Eurojuris Law Journal-Neu


Juristisches Internet Journal
Herausgeber: Dr.Hök/Prehm
Euro-Flag 14. Jahrgang Berlin September 2023

Content
-> Home
-> Contributions
    -> Deutsch
    -> English
    -> Française
 
-> Member of ELJ
-> Links
-> Impressum
-> Disclaimer
 
Partnership
-> www4jur
-> Berliner-Kanzleien
-> Hypotheca-europae
-> Deutschtürkische
    Rechtskultur.eV
-> Eurojuris International
-> Eurojuris Deutschland

Der Erbschein

Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök, Berlin

*** 

|Antrag|  |Entscheidung|   |Inhalt des Erbscheines|   |Amtsermittlungsgrundsatz|  |Kosten|   |Rechtsmittel|   |Regreß|  |Weitere Auskünfte|



 


Eeinführung

Das Nachlaßgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teile der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (§ 2353 BGB.). Der Gesetzgeber nennt dieses Zeugnis einen Erbschein. Er kommt auch als gegenständlich beschränkter Erbschein vor (§ 2369 BGB). Der Erbschein ist ein Verfügungsausweis des Erben. Er wird nicht zwingend benötigt, um an das Erbe zu gelangen. Der Erbe benötigt den Erbschein allerdings, wenn er sich im Rechtsverkehr ausweisen will bzw. muss. Dies kann z.B. der Fall sein gegenüber Banken und Grundbuchämtern. Gemäß § 2365 BGB wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen in seiner Handlungsbefugnis beschränkt sei. Wer von demjenigen etwas erwirbt, der im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, kann darauf vertrauen, dass das Geschäft wirksam ist. In einem solchen Fall spricht man von gutgläubigem Erwerb, d.h. der Erwerber erwirbt auch dann, wenn der im Erbschein ausgewiesen Erbe tatsächlich gar nicht der wahre Erbe ist (§ 2366 BGB). Allerdings wird nur der redliche Erwerber geschützt, d.h. derjenige, der nichts von der Unrichtigkeit des Erbscheines weiss. § 2366 BGB macht den Erbschein zu einem sehr wichtigen Ausweis und dies erklärt auch, warum es ein aufwendiges und förmliches Verfahren gibt, in dem geprüft wird, ob ein Erbschein erteilt werden kann.
 

I. Antrag

Gemäß § 2354 BGB muss der Erbe folgende Angaben machen, wenn er einen Erbschein erhalten will:
 

die Zeit des Todes des Erblassers
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist

Liegt eine Verfügung von Todes wegen (Testament) vor, muss der Erbe die Verfügung bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht. Ferner muss der Erbe angeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind.

Der Antragsteller muss die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 I Nr. 1 und 2 und II BGB gemachten Angaben durch öffentliche Urkunde nachweisen und im Falle des § 2355 BGB die Urkunde vorlegen, auf der sein Erbrecht beruht (§ 2356 I BGB). Der Antragsteller muss die Richtigkeit seiner Angaben nach § 2356 II 1 BGB an Eides Statt versichern. Das Nachlaßgericht kann von dieser Verpflichtung nur Abstand nehmen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet. Der Erlaß liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Wird nach Wegfall der Testamentsvollstreckung die Erteilung eines der veränderten Sachlage entsprechenden Erbscheines begehrt, kann eine erneute Eidesstattliche Versicherung erforderlich werden (vgl. KG OLGZ 67, 248).

Die öffentliche Urkunde kann vor einem Notar errichtet werden. In einfachen Fällen kann versucht werden, das Amtsgericht um Erlaß der Urkundenherstellung zu bitten (vgl. Firsching/Graf, Nachlaßrecht, Rn. 4.165).
 

II. Entscheidung

  Zuständig für die Erteilung des Erbscheines ist das Nachlaßgericht (§ 2353 BGB). Anträge, die bei dem Beschwerdegericht gestellt werden, sind unbeachtlich. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht als Nachlaßgericht (§ 72 FGG). Örtlich zuständig ist das Nachlaßgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (§ 73 I FGG). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger. Der Richter ist nur noch zuständig bei Verfügungen von Todes wegen und im Falle der Beantragung eines gegenständlich beschränkten Erbscheines.

 Das Nachlaßgericht muß rechtliches Gehör gewähren. Ist über den Nachlaß ein Rechtsstreit anhängig, muß vor Erteilung des Erbscheines der Gegner gehört werden (§ 2360 BGB, Art. 103 I GG).

