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Die Europäische
Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
Anmeldungsprozedur und –voraussetzungen in Deutschland
von Rechtsanwalt
Dr.
Götz-Sebastian Hök, Berlin
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Mit der Verordnung (EWG) Nr.
2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 wurde der rechtliche Rahmen für die
Europäischen wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) geschaffen. Eine
harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens sowie ein beständiges und
ausgewogenes Wirtschaftswachstum in der gesamten Gemeinschaft hängen nach
Ansicht des Rates von der Errichtung und dem Funktionieren eines
Gemeinsamen Marktes ab, der ähnliche Bedingungen wie ein nationaler
Binnenmarkt bietet. Für die Verwirklichung eines solchen einheitlichen
Marktes und die Stärkung seiner Einheit empfahl es sich aus europäischer
Sicht, für natürliche Personen, Gesellschaften und andere juristische
Einheiten einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, welcher die Anpassung
ihrer Tätigkeit an die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Gemeinschaft
erleichtert. Hierzu war es erforderlich, daß diese Personen,
Gesellschaften und anderen juristischen Einheiten über die Grenzen hinweg
zusammenarbeiten können. Da eine solche Zusammenarbeit auf rechtliche,
steuerrechtliche und psychologische Schwierigkeiten stoßen kann, sollte
ein Instrument zur Verfügung gestellt werden, daß die Zusammenarbeit im
Binnenmarkt vereinfacht. Mit der Schaffung eines geeigneten
Rechtsinstruments auf Gemeinschaftsebene in Form einer Europäischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigung wollte der Rat die genannten Ziele
erreichen.
Zur Förderung der Nutzung der EWIV
hat die Kommission der EU die Initiative "REGIE - Europäisches Netz der
EWIV,' ins Leben gerufen. Mit diesem Projekt sollen den Unternehmen, die
ihre Tätigkeit durch Zusammenarbeit mit anderen Partnern in der
Europäischen Union ausbauen wollen, praktische, direkt umsetzbare
Informationen zur Verfügung gestellt werden. Im internationalen Vergleich
sei allerdings -wie die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr.
1834/J betreffend Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (
EWIV ) im österreichischen Bundestag hervorhebt- zu erkennen, daß diese
Gestaltungsform zwar ein taugliches Instrument für spezielle Fälle von
gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlüssen von Unternehmen zwecks
gemeinsamer grenzüberschreitender wirtschaftlicher Tätigkeit sei, jedoch
gerade für kleine und mittlere Unternehmen wenig Bedeutung habe. Aus
deutscher Sicht stellt sie aber eine durchaus interessante
Kooperationsform dar.
Die EWIV muß als europäisches
Rechtsinstitut angesehen werden, wobei die Merkmale einer bloßen
Zusammenarbeitsvereinbarung mit denen einer Personengesellschaft verbunden
wurden. Die EWIV ist Einheitsrecht und damit in allen EU-Mitgliedsstaaten
einheitliches Gesellschaftsrecht. Mögliche Partner müssen sich nicht mit
der schwierigen Entscheidung auseinandersetzen, welches nationale
Rechtssystem den Hintergrund für ihre Partnerschaft abgeben soll, da der
rechtliche Rahmen in etwa gleich bleibt, unabhängig davon, wo die EWIV
gegründet wird. Nur für eine begrenzte Anzahl von Punkten, wie das
Unternehmensregister, verweist die Verordnung ausdrücklich auf das
nationale Recht der Mitgliedsstaaten. Ein faktischer Vorteil der EWIV
liegt darin, daß die Partner ihre wirtschaftliche und rechtliche
Unabhängigkeit behalten, jedoch gleichzeitig für die Zusammenarbeit
Rechtsfähigkeit erlangen. Ein weiterer Vorteil der EWIV sind ihre
einfachen Gründungsvoraussetzungen. Die Mitgliedern sind in der Gestaltung
ihrer Beziehungen weitgehend frei. Es muß lediglich ein schriftlicher
Vertrag aufgesetzt und die Vereinigung bei der Registerbehörde eines
Mitgliedstaates eingetragen werden. Zuständig ist die Behörde am
vertraglich vereinbarten Sitz. Die notarielle Beurkundung des Vertrages
ist entbehrlich. Um die EWIV umfassend einsetzen zu können, wurde auf
Gründungskapital verzichtet. Die flexible Finanzierung ist von großer
Bedeutung für kleine und mittleren Unternehmen, da es kaum wahrscheinlich
ist, daß ihnen viel Kapital zur Finanzierung der Zusammenarbeit zur
Verfügung steht. In der Praxis werden Geldmittel häufig dadurch beschafft,
daß die EWIV regelmäßig Beiträge von den Mitgliedern erhalten und sich
erwiesene Dienste entgelten lassen. Es ist zum Beispiel auch möglich,
durch Geld, Naturalien oder Wissen ( Know-how ) zur Finanzierung
beizutragen . Ein weiterer Vorteil ist, daß die Mitglieder die Vereinigung
jederzeit beenden und auflösen können.
