Eurojuris Law Journal-Neu


Juristisches Internet Journal
Herausgeber: Dr.Hök/Prehm
Euro-Flag 14. Jahrgang Berlin September 2023

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Bauunternehmen im grenzüberschreitenden Geschäft

Rechtsanwalt Dr.Hök Berlin


 

A.
Internationales Privatrecht

Siehe dazu auch Rechnungswesen und Rechnungslegung im zivilen Baurecht 
in der Homepage Dr.Hök
B.
Gesetz über zwingende 
Arbeitsbedingungen bei
grenzüberschreitenden 
Dienstleistungen
(Arbeitnehmerentsendegesetz)

C.
Umsatzsteuerabzugsverfahren
bei Auslandsberührung

 

 

A.


Internationales Privatrecht

Bauverträge mit Auslandsberührung werfen die Frage nach dem anwendbaren Recht auf. Art. 27 EGBGB läßt die Rechtswahl zu. Art. 28 EGBGB hilft weiter, wenn die Parteien es unterlassen haben, das anwendbare Recht vertraglich zu bestimmen. Regelmäßig ist auf die sog. vertragscharakteristische Leistung abzustellen, also die Werkleistung. Deutsche Auftraggeber, die ausländische Subunternehmer beauftragen, müssen daher mangels einer Rechtswahlvereinbarung in betracht ziehen, daß der Subunternehmerauftrag von dem ausländischen Heimatrecht des Subunternehmers beherrscht wird. Lediglich die zwingenden Regelungen des deutschen Rechts greifen ggf. durch. 

B.


Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmerentsendegesetz)

als Information für in- und ausländische Bauunternehmen

mit Anmerkungen von Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök, Berlin
 

I. Einleitung

Bemühungen der Europäischen Union sowie einzelner Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Regelung grenzüberschreitender Arbeits- und Dienstleistungen haben den deutschen Gesetzgeber veranlaßt das Arbeitnehmerentsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl 1996 I, S. 227) zu erlassen. Ziel des Gesetzes ist es, bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen lohnbedingte Wettbewerbsvorteile ausländischer Konkurrenten in den lohnintensiven Bereichen der Bau- und Montageleistungen vermittels Angleichung wesentlicher materieller Arbeitsbedingungen zu nivellieren und einem Sozialdumping vorzubeugen bzw. entgegenzuwirken (Ulber, AÜG, § 1 AEntG Rn. 2). Das Gesetz erklärt die tarifvertraglichen Arbeitsgrundlagen in seinem räumlichen Anwendungsbereich zu zwingenden Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB, d.h. individualvertragliche Rechtswahlvereinbarungen zugunsten eines ausländischen Rechts und im Entsendestaat geltende anderslautende Regelungen werden durch das deutsche Tarifrecht verdrängt. Das Gesetz gilt uneingeschränkt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern mit Sitz im Ausland und im Inland beschäftigten Arbeitnehmern. Auch ausländische Subunternehmen, die auf der Grundlage eines mit einem deutschen Generalunternehmen abgeschlossenen Werkvertrages Arbeitnehmer in das Inland entsenden, müssen sich den Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes beugen. Arbeitsverhältnisse von Leiharbeitnehmern, die grenzüberschreitend in das Inland entsandt werden, unterfallen ebenfalls grundsätzlich den Regelungen des Gesetzes. 

II. Abgrenzung Dienstleistungen BRD

Seit Inkrafttreten des Arbeitnehmerentsendegesetzes, das inzwischen unbefristet gilt, häufen sich die Fälle, in denen ausländische Unternehmen, die in ihrem Heimatland nicht als Bauunternehmen geführt werden, sich plötzlich der Verpflichtung gegenübersehen, wie Baufirmen Meldeverfahren über sich ergehen zu lassen. Zuständig ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden. 

Ausländische Firmen, welche in der Bundesrepublik Deutschland "überwiegend Bauleistungen" im Sinne des § 75 Arbeitsförderungsgesetz verrichten, haben alle Verpflichtungen aus dem ArbeitnehmerEntsendegesetz (AEntG) zu erfüllen. In der Praxis stellt sich die Frage, welche Betriebe der Baubranche oder auch anderer Branchen führen im Sinne des 1 AEntG "überwiegend Bauleistungen" aus. Unstreitig erfaßt das Gesetz das Bauhaupt- und Baunebengewerbe (Ulmer, AÜG, § 1 AEntG Rn. 13). Ob ein Betrieb dem AEntG und damit der Anmeldepflicht nach 3 und der Teilnahme am Urlaubsverfahren der deutschen Bauwirtschaft unterliegt und zur Einhaltung der Mindestlöhne verpflichtet ist, hängt davon ab, ob er Tätigkeiten ausführt, die dem fachlichen (=betrieblichen) Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV in Anlage 1) und dem insoweit gleichlautenden Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV Anlage 2) unterliegen. Der BRTV gelangt deshalb zur Anwendung, weil der § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf diese Bezug nimmt. 

Zwar bereitet die Zuordnung von Betrieben, die üblicherweise dem Baubereich zuzurechnen sind, keine Schwierigkeiten. Jedoch gibt es Betriebe, die nach dem BRTV zwar dem Abschnitt VII zuzuordnen sind, aber im konkreten Dienstleistungsfall Arbeiten ausführen, die nach dem BRTV den Abschnitten I bis V zugerechnet werden. Im konkreten Einzelfall muß daher festgestellt werden, welche Dienstleistung von dem betroffenen Betrieb erbracht wird. Dabei ist zu beachten, daß insbesondere in folgenden Bereichen auch Nicht-Baufirmen Leistungen erbringen, die als Bauleistungen eingestuft werden: 

  • Aufstellen/Montage von Bauwerken und deren Teilen aus Holz, Metall oder Glas (z.B. Fassadenplatten, Decken, Wände, Balkone, Dachkonstruktionen, Fenster, Tragwerkkonstruktionen, Einbau von Türen mit Zargen 1 Abs. 2 Abschnitt II und Abschnitt V Nr. 12,13,37); (ober wie unterirdisches) Verlegen und Verschweißen von Rohren (z.B. Pipelines) soweit nicht Anlagenbau (d.h. mit Einbau von Ventilen, Pumpen, Weichen verbunden)oder Installationsarbeiten (Wasserleitungsbau im Gebäude) Abschnitt V Nr.25);

      • sämtliche Hoch- und Tiefbauarbeiten, bei denen Metall oder anderes Material zum Einsatz kommt (Abschnitt V Nr.20 und Nr.36); Aufstellen von Gewächshäusern und Wintergärten (Abschnitt V Nr.13,37), sowohl wenn die Firma nur Stahl- und Metallkonstruktionen, als auch wenn sie zusammen mit den Metallarbeiten auch die Glas, Dichtungs- und sonstigen Arbeiten selbst ausfährt; Bauten- und Eisenschutzarbeiten (Abschnitt IV Nr.1); Stahlbiege- und Flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden (Abschnitt V Nr.30); Gleisbauarbeiten (Abschnitt V Nr.18).

