom 28. Januar 1997, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vier Fragen nach der Auslegung von Artikel 5 Nummern 1 und 3 und Artikel 6 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 
304, S. 1, und — geänderte Fassung — S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) (im folgenden: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt. 

2. Diese Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen neun Versicherungsgesellschaften und der Firma Réunion européenne als Erstversichererin, die in die Rechte der Firma Brambi fruits (im folgenden: Firma Brambi) mit Sitz in Rungis (Frankreich) eingetreten sind, einerseits (im folgenden: Versicherer) und der Spliethoff's Bevrachtingskantoor BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) sowie dem in den Niederlanden ansässigen Kapitän des Schiffes "Alblasgracht V002" andererseits (im folgenden auch: Beklagte), nachdem bei der Lieferung einer Schiffsladung von 5 199 Kartons Birnen an die Firma Brambi, an deren Transport die Beklagten beteiligt waren, Transportschäden festgestellt worden waren. 
Die Waren, um die es im Ausgangsverfahren ging, wurden in acht Kühlcontainern zunächst auf dem Seeweg mit dem Schiff "Alblasgracht V002" von Melbourne (Australien) nach Rotterdam (Niederlande) transportiert, wobei für den Transport von der Firma Refrigerated container carriers PTY Ltd (im folgenden: Firma RCC) mit Sitz in Sydney (Australien) am 8. Mai 1992 in Sydney ein Konnossement auf den Inhaber ausgestellt worden war; anschließend wurden sie, begleitet von einem internationalen Frachtbrief, von Rotterdam nach Rungis (Frankreich) auf der Straße weiterbefördert. In Rungis ließ die Firma Brambi Transportschäden feststellen, die sich aus einer auf eine Unterbrechung der Kühlkette zurückzuführenden vorzeitigen Reifung der Früchte ergaben. 
Die Versicherer übernahmen den der Firma Brambi entstandenen Schaden. Nachdem sie nach Zahlung der Entschädigung an diese Firma in deren Rechte eingetreten waren, erhoben sie bei dem für Rungis örtlich zuständigen Tribunal de commerce Créteil Schadensersatzklage gegen die Firma RCC, die das Konnossement unter ihrer Firma für den Seeabschnitt der Beförderungsstrecke ausgestellt hatte, die Spliethoff's Bevrachtingskantoor BV, die, obwohl sie im Konnossement nicht genannt war, den Seetransport tatsächlich durchgeführt hatte, und den Kapitän des Schiffes "Alblasgracht V002" in seiner Eigenschaft als Vertreter der Reeder, der Befrachter und des Eigentümers dieses Schiffes. 

3. Mit Urteil vom 17. Mai 1994 bejahte das Tribunal de commerce Créteil seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage, soweit diese gegen die Firma RCC gerichtet war, mit der Begründung, daß die Waren an die Firma Brambi in Rungis zu liefern gewesen seien. Es verneinte dagegen seine Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens, soweit die Klage gegen die Spliethoff's Bevrachtingskantoor BV und den Kapitän des Schiffes "Alblasgracht V002" gerichtet war, mit der Begründung, daß es sich nicht um einen gemischten Transport von Melbourne nach Rungis gehandelt habe, weil für die Beförderung von Rotterdam nach Rungis ein internationaler Frachtbrief ausgestellt worden sei. Das Tribunal de commerce Créteil erklärte sich daher für die Entscheidung über die Klage der Versicherer gegen die Spliethoff's Bevrachtingskantoor BV und den Kapitän des Schiffes "Alblasgracht V002" zugunsten der Gerichte von Rotterdam — als den Gerichten des Ortes, an dem die Verpflichtung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens erfüllt worden sei — oder der Gerichte von Amsterdam oder Sydney — nach Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens könne eine Person, wenn mehrere Personen zusammen verklagt würden, auch vor dem Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz habe — für unzuständig. 

4. Nachdem die Cour d'appel Paris mit Urteil vom 16. November 1994 bestätigt hatte, daß dem Tribunal de commerce Créteil für die Entscheidung über die Klage gegen die Spliethoff's Bevrachtingskantoor BV und den Kapitän des Schiffes "Alblasgracht V002" die internationale Zuständigkeit fehle, legten die Versicherer Kassationsbeschwerde ein, mit der sie geltend machten, es sei nicht festgestellt worden, daß die Firma Brambi mit den Beklagten einen Vertrag geschlossen habe, so daß die Cour d'appel ihnen gegenüber nicht Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens anwenden könne. Dieses Gericht hätte Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens über die Zuweisung der Zuständigkeit im Fall der Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, anwenden müssen. Hilfsweise machten die Versicherer geltend, der Rechtsstreit sei unteilbar, da die Firma RCC und die Beklagten am selben Transportvorgang beteiligt gewesen seien. Daher hätte sich das Tribunal de commerce Créteil, nachdem es sich als zuständig für die Entscheidung über den Klageantrag gegen die Firma RCC angesehen habe, auch insoweit für zuständig erklären müssen. 
 