Die geschilderten praktischen
Vorteile der EWIV bei der Auslandsmarkterschließung rücken immer stärker
in der Vordergrund. Es soll daher nachstehend kurz das Gründungszenario in
Deutschland dargestellt werden, zumal am 1. Januar 1999 geringfügige
Änderungen der Anmeldeprozedur in Kraft treten (BGBl 1998 I, S. 1474).
Soweit nicht die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985
über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen
INTERESSENVEREINIGUNG (EWIV) - ABl. EG Nr. L 199 S. 1 - (Verordnung)
durchgreift, sind auf eine Europäische wirtschaftliche
INTERESSENVEREINIGUNG (EWIV) mit Sitz in Deutschland die Vorschriften des
EWIVAG in der Fassung vom 14. April 1988, im übrigen entsprechend die für
eine offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften anzuwenden; die
Vereinigung gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Die Vereinigung ist gemäß § 2
EWIVAG bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren im Gründungsvertrag
genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die
Anmeldung zur Eintragung der Vereinigung in das Handelsregister hat zu
enthalten:
1. die Firma der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten
"Europäische wirtschaftliche INTERESSENVEREINIGUNG" oder der Abkürzung "EWIV",
es sei denn, daß diese Worte oder die Abkürzung bereits in der Firma
enthalten sind;
2. den Sitz der Vereinigung;
3. den Unternehmensgegenstand;
4. den Namen, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz oder den Sitz sowie
gegebenenfalls die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden
Mitglieds der Vereinigung; ab dem 1. Januar 1999: den Namen, das
Geburtsdatum, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz oder den Sitz sowie
gegebenenfalls die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden
Mitglieds der Vereinigung;
5. die Geschäftsführer mit Namen, Beruf und Wohnsitz sowie mit der Angabe,
welche Vertretungsbefugnis sie haben; ab dem 1. Januar 1999: die
Geschäftsführer mit Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz sowie mit der Angabe,
welche Vertretungsbefugnis sie haben;
6. die Dauer der Vereinigung, sofern die Dauer nicht unbestimmt ist.
Zur Eintragung in das
Handelsregister sind nach § 2 Abs. 3 EWIVAG ferner anzumelden:
1. Änderungen der Angaben nach
Absatz 2;
2. die Nichtigkeit der Vereinigung;
3. die Errichtung und die Aufhebung jeder Zweigniederlassung der
Vereinigung;
4. die Auflösung der Vereinigung;
5. die Abwickler mit den in Absatz 2 Nr. 5 genannten Angaben sowie
Änderungen
der Personen der Abwickler und der Angaben;
6. der Schluß der Abwicklung der Vereinigung;
7. eine Klausel, die ein neues Mitglied gemäß Artikel 26 Abs. 2 der
Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem
Beitritt entstanden sind.
Die Verpflichtung zur Anmeldung
weiterer Tatsachen auf Grund des § 1 EWIVAG bleibt unberührt.