      Führt ein Betrieb verschiedene Tätigkeiten aus, die nur teilweise unter den BRTV für das Baugewerbe fallen, kommt es darauf an, welche Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegen. Bei dieser Entscheidung sind aufgrund von § 1 Abs. 4 AEntG nur die in Deutschland ausgeführten Tätigkeiten zu berücksichtigen, da alle von einem Arbeitgeber in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer als ein Betrieb gelten. Es ist daher einsichtig, daß die Beurteilung der erbrachten Dienstleistung einer österreichischen Firma nur nach einer genauen Beschreibung der ausgeführten Arbeiten möglich ist. 

      Die deutsche Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) steht zur Verfügung, bei diesbezüglichen Grenzfällen Auskunft zu erteilen und hat auch eine Broschüre herausgegeben, in der das gesamte Anmeldeverfahren und die gesetzlichen Unterlagen enthalten sind. 

      III. Protektionismus

      Während die Europäische Union versucht, allen Arbeitnehmern im Baubereich mindestens den Standard zu gewährleisten, der im Arbeitsland gilt, hat der deutsche Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt, möglichst zu verhindern, daß ausländische Bauarbeiter in Deutschland tätig werden. Ob und wie lange daher das deutsche Arbeitnehmerentsendegesetz den Zugang zum deutschen Markt regulieren wird, hängt davon ab, wie deutlich das deutsche Recht in die Grundfesten des Europäischen Verträge eingreift. 
       
       
       

      IV. Text des Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG

      vom 26. Februar 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I, S. 3850ff.)

      Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 

      § 1

      (1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. 1 S. 2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. 1 S. 1954), die 1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder 2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches- Urlaubsgeld zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt und auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Ein Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist verpflichtet, seinem im räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 beschäftigten Arbeitnehmer mindestens die in dem Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet. Tarifvertrag nach Satz 1 ist auch ein Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat. 

      (2) Absatz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge im Bereich der Seeschiffahrtsassistenz. 

      (2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest das in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu zahlen. 

      (3) Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen nach Absatz 1 die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch allgemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen, so finden die Rechtsnormen solcher Tarifverträge auch auf einen ausländischen Arbeitgeber und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn in den betreffenden Tarifverträgen oder auf sonstige Weise sichergestellt ist, daß 

      1. der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen nach dieser Vorschrift und Beiträgen zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und 

      2. das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers bereits erbracht hat. 

      Ein Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten. Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet. 

      (3a) Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 gestellt worden, kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unter den dort genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden. Vor Erlaß der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. Unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 3 fallende Arbeitgeber mit Sitz im Inland sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Rechtsverordnung besteht. Satz 4 Halbsatz 1 gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer. 

      (4) Für die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach den Absätzen 2, 3 und 3a gelten die vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit als Betrieb. 

      (5) Von einer nach Absatz 3 Satz 1 und 2 oder Absatz 3a Satz 1 und 5 bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien kann bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach Absatz 1 in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dies in dem betreffenden Fall wegen des geringen Umfangs der zu erbringenden Leistungen angemessen und begründet erscheint. 

      Anmerkung:

      1. § 1 AEntG umschreibt den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes. Es gilt uneingeschränkt für alle Arbeitsverhältnisse von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland (Ulber, AÜG, § 1 AEntG Rn. 7). Soweit bereits mangels Auslandsberührung deutsches Recht Anwendung findet, besteht eigentlich für das AEntG kein Anwendungsbedarf. Wollte man hieraus aber schließen, deutsche Arbeitgeber könnten die Mindestbedingungen gefahr- weil sanktionslos unterbieten, läge es auf der Hand, das AEntG wegen seines dann gravierenden Verstoßes gegen EU-Recht gänzlich aus dem Verkehr zu ziehen. Aus dem Wortlaut des § 1 AEntG ließe sich eine solche Interpretation auch nicht herleiten. Zudem soll das Gesetz lediglich sicherstellen, daß sich ausländische Arbeitgeber in Fragen der Mindeststandards nicht auf ihr Heimatrecht berufen dürfen. Die in dem Gesetz geregelten Mindeststandards und besonderen Sanktionen gelten daher unterschiedslos für alle Arbeitgeber und Unternehmen in Deutschland (so auch Hanau/Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 1 AEntG Rn. 11; a.A. Ulber, AÜG, § 1 AEntG Rn. 9; vgl. auch § 5 I Nr. 1 AEntG). Nur so läßt sich eine Wettbewerbsverzerrung ohne diskriminierenden Inhalt auf dem inländischen Markt vermeiden. 

      2. Um die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten, hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 1971 die Verordnung Nr. 1408/71 erlassen. Sie stellt sicher, daß ein Mitarbeiter nur in einem Staat sozialversicherungspflichtig ist. Ein im Ausland eingesetzter Mitarbeiter ist nach Art. 14 der VO in seinem Herkunftsland versicherungspflichtig, wenn er 

      • im Rahmen eines Beschäftigungverhältnisses mit einem Unternehmen mit Sitz im Ausland

      • auf Rechnung dieses Unternehmens

      • zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedsstaat entsandt wird und

      • die voraussichtliche Dauer der Entsendung 12 Monate nicht überschreitet und

      • der Mitarbeiter nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendezeit abgelaufen ist

      § 1a

      Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2a, 3 Satz 2 und 3 oder Abs. 3a Satz 4 und 5 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfaßt nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). 