II. Fragestellung 

Da die Cour de Cassation der Auffassung war, daß die Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung des Übereinkommens erfordere, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt: 
Ist die Klage, mit der der Empfänger von Waren, an denen nach einem Transport zunächst auf See und dann über Land Transportschäden festgestellt worden sind, oder sein Versicherer, der nach Zahlung der Entschädigung an den Empfänger in dessen Rechte eingetreten ist, Ersatz seines Schadens unter Berufung auf das für den Seetransport ausgestellte Konnossement nicht von demjenigen verlangt, der dieses Dokument unter seiner Firma ausgestellt hat, sondern von der Person, die der Kläger als den tatsächlichen Verfrachter ansieht, auf den Beförderungsvertrag gestützt, und hat sie aus diesem oder einem anderen Grund im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand? 
Bilden, falls die erste Frage verneint wird, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 des Übereinkommens den Gegenstand der Klage, oder ist auf die prinzipielle Zuständigkeitsregel des Artikels 2 des Übereinkommens zurückzugreifen, wonach die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat? 
Falls davon auszugehen ist, daß eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand der Klage bilden, kann dann — und unter welchen Voraussetzungen — der Ort, an dem der Empfänger nach der Durchführung des Seetransports und des abschließenden Transports über Land nur die Transportschäden an den ihm gelieferten Waren festgestellt hat, den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, darstellen, der nach dem Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 (Bier/Mines de potasses d'Alsace, Slg. 1976, 1735) der "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens sein kann? 
Kann ein Beklagter, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht, bei dem eine Klage gegen einen Mitbeklagten mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats anhängig ist, mit der Begründung verklagt werden, daß der Rechtsstreit unteilbaren und nicht nur zusammenhängenden Charakter habe? 
 

III. Entscheidung 

Der Gerichtshof beantwortete die Fragen wie folgt: 

1. Nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82, Peters, Slg. 1983, 987, Randnrn. 9 und 10, vom 8. März 1988 in der Rechtssache 9/87 Arcado, 1988, 1539, Randnrn. 10 und 11, und vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 10) ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; dieser Begriff läßt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen. 
Des weiteren gilt nach ständiger Rechtsprechung im System des Übereinkommens der allgemeine Grundsatz, daß die Gerichte des Vertragsstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat; nur in Abweichung von diesem Grundsatz führt das Übereinkommen von diesem Grundsatz abschließend die Fälle auf, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats — je nach Lage des Falles — verklagt werden kann oder muß. Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln einer Auslegung nicht zugänglich, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht (siehe insbesondere Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 13). 
Daraus folgt, wie der Gerichtshof im Urteil Handte (Randnr. 15) ausgeführt hat, daß der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht so verstanden werden kann, daß er eine Situation erfaßt, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt. 
Im vorliegenden Fall ergab sich aus den Feststellungen des erst- und des zweitinstanzlichen Gerichts, daß das von der Firma RCC auf den Inhaber ausgestellte Konnossement für den Seetransport der Ware bis Rotterdam galt, den Hafen der Entladung und der Auslieferung, daß in ihm die Firma Brambi als die von der Ankunft der Ware zu benachrichtigende Person bezeichnet war und daß es die Angabe enthielt, daß der Transport mit dem Schiff "Alblasgracht V002" durchzuführen sei. Daher hielt der EuGH fest, daß diesem Konnossement keine freiwillig eingegangene vertragliche Verbindung zwischen der Firma Brambi und den Beklagten zu entnehmen war, die nach Auffassung der Versicherer die tatsächlichen Verfrachter dieser Ware waren. Folgerichtig verneinte der Gerichtshof, daß die von den Versicherern gegen die Beklagten erhobene Klage einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens zum Gegenstand hatten. 

2. Sodann prüfte der Gerichtshof, ob eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt war, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens den Gegenstand der Klage bildeten. Im Urteil vom 27. September 1988 -Rechtssache 189/87 (Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 18)- hatte der Gerichtshof den Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens als autonomen Begriff definiert, der sich auf alle Klagen beziehe, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werde und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 anknüpften. Dies, so der gerichtshof, sei bei der Klage im Ausgangsverfahren der Fall. Mit einer Klage, mit der Versicherer, die in die Rechte des Empfängers von Waren eingetreten seien, an denen nach einer Beförderung auf See und sodann über Land Transportschäden festgestellt worden seien, unter Berufung auf das für den Seetransport ausgestellte Konnossement von den Personen, die die Versicherer als die tatsächlichen Verfrachter ansehen, Schadensersatz verlangten, werde die Haftung dieser Personen geltend gemacht; sie knüpft, wie sich aus den Randnummern 18 bis 20 dieses Urteils ergebe, nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens an. Die Klage habe daher eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens zum Gegenstand, so daß die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens, wonach die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, auszuschließen sei. 
Die bei unerlaubten Handlungen gegebene Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, gehöre, so der EuGH, zu den "besonderen Zuständigkeiten" nach den Artikeln 5 und 6 des Übereinkommens, die Abweichungen vom allgemeinen Grundsatz des Artikels 2 Absatz 1 darstellen. 