Gemäß § 3 Abs. 2 der
Handelsregisterverfügung (HdlRegVfg) werden in die Abteilung A des
Handelsregisters die Einzelkaufleute, die in den § 33 des
Handelsgesetzbuchs bezeichneten juristischen Personen sowie die offenen
Handelsgesellschaften, die Kommanditgesellschaften und die Europäischen
wirtschaftlichen INTERESSENVEREINIGUNGEN eingetragen. Gemäß § 40 Abs.
2 und Abs. 3 HdlRegVfg sind in Spalte 2 sind unter a die Firma, unter b
der Ort der Niederlassung oder der Sitz der Gesellschaft, unter c bei
Europäischen wirtschaftlichen INTERESSENVEREINIGUNGEN und bei
juristischen Personen auch der Gegenstand des Unternehmens und die sich
darauf beziehenden Änderungen einzutragen. In dieser Spalte ist auch die
Errichtung von Zweigniederlassungen zu vermerken, und zwar unter Angabe
des Ortes und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz
beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes. In Spalte 3 sind der
Einzelkaufmann und bei den in Abteilung A einzutragenden Gesellschaften
die persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die
gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, bei Europäischen
wirtschaftlichen INTERESSENVEREINIGUNGEN die Geschäftsführer unter der
Bezeichnung als solche mit Vornamen, Familiennamen, Beruf und Wohnort (ab
dem 01.01.1999 nur noch Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz), bei
juristischen Personen die Mitglieder des Vorstands und deren
Stellvertreter, ferner die Abwickler unter der Bezeichnung als solche mit
Vornamen, Familiennamen, Beruf und Wohnort einzutragen. Gemäß § 40 Abs. 3
HdlReg.Vfg sind bei Europäischen wirtschaftlichen
INTERESSENVEREINIGUNGEN zu vermerken:
a) die Mitglieder der
Vereinigung mit Vornamen, Familiennamen, Firma, Rechtsform, Wohnort oder
Sitz und gegebenenfalls mit der Angabe der Nummer und des Ortes der
Registereintragung sowie alle sich hierauf beziehenden Änderungen; ab dem
01.01.1999 Namen, Geburtsdatum, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz
oder den Sitz sowie gegebenfalls die Nummer und den Ort der
Registereintragung
b) die Befugnis der Geschäftsführer oder der Abwickler zur Vertretung
der Vereinigung;
c) jede Änderung der Personen der Geschäftsführer oder Abwickler sowie
jede Änderung der Vertretungsbefugnis einer dieser Personen;
d) die besonderen Bestimmungen des Gründungsvertrags über die Zeitdauer
der Vereinigung und die sich hierauf beziehenden Änderungen;
e) die Nichtigkeit, die Auflösung und die Fortsetzung der Vereinigung;
f) der Schluß der Abwicklung der Vereinigung;
g) die Klausel über die Haftungsbefreiung eines Mitglieds für vor
seinem Beitritt entstandene Verbindlichkeiten.
Gemäß § 61 HdlRegVfg sind bei
Europäischen wirtschaftlichen INTERESSENVEREINIGUNGEN die Befugnis der
Geschäftsführer oder der Abwickler zur Vertretung der Vereinigung
einzutragen.
Anders als bei der oHG bestimmt
nicht der tatsächliche Sitz der Vereinigung das für die Registrierung
maßgebliche Handelsregistergericht, sondern der im Gründungsvertrag
bezeichnete Sitz (Selbherr/Manz, EWIV, Deutschland, § 2 EWIVAG Rn. 8).
Sachlich zuständig ist grundsätzlich der Rechtspfleger, allerdings nur
wenn kein ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Mithin fällt die
Eintragung stets in die Zuständigkeit des Richters, wenn der Rechtsstatuts
eines ausländischen Mitgliedes zu prüfen ist, § 5 Abs. 1 Nr. RPflG. Die
Gebühren für die Eintragung der EWIV richten sich nach §§ 26, 32, 69 KostO,
abhängig vom Wert des Betriebsvermögens der EWIV, das sehr gering gehalten
werden kann, da die EWIV keine Einlagen voraussetzt.
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