      § 1a: Eingef. durch Art. 10 Nr. 2 G v. 19.12.1998 I 3843 mWv 1.1.1999 

      Anmerkung:

      1. § 1 a AEntG regelt eine Unternehmerhaftung, gelegentlich wird m.E. fälschlich von einer (zu eng begriffenen) Generalunternehmerhaftung gesprochen. Erfaßt werden sollen alle Bauaufträge, die Unternehmer im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Auftrag geben. Eine Ausdehnung der Durchgriffshaftung auf Privatleute, die Bauleistungen in Auftrag geben, ist nach der Entwurfsbegründung ausgeschlossen. Wer als Unternehmer Bauarbeiten in Auftrag gibt, haftet in Anlehnung an die Regelung in § 349 des Handelsgesetzbuches wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Einhaltung der tariflichen Mindestbedingungen durch den Auftragnehmer und seine Subunternehmer (Däubler, Das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte, NJW 1999, S. 601, 607). Über § 1 a AEntG steht der Unternehmer mithin in einer strengen Bürgenhaftung. Zwar bleiben ihm gegen seine Inanspruchnahme die Einwendungen erhalten, die auch der Hauptschuldner, sprich der Auftragnehmer (oder Subunternehmer) erheben könnte, § 768 BGB. Doch kann er nicht einwenden, der Anspruchsteller möge doch zunächst gegen den Auftragnehmer oder Subunternehmer vorgehen (Ausschluß der Vorausklage). Immerhin sieht § 774 BGB den Übergang der Hauptforderung auf den Bürgen vor, wenn dieser die Hauptforderung befriedigt. Ferner haftet der Hauptschuldner dem deutschen Unternehmer auf Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Arbeitnehmer und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, § 775 BGB. 

      2. Auf das Bürgschaftsverhältnis zwischen Auftraggeber und den Arbeitnehmern und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien findet deutsches Recht Anwendung. Das sog. Bürgschaftsstatut entscheidet darüber, ob der Bürge zu leisten hat (Palandt/Heldrich, BGB, Art. 28 Rn. 20). Wie sich die Tilgung der Hauptschuld auf die Schuld des Bürgen auswirkt und ob die Einrede der Vorausklage besteht, ist aus dem deutschen Recht zu beantworten. Das Recht, dem die Hauptschuld unterliegt, besagt dagegen, was der Bürge zu leisten hat. Auch insoweit gilt wegen des zwingenden Charakters des AEntG deutsches Recht. 

      3. Es muß allerdings bezweifelt werden, daß der Auftraggeber im Inland gegen den ausländischen Auftragnehmer Regreß nehmen kann. Das einschlägige Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen verweist auf den Gerichtsstand am Sitz des Auftragnehmers. Ein besonderer Gerichtsstand aus Art. 5 EuGVÜ ist nicht ersichtlich. 

      § 2

      (1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter zuständig. 

      (2) §§ 304 bis 307 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 1 geben, und die nach § 306 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben. § 308 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Die genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die entsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 1 einhält, zusammenarbeiten. Für die Datenverarbeitung, die dem in Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. 

      (2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren

      (3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2a, 3 Satz 2 und Abs. 3a Satz 5 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle, bereitzuhalten.

      (4) Für die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 5 ist die Bundesanstalt für Arbeit zuständig. 

      § 3

      (1) Von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, ist vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über 

      1 . Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer, 

      2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung, 

      3. Ort der Beschäftigung (Baustelle), 

      4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 

      5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden, 

      6. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist. 

      (2) Überläßt ein Verleiher mit Sitz im Ausland im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes" so hat er vor Beginn jeder Bauleistung dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt schriftlich eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten: 

      1 . Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassenen Arbeitnehmer, 

      2. Beginn und Dauer der Überlassung, 

      3. Ort der Beschäftigung (Baustelle), 

      4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 

      5. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, 

      6. Name und Anschrift des Entleihers. 

      (3) Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, daß er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält. 

      (4) Die Landesarbeitsämter stellen unverzüglich den Hauptzollämtern oder den für diese tätig werdenden Stellen Abdrucke aller eingegangenen Anmeldungen zur Verfügung. Den Hauptzollämtern oder den für diese tätig werdenden Stellen obliegt die Unterrichtung der zuständigen Finanzämter. 

      § 4

      Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt die im Inland gelegene Baustelle als Geschäftsraum und der mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauftragte als Gehilfe im Sinne des § 11 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes. 

      § 5

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

      1. Entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3a Satz 5 als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3a Satz 4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einem Arbeitnehmer eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt, 

      1a. entgegen § 1 Abs. 2a den vorgeschriebenen Mindestlohn nicht zahlt, 

      2. Entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 3a Satz 5 als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 3a Satz 4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einen Beitrag nicht leistet, 

      3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 306 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, eine Prüfung nicht duldet, bei einer Prüfung nicht mitwirkt, eine genannte Unterlage nicht oder nicht vollständig vorlegt, eine Auskunft über Tatsachen, die darüber Aufschluß geben, ob die Arbeitsbedingungen nach § 1 eingehalten werden, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 306 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch das Betreten eines Grundstückes oder eines Geschäftsraumes nicht duldet, entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 306 Abs.2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, entgegen § 2 Abs. 2a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht, nicht in deutscher Sprache, nicht für die vorgeschriebene Dauer oder entgegen einem Verlangen der Prüfbehörde nicht auf der Baustelle bereithält oder entgegen § 3 die Anmeldung oder die Versicherung gegenüber dem zuständigen Landesarbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. 

      (2) Ordnungswidrig handelt, wer Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags 

      1. gegen § 1 verstößt oder 

      2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein Nachunternehmer tätig wird, der gegen § 1 verstößt. 

      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, Nr.1a und 2 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. 

      (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden. 

      (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der unmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111 d der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 

      (6) Die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter unterrichten jeweils für ihren Geschäftsbereich das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Deutsche Mark beträgt. 