 Das Nachlaßgericht ist an den jeweiligen Antrag gebunden. Es darf daher keinen anderen als den beantragten Erbschein erteilen (Palandt/Edenhofer, BGB, § 2353 Rn. 21). Das Nachlaßgericht hat mithin stets nur zwei Möglichkeiten: es kann den gestellten Antrag ablehnen oder ihm stattgeben (Palandt/Edenhofer, BGB, § 2353 Rn. 21). Es darf inhaltlich nicht von dem gestellten Antrag abweichen oder ihm nur teilweise stattgeben (BayObLGZ 1967, 1, 8; BayObLGZ 1973, 28; Firsching/Graf, Nachlaßrecht, Rn. 4.163).

 Bei den Gerichten hat sich eine besondere Bescheidungspraxis herausgebildet. Sie erlassen sog. Vorbescheide, in denen sie die Erteilung eines bestimmten Erbscheines ankündigen, ohne ihn tatsächlich zu erteilen. Regelmäßig verbinden die Gerichte diesen Vorbescheid mit dem Hinweis auf ein Rechtsmittel, das fristgebunden eingelegt werden kann. Die Praxis wird damit gerechtfertigt, dass die Publizitätswirkung eines einmal erteilten Erbscheines nicht rückwirkend wegfällt, wenn der Erbschein eingezogen wird (vgl. vgl. BayObLG FamRZ 1991, 111). 

 Im Einzelfall sind Vorfragen mitzuklären. Es gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, ob die Testamentsvollstreckung vor Erbscheinerteilung weggefallen ist (BayObLG Rpfleger 1974, 345).
 
   

III. Inhalt des Erbscheines

 Der Erbschein muss aus sich heraus verständlich sein. Der Erbschein muss daher den oder die Erben genau bezeichnen. Der Umfang des Erbrechts ist exakt anzugeben. Auf den Erblasser zurückgehende Anordnungen in bezug auf Verfügungsbeschränkungen der Erben müssen angegeben werden (Palandt/Edenhofer, BGB, § 2353 Rn. 3), soweit sie sich zum Zeitpunkt der Erbscheinserteilung noch nicht erledigt haben (vgl. §§ 2363, 2364 BGB). Folgende Angaben sind zwingend:

Namen und Todestag des Erblassers
Namen und Geburtstag des Erben
Erbquote
Verfügungsbeschränkungen (Testamentsvollstreckung, Nacherbfolge)
Beschränkungsvermerk

  Zu den Verfügungsbeschränkungen ist anzumerken, dass sie deshalb in das Zeugnis aufzunehmen sind, weil nur so verhindert werden kann, dass der Rechtsverkehr die Verfügungsmacht des Erben fälschlich annimmt. Immerhin verschaffen die §§ 2365, 2366 BGB dem Inhaber eines Erbscheins die zu seinen Gunsten wirkende Vermutung der Richtigkeit, so dass derjenige, der auf die Richtigkeit des Erbscheines vertraut, ggf. gutgläubig Eigentum vom Scheinerben erwerben kann. Deshalb sind z.B. auch Angaben zu Beschränkungen durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wichtig, denn sobald der Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, ist ihm die Verfügung über den Nachlaß vorbehalten (§ 2205 S. 2 BGB), wenn man einmal davon absieht, dass ein Testamentsvollstrecker auch ohne das Verwaltungsrecht bestimmt werden kann (vgl. § 2208 I BGB) und man in diesem Ausnahmefall davon absehen könnte, die Testamentsvollstreckung im Erbschein zu bezeichnen (vgl. Palandt/Edenhofer, § 2364 Rn. 1; Backs DFG 40, 50). Würde nun der Erbschein ohne den Hinweis auf die angeordnete Testamentsvollstreckung erteilt, könnte der Erbe den Testamentsvollstrecker umgehen und den Willen des Erblassers beugen. Dies zu verhindern, ist Sinn und Zweck der Regelung in § 2364 BGB. Aus vorstehenden Gründen ist der Testamentsvollstrecker ggf. auch befugt die Einziehung unrichtiger Erbscheine zu beantragen (vgl. OLG Oldenburg Rpfleger 1965, 305). Wegen § 2216 BGB ist er ggf. auch gehalten, diese Befugnisse wahrzunehmen, denn er ist verpflichtet, Kontrollmaßnahmen in bezug auf den Nachlaß durchzuführen und er muß rechtzeitig drohenden Gefahren und Verlusten begegnen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 577). Gegebenenfalls kann der Testamentsvollstrecker die Herausgabe des unrichtigen Erbscheines verlangen (§§ 2364 II, 2362 I BGB).

