Das deutsche Mahnverfahren eignet sich hervorragend
für die Beitreibung unbestrittener Ansprüche. Es kann national wie
grenzüberschreitend betrieben werden (anders als z.B. in Österreich, wo
das Mahnverfahren nur national betrieben werden kann (§ 488 II Nr. 3 öst.
ZPO).
1. Wann sollte man das
grenzüberschreitende Mahnverfahren nicht betreiben?
Hierzu läßt sich keine
allgemeingültige Aussage machen. Doch lassen sich einige Fälle
hervorheben:
es besteht Eilbedarf und der
Vollstreckungsstaat läßt vorläufige Vollstreckungsmaßnahmen auch ohne
Vollstreckungstitel zu (z.B. Frankreich und Belgien)
die Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat ist nicht sichergestellt
(z.B. befindet sich das Vermögen, in das vollstreckt werden soll, nicht am
Wohnsitz des Schuldners, sondern in einem Staat, mit dem kein Abkommen
besteht)
der Vollstreckungsstaat
verfügt über ein eigenes Verfahren zur Titulierung unbestrittener
Forderungen mit eindeutiger Kostentragungsregel (Österreich, vgl. §§ 448
ff. öst. ZPO) oder besonders effektiven Beitreibungsmechanismen
2. In welchen Fällen ist
das grenzüberschreitende Mahnverfahren möglich?
Folgende Fälle sind zu
unterscheiden:
(1) der Gläubiger hat seinen
Sitz oder Wohnsitz im Ausland (der Schuldner befindet sich im Inland)
(2) der Schuldner hat seinen Sitz oder Wohnsitz im
Ausland (der Gläubiger befindet sich im Inland
(3) Gläubiger und Schuldner haben ihren Sitz oder
Wohnsitz im Ausland
3. Wann sind die
deutschen Gerichte für das Mahnverfahren zuständig?
Die deutschen Gerichte sind
für das grenzüberschreitende Mahnverfahren zuständig, wenn sie
international zuständig sind. Die Internationale Zuständigkeit besteht in
der Regel dann, wenn
der Schuldner seinen
Wohnsitz im Inland hat (Art. 2 I EuGVVO I; Art. 2 I LuGVÜ), oder
die Parteien einen deutschen Erfüllungsort
vereinbart haben (Art. 5 Nr. EuGVVO I, Art. 5 Nr. 1 LuGVÜ), oder
der Erfüllungsort aus anderen Gründen in Deutschland
liegt (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ i.V.m. Art. 57 CSIG)
die Parteien einen deutschen Gerichtsstand
vertraglich vereinbart haben (Art. 23 EuGVVO I), oder
der Unterhaltsgläubiger seinen Wohnsitz im Inland
hat (Art. 5 Nr. 2 EuGVVO I)
4. Welches Gericht ist
örtlich zuständig?
Hat der Gläubiger einen
inländischen Sitz oder Wohnsitz, dann ist nicht das Amtsgericht an seinem
Sitz oder Wohnsitz ausschließlich zuständig (§ 689 II 1 ZPO), sondern das
Gericht, das für das streitige Verfahren zuständig wäre (§ 703 d II ZPO)
Hat der Gläubiger keinen
inländischen Sitz oder Wohnsitz, dann ist das Amtsgericht Schöneberg (in
Berlin) zuständig (§ 689 II 2 ZPO)
Haben Gläubiger und
Schuldner keinen Sitz oder Wohnsitz in Deutschland, ist wiederum das
Gericht zuständig, das für das Hauptsacheverfahren zuständig wäre.
Landesrechtliche
Zuständigkeitskonzentrationen sind ggf. zu beachten.
5. Ist der Anspruch für
das Mahnverfahren geeignet?
a. Im Mahnverfahren können
alle Ansprüche verfolgt werden, die vor den Gerichten der ordentlichen
Gerichtsbarkeit verfolgt werden können. Nicht geltend gemacht können
Ansprüche, die im Verwaltungsrechtsverfahren verfolgt werden müßten.
b. Hierin liegt jedoch
weniger die Problematik der Anspruchseignung im grenzüberschreitenden
Mahnverfahren. Jedenfalls dann, wenn die Vollstreckung nicht im Inland,
sondern im Ausland betrieben werden muß, also wenn sich entweder der
Schuldner oder sein Vermögen im Ausland befindet, ist zu prüfen, ob der im
deutschen Mahnverfahren zu erlangende Vollstreckungsbescheid im Ausland
vollstreckungsvorbereitend für vollstreckbar erklärt werden kann. Dies ist
im grenzüberschreitenden Mahnverfahren generell gewährleistet, denn es
kann nur in den Staaten betrieben werden, mit denen bereits ein
Vollstreckungsübereinkommen besteht oder die Mitglied der Europäischen
Union sind.