      (7) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 

      Anmerkung: 

      Mit der Neufassung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 stellt der Gesetzgeber klar, daß auch inländische Arbeitgeber nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zur Zahlung der Mindestlöhne verpflichtet sind und diese Verpflichtung bußgeldbewehrt ist. In Nr. 3 wird die Möglichkeit zur Verhängung eines Bußgeldes auch auf den Fall erstreckt, daß der Arbeitgeber die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen entgegen einem behördlichen Verlangen nicht auf der Baustelle bereithält. Zuvor hatte das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf NZA 1998, S. 1286) sich geweigert, Bußgeldtatbestände des Gesetzes auch auf deutsche Arbeitgeber zu erstrecken. 

      § 6

      Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 5 mit einer Geldbuße von wenigstens fünftausend Deutsche Mark belegt worden sind. Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 5 zuständigen Behörden dürfen den Vergabebehörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. 

      § 7

      (1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über 

      1. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, 

      2. den bezahlten Mindestjahresurlaub, 

      3. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze, 

      4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, 

      5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, 

      6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und 

      7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen 

      finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. 

      (2) Die Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 betreffenden Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1 finden unter den dort genannten Voraussetzungen auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. 

      Anmerkung:

      Mit dem neuen § 7 wird Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Artikel 3 Abs. 1 der EU-Entsenderichtlinie vom 16.12.1996 (96/71/EG) enthält einen Katalog von Arbeitsbedingungen, die im Einsatzstaat auch für den entsandten Arbeitnehmer zur Anwendung kommen müssen. Diese Mindeststandards sollen, soweit sie in Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt sind, nicht nur im Baubereich, sondern in allen Wirtschaftszweigen gelten. Der Gesetzgeber regelt in § 7 AEntG die zwingende Anwendung der traifvertraglichen, gesetzlichen und sonstigen Regelungen im Sinne einer konstitutiv wirkenden gesetzlichen Anordnung. Damit ist die zwingende Anwendung dieser Mindeststandards mit den vorhandenen Regelungen des Internationalen Privatrechts gewährleistet. Der Schritt war erforderlich, denn zwar gelten insbesondere die Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzrechtes als klassischer Fall von »Eingriffsnormen« im Sinne des Artikels 34 EGBGB, die »ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln; doch räumt die Vorschrift insoweit mit Zweifeln über die Reichweite des Art. 34 EGBGB auf (zum Streitstand vgl. Palandt/Heldrich, BGB, Art. 34 EGBGB Rn. 3). 

      § 8

      Ein Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist oder war, kann eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Gewährung der Arbeitsbedingungen nach §§ 1, 1a und 7 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 3 in Bezug auf die ihr zustehenden Beiträge. 

      Anmerkung:

      Mit der Anwendbarkeit des Brüsseler Abkommens ist dessen ausschließliche Geltung festgestellt. Seine Zuständigkeitsregeln verdrängen die Bestimmungen der deutschen ZPO. In seinem Zuständigkeitsbereich darf deshalb zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nicht mehr auf nationale Regelungen zurückgegriffen werden (Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, Art. 2 IZPR Rdz. 2, 7; Zöller/Geimer, ZPO, Anh I Art. 2 EuGVÜ Rn. 6). Die Tragweite des § 8 AEntG liegt daher allenfalls in der Beschreibung einer örtlichen Zuständigkeit, denn ein Fall des Art. 16 EuGVÜ liegt nicht vor. 

      Gerichtliche Entscheidungen:

      § 8 Nr. I

      Gericht: Arbeitsgericht WIESBADEN 3. Kammer

      Datum: 1998-04-29 

      Az: 3 Ca 3359/97 

      Leitsatz 

      1. Für Rechtsstreitigkeiten der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft aus § 7 S 2 ArbeitnehmerentsendeG gegen baugewerbliche Unternehmer aus Ländern, die dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 beigetreten sind, ist das Arbeitsgericht WIESBADEN international und örtlich zuständig. 

      2. Die §§ 55ff des allgemeinverbindlichen TV über die Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986 idF vom 18.12.1996 sind unwirksam. 

      Hinweis: 

      Gegen die Entscheidung ist Berufung eingelegt unter dem Aktenzeichen 15 Sa 1614/98 bei dem Landesarbeitsgericht Frankfurt.

      Fundstelle: 

      ARST 1998, 238 (Leitsatz 1-2) 
       

                  § 8 Nr. II


      Gericht: Arbeitsgericht WIESBADEN 3. Kammer

      Datum: 1998-04-15 

      Az: 3 Ca 1970/97 

      Leitsatz 

      (Zur Frage des zuständigen Arbeitsgerichts bei Rechtsstreitigkeiten der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der 

      Bauwirtschaft gegen einen ausländischen Bauunternehmer - Tarifvertragsauslegung) 

      Leitsatz (nicht amtlich) 

      1. Das Arbeitsgericht WIESBADEN ist international und örtlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft aus § 7 S 2 AENTG gegen baugewerbliche Unternehmen aus Ländern, die dem Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988 (Lugano-Übereinkommen) beigetreten sind. 

      2. Die §§ 55 ff des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986 idF vom 18.12.1996 sind unwirksam. 

      3. Die Tarifvertragsparteien haben für im Ausland ansässige Bauunternehmer ein völlig anderes Urlaubskassenverfahren konzipiert, als das Urlaubskassenverfahren, welches für inländische Bauunternehmer gilt. Hierfür hat ihnen das AEntG keine Tarifmacht eingeräumt, derer es aber bedurft hätte, da jenseits des 

      Regelungsbereichs des AEntG ausländisches (hier norwegisches) Recht gilt. 

      Fundstelle: 

      NZA-RR 1998, 412-418 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe) 

      EuroAS 1998, 122 (Kurzwiedergabe) 

      ARST 1998, 285 (red. Leitsatz 1-2) 

      Gegen die Entscheidung ist Berufung eingelegt unter dem Az 16 Sa 1425/98 bei dem Landesarbeitsgericht Frankfurt.
       

                  § 8 Nr. III


      Gericht: Arbeitsgericht WIESBADEN 1. Kammer

      Datum: 1998-02-10 

      Az: 1 Ca 1672/97 

      Leitsatz 

      Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art 177 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 

      1. Sind Art 48, 59, 60 EGV so auszulegen, daß sie durch eine Vorschrift des nationalen Rechts - § 1 Abs. 3 Satz 1 

      AENTG - verletzt werden, die die Geltung der Rechtsnormen für allgemeinverbindlich erklärter Tarifverträge über die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern durch gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien, und damit die Rechtsnormen dieser Tarifverträge über das dabei zu beachtende Verfahren, auf einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seine in den räumlichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge entsandten Arbeitnehmer erstreckt? 