3. Wie der Gerichtshof wiederholt (vgl. Urteil Mines de potasse d'Alsace, Randnr. 11, Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17, vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 19, und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 10) ausgeführt hat, beruht die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens, die sich aus einer Wahl des Klägers ergibt, darauf, daß zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Ferner hat der Gerichtshof in den Urteilen Mines de potasse d'Alsace (Randnrn. 24 und 25) und Shevill (Randnr. 20) ausgeführt, daß dann, wenn der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens so zu verstehen ist, daß er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint. Der Beklagte kann daher nach Wahl des Klägers bei dem Gericht des einen oder des anderen dieser beiden Orte verklagt werden. Im Urteil Marinari (Randnr. 13) hatte der Gerichtshof jedoch klargestellt, daß diese dem Kläger eröffnete Wahlmöglichkeit nicht über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus erweitert werden dürfe, solle nicht der in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgestellte allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ausgehöhlt und im Ergebnis über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers anerkannt werden, gegen die sich die Verfasser des Übereinkommens ausgesprochen hatten, indem sie in Artikel 3 Absatz 2 die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die derartige Gerichtsstände vorsehen, gegenüber Beklagten, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ausschlossen. Wie der Gerichtshof daraus in Randnummer 14 des Urteils Marinari geschlossen hat, ist zwar somit anerkannt, daß die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens bezeichnen kann, doch kann sie nicht so weit ausgelegt werden, daß sie jeden Ort erfaßt, an dem die schädigenden Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist. Aus den gleichen Gründen hat der Gerichtshof im Urteil Dumez France und Tracoba für Recht erkannt, daß die Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 3 des Übereinkommens nicht so ausgelegt werden kann, daß sie es einer Person, die einen Schaden als Folge des Schadens geltend macht, den andere Personen unmittelbar aufgrund des schädigenden Ereignisses erlitten haben, erlaubt, den Urheber dieses Ereignisses vor den Gerichten des Ortes zu verklagen, an dem sie selbst den Schaden an ihrem Vermögen festgestellt hat. 
Folglich kann der Empfänger von Waren, der nach Durchführung des Seetransports und des abschließenden Transports über Land Transportschäden an den ihm gelieferten Waren feststellt, die Person, die er als den tatsächlichen Verfrachter ansieht, entweder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, oder vor dem Gericht des Ortes des ursächlichen Geschehens verklagen. Der Ort, an dem der Empfänger nach der Durchführung des Seetransports und des abschließenden Transports über Land nur die Transportschäden an den ihm gelieferten Waren festgestellt hat, kann nicht zur Bestimmung des "Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens in der Auslegung durch den Gerichtshof dienen. 

4. Das Übereinkommen kennt nicht den Begriff eines "unteilbaren" Rechtsstreits. Es bezieht sich nur auf Klagen bezieht, die "im Zusammenhang stehen". Wie der Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh, Slg. 1981, 1671, Randnr. 19) ausgeführt hat, regelt Artikel 22 des Übereinkommens die Behandlung im Zusammenhang stehender Klagen, die bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht worden sind. Er schafft keine Zuständigkeiten; insbesondere begründet er nicht die Zuständigkeit des Gerichts eines Vertragsstaats für die Entscheidung über eine Klage, die mit einer anderen Klage im Zusammenhang steht, die gemäß dem Übereinkommen bei diesem Gericht anhängig gemacht worden ist. Das mit dem Übereinkommen angestrebte Ziel der Rechtssicherheit würde nicht erreicht, wenn der Umstand, daß sich das Gericht eines Vertragsstaats in bezug auf einen der Beklagten, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, für zuständig erklärt hat, es ermöglichen würde, einen anderen Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, außerhalb der im Übereinkommen vorgesehenen Fälle vor diesem Gericht zu verklagen; denn hierdurch würde diesem der durch die Bestimmungen des Übereinkommens gewährte Schutz genommen. Der Gerichtshof hat daher im Urteil Kalfelis nach dem Hinweis darauf, daß Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens ebenso wie Artikel 22 vermeiden wolle, daß in einzelnen Vertragsstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, für Recht erkannt, daß zur Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen muß, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen läßt, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Der Gerichtshof hat dazu im Urteil Kalfelis weiter für Recht erkannt, daß ein Gericht, das nach Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, nicht auch zuständig ist, über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden. Daher können zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene Beklagte gerichtete Klagebegehren, von denen das eine auf vertragliche, das andere auf deliktische Haftung gestützt wird, nicht als im Zusammenhang stehend angesehen werden. 
Schließlich bringt es, wie der Gerichtshof im Urteil Kalfelis (Randnr. 20) festgestellt hat, zwar Nachteile mit sich, wenn verschiedene Gerichte über die einzelnen Aspekte eines Rechtsstreits entscheiden, doch hat zum einen der Kläger stets die Möglichkeit, seine Klage unter sämtlichen Gesichtspunkten vor das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zu bringen, und zum anderen ermöglicht es Artikel 22 des Übereinkommens dem zuerst angerufenen Gericht unter bestimmten Umständen, über den gesamten Rechtsstreit zu befinden, wenn zwischen den vor verschiedenen Gerichten erhobenen Klagen ein Zusammenhang besteht.

 


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