c. Der sachliche
Anwendungsbereich dieser völkervertraglichen oder europarechtlichen
Regelungen ist jedoch in der Regel auf Zivil- und Handelssachen
beschränkt. Bestimmte Bereiche, wie das Erbrecht, sind gänzlich
ausgenommen. Ansprüche, die sich unmittelbar auf das Erbrecht stützten,
sind mithin von der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung grundsätzlich
ausgenommen. Derartige Ansprüche können mithin nicht nachhaltig im Inland
tituliert werden.
6. Ist das Zielland (der
Zustellungsstaat) für das Mahnverfahren geeignet?
Zielland für das
grenzüberschreitende Mahnverfahren können nur folgende Staaten sein (vgl.
§ 699 II ZPO):
Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Israel, Island, Italien,
Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweiz,
Schweden, Spanien.
7. Wann muß man die
Zustellung des Vollstreckungsbescheides beantragen?
Die grenzüberschreitende
Zustellung wird zwar zwischenzeitlich durch die Europäische
Zustellungs-Verordnung erleichtert. Doch kann es vorkommen, daß die
Rücklaufzeiten für den Zustellungsnachweis bei der Auslandszustellung sehr
lange dauern. Deshalb kann es erforderlich sein, den Antrag auf Erlaß des
Vollstreckungsbescheides bereits zu stellen, bevor der Zustellungsnachweis
zurückgekommen ist. Anderenfalls kann der Mahnbescheid seine Wirkung
verlieren (§ 701 S. 1 ZPO). Wird der Antrag allerdings vor Zustellung
gestellt, ist er unwirksam (§ 699 I ZPO).
8. Wer trägt die Kosten
des Mahnverfahrens
Die Kosten des
Mahnverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Die Kosten ausländischer
Vollstreckungsmaßnahmen trägt der Schuldner dann, wenn dies der
ausländische Vollstreckungsstaat vorsieht. Gelegentlich wird vertreten,
daß solche Maßnahmen im Inland nach § 788 ZPO gegen den ausländischen
Schuldner festgesetzt werden können. Doch stößt diese Auffassung auf
erhebliche Bedenken.
9. Welche Unterlagen sind
beizubringen?
Hat der Schuldner keinen
Sitz oder Wohnsitz im Inland, muß die Zuständigkeit der deutschen Gerichte
belegt werden. In solchen Fällen müssen ggf. vorgelegt werden (vgl. § 32
II AVAG):
Gerichtsstandsvereinbarung
Vereinbarung über den Erfüllungsort
Unnötig ist dies dann, wenn
sich die inländische Zuständigkeit, wie in Unterhaltssachen, bereits
unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. Art. 5 Nr. 2 EuGVVO
I).
10. Welche
Widerspruchsfristen gelten im grenzüberschreitenden Mahnverfahren?
Muß der Mahnbescheid im
Ausland zugestellt werden, beträgt die Widerspruchsfrist des Schuldners
einen Monat (§ 32 II AVAG).
11. Glossar
| ZPO |
Deutsche Zivilprozeßordnung |
| öst. ZPO |
Österreichische
Zivilprozeßordnung |
| AVAG |
Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetz |
| EuGVVO I |
Verordnung
EG/44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen |
| EuGVÜ |
Europäisches Gerichtsstands-
und Vollstreckungsübereinkommen (anwendbar nur noch im Verhältnis zu
Dänemark) |
| LuGVÜ |
Luganer Gerichtsstands- und
Vollstreckungsübereinkommen (anwendbar vor allem im Verhältnis zur
Schweiz und Polen) |
| CSIG |
Wiener UN-Übereinkommen über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 |
12. Weitere
Informationen
Eingehende Informationen zum
grenzüberschreitenden Mahnverfahren finden sich im folgenden Handbuch:
Müller/Hök/Schulze,
Deutsche
Vollstreckungstitel im Ausland, Einleitung, 9. Das
grenzüberschreitende Mahnverfahren (erschienen bei Luchterhand Verlag,
Neuwied), neubearbeitet 2002
bzw. in den einschlägigen
Kommentaren zur Zivilprozeßordnung
Berichte zur
Forderungsbeitreibung in verschiedenen Staaten finden sich auf den Seiten
der Eurojuris Arbeitsgruppe
International Litigation &
Safer Export
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