      2. Sind Art 48, 59, 60 EGV so auszulegen, daß sie durch die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 AEntG verletzt werden, die die Anwendung von Rechtsnormen für allgemeinverbindlich erklärter Tarifverträge zur Folge haben, die 

      a. eine Urlaubslänge vorsehen, die über die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung festgelegte Mindestlänge des Jahres-Erholungsurlaubs hinausgeht, und/oder 

      b. einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld gegen gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien in Deutschland ansässigen Arbeitgebern zubilligen, für im Ausland ansässige Arbeitgeber aber einen solchen Anspruch nicht vorsehen, sondern stattdessen einen direkten Anspruch 

      der entsandten Arbeitnehmer gegen die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, und/oder 

      c. im Rahmen des nach diesen Tarifverträgen zu beachtenden Sozialkassenverfahrens Auskunftsverpflichtungen der im Ausland ansässigen Arbeitgeber gegenüber gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorsehen, die dem Umfang der zu erteilenden Auskünfte nach über den Umfang hinausgehen, der die in Deutschland ansässigen Arbeitgeber trifft? 

      3. Sind Art 48, 59, 60 EGV so auszulegen, daß sie durch die Regelung des § 1 Abs. 4 AEntG verletzt werden, derzufolge für die Zuordnung zu dem betrieblichen Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages, der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AENTG auch für im Ausland ansässige Arbeitgeber und ihre in den räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags entsandten Arbeitnehmer gilt, alle - aber auch nur die - nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer als ein Betrieb gelten, obwohl für in Deutschland ansässige Arbeitgeber ein abweichender Betriebsbegriff gilt, der in bestimmten Fällen zu einer abweichenden Abgrenzung der Betriebe führt, die unter den Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags fallen? 

      4. Ist Art 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen dahin auszulegen, daß sie mit Rücksicht auf die korrekte Auslegung der Art 48, 59, 60 EGV jedenfalls die mit den Vorlagefragen 1 bis 3 problematisierten Regelungen weder anordnet noch zuläßt? 

      Fundstelle 

      DB 1998, 888 (red. Leitsatz 1 und Gründe) 

      AP Nr 1 zu § 1 AENTG (Leitsatz 1-4 und Gründe) 

      Diese Entscheidung wird zitiert von: 

      ARBG WIESBADEN 1998-02-13 7 Ca 2239/97 Parallelentscheidung 

      ARBG WIESBADEN 1998-02-17 8 Ca 1145/97 Parallelentscheidung 

      ARBG WIESBADEN 1998-02-16 5 Ca 2069/97 Parallelentscheidung 

      ARBG WIESBADEN 1998-02-17 8 Ca 1986/97 Parallelentscheidung 

      ARBG WIESBADEN 1998-02-17 8 Ca 1987/97 Parallelentscheidung 

      ARBG WIESBADEN 1998-02-27 6 Ca 2165/97 Parallelentscheidung 

      ARBG WIESBADEN 1998-02-27 7 Ca 2472/97 Parallelentscheidung 

      ARBG WIESBADEN 1998-02-27 7 Ca 2536/97 Parallelentscheidung 

      ARBG WIESBADEN 1998-02-27 6 Ca 2771/97 Parallelentscheidung 

      Der Antrag auf Vorabentscheidung wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen EuGH C-49/98.
       

                  § 8 Nr. IV


      Gericht: Arbeitsgericht WIESBADEN 8. Kammer

      Datum: 1997-10-07 

      Az: 8 Ca 1172/97 
       
       

      Leitsatz 

      1. Für Klagen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen ausländische baugewerbliche Arbeitgeber aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz sind die deutschen Gerichte international unzuständig, wenn der ausländische Bauarbeiter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968, 

      dem sogenannten Brüsseler Abkommen, hat. 

      Fundstelle 

      AP Nr. 3 zu Art 5 Brüsseler Abkommen (red. Leitsatz 1 und Gründe) 

      DB 1997, 2284 (Leitsatz 1) 

      BB 1998, 902-903 (Leitsatz 1) 

      AP Nr. 2 zu § 1 AENTG (red. Leitsatz 1) 

      AP Nr. 4 zu Art 27 EGBGB nF (red. Leitsatz 1) 

      Tatbestand 

      Kläger ist die ..., eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Der in Italien ansässige Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und führte mindestens in den Monaten März bis Mai 1997 baugewerbliche Arbeiten auf mehreren Baustellen in der Bundesrepublik Deutschland durch, wo er zu diesem Zwecke gewerbliche Arbeitnehmer aus Italien beschäftigte. Nach § 8 Ziff. 11.1 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe, § 56 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) i. d. Fassung vom 18. Dezember 1996 sind die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Urlaubskassenverfahren dem Kläger übertragen. § 59 VTV regelt Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Kläger hinsichtlich seines Unternehmens sowie der von ihm in die Bundesrepublik Deutschland entsandten Arbeitnehmer. 

      Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagtenseite insoweit auf Auskunftserteilung in Anspruch. 

      Der Kläger beantragt, 

      den im Termin vom 07. Oktober 1997 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Beklagten im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen, 

      I. dem Kläger Auskunft zu erteilen über 

      1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter, 

      2. Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer am Betriebssitz, 

      3. inländische und ausländische Bankverbindung, 

      4. Steuernummer 

      des von ihm betriebenen Unternehmens, 

      II. dem Kläger hinsichtlich jedes einzelnen gewerblichen Arbeitnehmers, den er seit 01.01.1997 in die Bundesrepublik Deutschland entsandt hat, auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular folgende Auskünfte zu erteilen: 

      1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Heimatadresse, 

      2. inländische und ausländische Bankverbindung, 

      3. Ort der Baustelle, auf der er eingesetzt wird/wurde, 

      4. Art der Tätigkeit, 

      5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, 

      6. Einzugsstellen und deren Adressen, an welche die lohnbezogenen Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden, 

      7. Nummern, unter denen der Arbeitnehmer bei den unter Ziff. 6. genannten Stellen geführt wird, 

      8. Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird, 

      9. Steuernummer, 

      III. dem Kläger auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular Auskunft zu erteilen über 

      1. Name, Vorname und Geburtsdatum, 

      2. Höhe des monatlichen Bruttolohnes in deutscher Währung jedes einzelnen von ihm in den Monaten Februar, März, April und Mai 1997 in die Bundesrepublik Deutschland entsandten gewerblichen Arbeitnehmers sowie über die Höhe des in den Monaten Februar, März, April und Mai 1997 jeweils fällig gewordenen und an den Kläger abzuführenden Urlaubskassenbeitrages, 

      IV. für den Fall, daß er diese Auskunftspflichten innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3.380,00 DM zu bezahlen. 