 Zum Beschränkungsvermerk ist anzumerken, dass dieser erforderlich, wenn aufgrund gesetzlich angeordneter Nachlaßspaltung ausländisches Immobilienvermögen nach dem Lagerecht vererbt wird. Für diesen Fall, den das deutsche Internationale Privatrecht anerkennt (vgl. Art. 3 III EGBGB), muss nach der Rechtsprechung (KG OLGZ 84, 428; BayObLG NJW-RR 1997, 201) der Erbschein den beschränkte Wirkungsgrad des Erbscheines durch einen Vermerkt deutlich machen. Im Wortlaut kommt dieser z.B. zum Ausdruck wie folgt: ”Der Erbschein erstreckt sich nicht auf das in Frankreich belegene unbewegliche Vermögen”.
 

IV. Amtsermittlungsgrundsatz

 Das Nachlaßgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Die Ermittlungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall. Es sind jedoch lediglich die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Beweise zu erheben. Ermittlungen müssen nicht in das Blaue hinein angestellt werden und jeder Eventualität nachgehen (Palandt/Edenhofer, BGB, § 2358 Rn. 1). Es müssen sich jeweils Anhaltspunkte aus den Angaben der Erben ergeben, um Ermittlungspflichten auslösen. Ggf. ist das Nachlaßgericht gehalten, folgenden Fragen nachzugehen:

Staatsangehörigkeit des Erblassers
Güterstand des Verheirateten
Testierfähigkeit
Anfechtung des Testaments

Bringt einer der Erben bestimmte Auffälligkeiten des Erblassers zum Ausdruck, muß das Nachlaßgericht ggf. den behandelnden Arzt konsultieren. Der Arzt kann sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Erben können ihn hiervon grundsätzlich nicht befreien, doch kann sich aus dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers ergeben, dass er den Arzt von seiner Schweigepflicht befreien würde oder befreit hätte (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, § 2358 Rn. 5).
   

V. Kosten

Die Kosten ergeben sich im Nachlaßverfahren aus den Vorschriften der Kostenordnung. In Nachlaßangelegenheiten kommt es auf den reinen Nachlaßwert an, d.h. den ermittelten Gesamtwert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt unter Abzug der Verbindlichkeiten, §§ 18, 19, 107 KostO.
 

VI. Rechtsmittel

Gegen den Erlaß oder die Verweigerung der Erbscheinserteilung kann Beschwerde eingelegt werden (§ 19 FGG, § 11 RpflG), ggf. weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht.

Gegen die Erteilung des Erbscheines ist allerdings die Beschwerde nur solange statthaft, wie der Erbschein noch nicht erteilt wurde. Durch die Erteilung wird das Rechtsmittel nicht erledigt, es kann mit dem Ziel der Einziehung weiterbetrieben werden.

Ein Vorbescheid kann wie die Entscheidung selbst angefochten werden.

Rechtsmittel haben keinen aufschiebenden Charakter (keinen Suspensiveffekt).
 
 

VII. Regreß

Ggf. kann ein Dritter bei der Justiz Regreß nehmen. Haftungsfälle sind u.a.:

1. Verletzung der Pflicht zur Einziehung eines Erbscheines

Das Nachlaßgericht hat den erteilten Erbschein einzuziehen, wenn sich ergibt, daß er unrichtig ist (§ 2361 I BGB). Ein unrichtiger Erbschein widerspricht nämlich seiner Bestimmung: Die ihm verliehenen Wirkungen (§§ 2365, 2366 f BGB) bringen Gefahren für den wirklichen Erben mit sich, das ihm darüber hinaus allgemein eingeräumte Ansehen auch Gefahren für den Rechtsverkehr. Deshalb trägt das Gesetz dafür Sorge, daß der unrichtige Erbschein "wieder aus der Welt geschafft wird" (BGHZ 117, 287 ff.). Mit dieser Zielrichtung wird der Schutzbereich der entsprechenden Pflicht des Nachlaßgerichts zugleich inhaltlich bestimmt und sachlich begrenzt. Er erschöpft sich nämlich darin, die von dem Erbschein ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Verwirklicht sich die Gefahr, löst das Fehlverhalten Haftungsansprüche aus.

2. Unsorgfältige Ermittlungen der für die Erbfolge wesentlichen Tatsachen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 515)
 
 

VIII. Weitere Auskünfte

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Auskünfte zum Erbscheinsverfahren zur Verfügung. Die vorstehenden Anmerkungen können in Streitfällen eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök

Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Eschenallee 22
14050 Berlin
Tel: 00 49 (0) 30 3000 760 0
Fax: 00 49 (0) 3000 760 33
e-mail: kanzlei@dr-hoek.de

Aktualisiert: August 2001
 


Partnership:
Dieses Projekt wird unterstützt vom Forum http://www.Berliner-Kanzleien.com, der Prehm & Chust GbR.
Im Forum Berliner Kanzleien sind Berliner Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelistet, die Rechtsberatung in Sachen Antidiskriminierungsrecht bis Zwangsvollstreckungsrecht anbieten. powered by Berliner-Kanzleien