      Entscheidungsgründe:

      Die Klage ist unzulässig. Das Arbeitsgericht WIESBADEN ist für den Rechtsstreit international nicht zuständig. 

      Dies ergibt sich aus dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27.09.1968, dem sog. Brüsseler Abkommen (ursprüngliche Fassung BGBl 1972 II Seite 773). 

      Dieses Abkommen ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. 

      Sachlich anwendbar ist das Abkommen nach Art. 1 in "Zivil- und Handelssachen, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt." Für die Einordnung als Zivil- und Handelssache sind materiell-rechtliche Kriterien maßgebend. Das Brüsseler Abkommen beschränkt sich daher nicht auf Klagen vor den (ordentlichen) Zivilgerichten. Es gilt auch für Verfahren vor sonstigen Gerichten, etwa Arbeits-, Straf- oder Verwaltungsgerichte sofern Gegenstand der Klage eine Zivil- oder Handelssache ist. Unbestritten sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten eine Zivil- oder Handelssache in diesem Sinne (EuGH IPRax 83, 173; LAG München IPRax 92, 97; Zöller/Geimer, ZPO, 20. Auflage 1997 Anhang I, Art. 1 GVÜ Randziffer 4; Baumbach/Albers, ZPO, 54. Auflage 1996, AnerkVollstrAbk, Art. 1 EuGVÜ Randziffer 1 m.w.N.; MüKO ZPO 1992/Gottwald, Art. 1 IZPR Randziffer 24; Kretz, AEntG, 1996, Teil C Randziffer 101). Das Brüsseler Abkommen ist im vorliegenden Fall auch zeitlich anwendbar. Dies ist der Fall, wenn die Klage zeitlich nach Inkrafttreten des Brüsseler Abkommens erhoben worden ist. Hieran gibt es hier keine Zweifel: 

      Das Brüsseler Abkommen ist im Laufe der letzten Jahrzehnte sukzessive zwischen Deutschland und folgenden Staaten in Kraft gesetzt: Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Großbritannien, Irland, Dänemark, Griechenland, Spanien, Portugal. Ein letztes Beitrittsabkommen vom 29.11.1996 betrifft den Beitritt von Finnland, Österreich und Schweden. Es ist derzeit noch nicht in Kraft (vgl. im einzelnen und zu den im Detail unterschiedlichen Fassungen Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 1997, Einleitung, Randziffer 4 ff.). 

      Schließlich muß der/die Beklagte seinen/ihren Wohnsitz im Hoheitsbereich eines Vertragsstaates haben. Für Gesellschaften und juristische Personen steht deren Sitz dem Wohnsitz gleich (Art. 53 Abs. 1 Brüsseler Abkommen). Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Italien und damit im Hoheitsbereich eines Vertragsstaates. 

      Mit der Anwendbarkeit des Brüsseler Abkommens ist auch dessen ausschließliche Geltung festgestellt. Seine Zuständigkeitsregeln verdrängen die Bestimmungen der deutschen ZPO. In seinem Zuständigkeitsbereich darf deshalb zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nicht mehr auf die ZPO zurückgegriffen werden (MüKO ZPO 1992/Gottwald, Art. 2 IZPR Rdz. 2, 7; Geimer/Schütze, a.a.O., Einleitung Rdz. 21). 

      Nach Art. 20 Abs. 1 des Abkommens hat das Gericht die Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, auch wenn der Beklagte - wie hier - sich nicht auf das Verfahren einläßt. 

      Art. 2 des Brüsseler Abkommens bestimmt, daß Personen, die ihren Wohnsitz/Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Damit sind grundsätzlich die Gerichte des Staates, in dem das verklagte Unternehmen seinen Sitz hat, international zuständig. 

      Eine besondere Zuständigkeit des Arbeitsgerichts WIESBADEN besteht nicht. 

      Nach Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Abkommens kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, "wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; ...'' 

      Der Europäische Gerichtshof legt den Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom, d.h. aus dem Sinnzusammenhang des Brüsseler Abkommens aus (EuGH E 1993, 987; EuGH NJW 89, 1424; MüKo ZPO 1992/Gottwald, Art. 5 IZPR Randziffer 2; Zöller/Geimer, Art. 5 GVÜ Randziffer 6; Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 5 Randziffer 18 ff.; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 5. Auflage 1996, Art. 5 Randziffer 5, jeweils m.w.N.). Abgelehnt wird damit eine Qualifikation nach der lex causae, also dem Recht des Staates, dessen Recht nach den Kollisionsnormen des Gerichtsstaates anwendbar ist, da diese Qualifikation einer Vereinheitlichung der Zuständigkeitsregeln offensichtlich zuwiderlaufen würde. Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine Qualifikation nach der jeweiligen lex fori aus (MüKO ZPO 1992/Gottwald, a.a.O.; Kropholler, a.a.O.; m.w.N.). Der Begriff der vertraglichen Ansprüche ist nach der autonomen Auslegung des EuGH weit auszulegen, er führt zu "praktikablen, wenn auch dogmatisch schwer begründbaren Ergebnissen" (Zöller/Geimer, a.a.O.). Entscheidend ist, daß "ein solcher Anspruch seinen Grund in der Nichteinhaltung einer Vertragspflicht findet" (Geimer/Schütze, a.a.O., Randziffer 18 m.w.N.). Der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 ist z. B. eröffnet für Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Vertrages, über Schadenersatzansprüche wegen mißbräuchlicher Auflösung eines Handelsvertretervertrages, aber auch für Klagen, durch die ein Verein oder eine sonstige juristische Person gegen ihre Mitglieder Ansprüche auf Beitragsleistungen geltend macht, ebenso wie für Klagen aus Binnenbeziehungen in einer Aktiengesellschaft (Geimer/Schütze, a.a.O., Randziffern 19 bis 21 m.w.N.; MüKO ZPO 1992/Gottwald, a.a.O., Art. 5 Randziffer 4 m.w.N.; Kropholler, a.a.O., Randziffer 6 m.w.N.). Zweifelsfrei nicht unter Art. 5 Nr. 1 fallen Klagen aus sogenannten Quasi-Kontrakten, wie Geschäftsführung ohne Auftrag sowie Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, wobei für die Abgrenzung im einzelnen nach Auffassung des EuGH nicht die vom IPR des Erststaates bestimmte lex causae maßgeblich ist. Auch hier versucht der EuGH eine vertragsautonome Qualifikation. Nicht vertraglich sind danach z.B. Ansprüche aus unerlaubter Handlung aus Produkthaftung, wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder auch Anfechtungsklagen nach dem Anfechtungsgesetz, weil diese Klage nicht aus einem Vertrag stammt (Geimer/Schütze, a.a.O., Randziffer 32). 

      Grundsätzlich scheidet Art. 5 Nr. 1 aus, wenn zwischen den Parteien keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen (EuGH JZ 95, 90; Baumbach/Albers, a.a.O., Art. 5 EuGVÜ Randziffer 1; Geimer/Schütze, a.a.O., Randziffer 33). 

      Zwischen den Parteien bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen. 

      In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. Urteil vom 22.01.1997 - 10 AZR 908/94, S. 8) ist anerkannt, daß die Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes nicht durch rechtsgeschäftliches Handeln begründet wird. Voraussetzung ist vielmehr allein die Ausführung baugewerblicher Tätigkeiten durch das Unternehmen. 

      Ob Tarifverträge als Kollektivverträge überhaupt zuständigkeitsbegründende Verträge im Sinne der autonomen Interpretation des EuGH sein können, kann hier dahinstehen. Auch bei weitester Auslegung des Vertragsbegriffs im Sinne der Rechtsprechung des EuGH muß zur Kenntnis genommen werden, daß der Kläger und der verklagte ausländische Bauarbeitgeber weder mittelbar über einen Arbeitgeberverband noch gar unmittelbar am Zustandekommen der fraglichen Tarifverträge beteiligt waren, aus denen jetzt Ansprüche hergeleitet werden. Zwischen dem Kläger und dem verklagten Bauarbeitgeber dürfte es in der Regel (abgesehen von eventuellem außergerichtlichem Briefverkehr) überhaupt keinen rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Kontakt gegeben haben, der als Anknüpfungspunkt für einen vertraglichen Anspruch im Sinne des Art. 5 Nr. 1 dienen könnte. Die tarifvertraglichen Regelungen über Urlaub und Lohn finden nur über die Erstreckungsregelung des § 1 AEntG in Verbindung mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der auf dem AEntG fußenden Tarifverträge auf diese Anwendung. Diese Form der rechtlichen Verpflichtung ist eher einem gesetzlichen Schuldverhältnis nachgebildet. Ein Bezug zu wie auch immer gearteten vertraglichen Ansprüchen fehlt (ebenso Kretz, AENTG 1996, Teil C Randziffer 112; BAG vom 22.01.1997, 10AZR 908/94). 

      Dagegen meinen Koberski/Sahl/Hold (AEntG 1997, § 1 Randziffer 269), es handele sich bei den sich aus den einschlägigen Tarifverträgen der Bauwirtschaft für die Arbeitgeber ergebenden Beitragspflichten um vertragliche Pflichten im Sinne des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Abkommens, da es sich bei diesen Verpflichtungen letztlich nicht um eine staatliche Regelung handele, sondern um eine inhaltlich auf dem Verhandlungsgleichgewicht beruhende und unter Beachtung unternehmerischer Interessen zustandegekommenen Regelung. Dies rechtfertige es auch, die daraus auch für Außenseiter folgende Verpflichtung als vertragliche Verpflichtung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Abkommens aufzufassen. Dieser Ansicht muß zunächst entgegengehalten werden, daß nicht jede nicht-staatliche Regelung eine vertragliche Regelung ist und daß die Berücksichtigung von Verhandlungsgleichgewichten und unternehmerischen Interessen nicht regelmäßig und automatisch vertragliche Pflichten begründet. Außerdem kann die Behauptung, die einschlägigen allgemeinverbindlichen Tarifverträge der Bauwirtschaft beruhten auf einem Verhandlungsgleichgewicht und berücksichtigten unternehmerische Interessen, in dieser Allgemeinheit nicht nachvollzogen werden. Zumindest in Bezug auf die Interessen der ausländischen Bauunternehmen trifft dies nicht zu. 

      Selbst wenn die klägerischen Begehren entgegen der hier vertretenen Ansicht vertraglicher Natur wären, wäre das Arbeitsgericht WIESBADEN gleichwohl nicht nach Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Abkommens international zuständig, denn der Erfüllungsort für die unterstellt vertraglichen Ansprüche des Klägers läge regelmäßig im Ausland. 

      Aus der Formulierung des Art. 5 Nr. 1 "vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" wird deutlich, daß es zur Begründung der Zuständigkeit jeweils auf die streitige Verpflichtung ankommt. Anknüpfungspunkt ist die Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet, nicht etwa irgendeine Verpflichtung oder die vertragscharakteristische Leistung. Art. 5 Nr. 1 eröffnet eine Zuständigkeit nur dann, wenn die konkrete streitgegenständliche Verbindlichkeit im Gerichtsstaat zu erfüllen ist oder erfüllt wurde. 

      Zur Ermittlung des Erfüllungsortes stellt der EuGH auf eine Qualifikation lege causae ab (EuGH NJW 77, 791; EuGH NJW 95, 183; BGH NJW 91, 3095; Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 5 Randziffer 63; MüKO ZPO 1992/Gottwald, a.a.O., Art. 5 Randziffer 13; Kropholler, a.a.O., Art. 16 Randziffer 16 m.w.N.). Der Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre, ist demnach nach dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist. 

      Das deutsche internationale Privatrecht wird, vertragliche Schuldverhältnisse betreffend, durch die §§ 27 ff. EGBGB bestimmt. 

      Nach § 27 EGBGB unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Diese Vorschrift kommt im vorliegenden Zusammenhang offenkundig nicht zur Anwendung. Der Kläger hat mit dem verklagten baugewerblichen Unternehmen im Ausland regelmäßig keine Absprache über das anwendbare Recht getroffen. 

      Gemäß § 28 EGBGB besteht der Grundsatz der objektiven Schwerpunkt Anknüpfung. Falls die Parteien das anzuwendende Recht nicht nach Art. 27 EGBGB vereinbart haben, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, 

      mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Läßt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewandt werden. Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet. Dieser Absatz ist jedoch nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen läßt. 

      Die Ansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten weisen die engsten Verbindungen zu Deutschland auf. Es käme daher, die vertragliche Natur der klägerischen Ansprüche unterstellt, deutsches Recht zur Anwendung. 

      Die Ansprüche des Klägers beruhen nämlich über das AEntG auf deutschen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Diese sind gerade dafür gemacht, die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Bauunternehmen gegenüber ausländischen zu verbessern. Ausländische Bauunternehmen werden nur deshalb vom Kläger zu Beitragszahlungen herangezogen, weil sie in Deutschland aktiv werden. Die Tätigkeit dieser Unternehmen in ihrem Heimatland oder in anderen Ländern ist für die Verpflichtung aus den zitierten Tarifverträgen ohne Belang. Dies ergibt sich deutlich aus § 1 Abs. 4 AEntG, in dem für die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich der fraglichen Tarifverträge allein die von dem ausländischen Arbeitgeber in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit als Betrieb gelten. Damit ist auch die Vermutung entkräftet, mit der Art. 28 Abs. 2 EGBGB arbeitet. Im vorliegenden Fall sollen die Verpflichtungen der ausländischen baugewerblichen Unternehmer gerade keine besondere Verbindung zu ihrem Heimatland haben. Dem AEntG ist es gleichgültig, aus welchem Land die baugewerblichen Unternehmer kommen, die ihre Leistung auf dem deutschen Markt anbieten. § 57 Abs. 3 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986 in der Fassung vom 18.12.1996 (VTV) will dementsprechend das Urlaubskassenverfahren auch deutschem Recht unterstellen. 

      Dieses Ergebnis wird gestützt durch die folgenden Erwägungen zu Art. 34 EGBGB. Danach berühren die zitierten Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Diese Vorschrift gilt für jede Art von schuldrechtlichen Verträgen. Anerkannt ist auch, daß Art. 34 EGBGB im arbeitsrechtlichen Zusammenhang nicht nur Schutzvorschrift zugunsten des Arbeitnehmers ist. Vielmehr geht es auch um Regeln, die in erster Linie der Durchsetzung öffentlicher Interessen staats- oder wirtschaftspolitischer Art dienen. Art. 34 EGBGB greift daher immer dann ein, wenn ordnungspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Geltung einer bestimmten zwingenden Vorschrift unabhängig vom Vertragsstatut erfordern (Kretz, a.a.O., Teil B Randziffer 7 m.w.N.). 

      Im einzelnen ist es umstritten, welche deutschen Vorschriften zwingenden Charakter im Sinne des internationalen Privatrechts haben. Der Streit kann hier jedoch dahinstehen. Zur Untermauerung des oben gefundenen Ergebnisses reicht es aus festzustellen, daß das (deutsche) AENTG selbst festlegt, daß den in § 1 AEntG genannten Arbeitsbedingungen zwingender Charakter im Sinne des Art. 34 EGBGB zukommen soll (vgl. Kretz, a.a.O., Teil B Randziffer 10; Arbeitnehmerentsendegesetz, Gesetzestext und Materialien, S. 32). 

      Die lex causae, nach der gemäß der Rechtsprechung des EuGH für die Bestimmung des zuständigkeitsbegründenden Erfüllungsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Abkommens abzustellen wäre, ergäbe im vorliegenden Fall also die Anwendung deutschen Rechts, konkret des § 269 Abs. 1 BGB. Danach liegt der Erfüllungsort grundsätzlich am Wohnsitz/Sitz des Schuldners, mithin im vorliegenden Zusammenhang regelmäßig im Ausland. 

      Es gibt auch keine wirksamen Vereinbarungen der Parteien über einen Erfüllungsort in Deutschland. 

      Solche Vereinbarungen über den Erfüllungsort können auch eine Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Abkommens begründen. Dabei kommt es nur darauf an, ob die maßgebliche lex causae solche Vereinbarungen zuläßt. Auf die für Gerichtsstandsvereinbarungen in Art. 17 des Brüsseler Abkommens vorgeschriebene Form kommt es dabei nicht an (EuGH, IPRax 1981, 89; Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 5 Randziffer 81; MüKO ZPO 1992/Gottwald, a.a.O., Art. 5 Randziffer 15; Kropholler, a.a.O., Art. 5 Randziffer 22 m.w.N.). Wie oben festgestellt, verweist das deutsche IPR auf das deutsche Recht als lex causae. Aus § 269 Abs. 1 BGB folgt, daß der Leistungsort in erster Linie der Bestimmung der Parteien unterliegt. Erforderlich ist eine Vereinbarung der Parteien, die ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden kann. Im vorliegenden Fall ist eine unmittelbare Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem verklagten ausländischen Bauunternehmen nicht zu finden. Bei dem für allgemeinverbindlich erklärten § 57 des VTV vom 12.11.1986 in der Fassung des Tarifvertrages vom 18.12.1996 handelt es sich auch nicht um eine Vereinbarung über den Erfüllungsort. Dort heißt es zwar: 

      Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für deren Ansprüche gegen die ULAK ist WIESBADEN. 

      Diese Vereinbarung ist jedoch von den Tarifvertragsparteien der deutschen Bauwirtschaft geschlossen worden. Sie ist somit keine Vereinbarung der Prozeßparteien im Sinne von § 269 Abs. 1 BGB. Ihre Erstreckung auf Streitigkeiten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern des Baugewerbes sowie des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 48 Abs. 2 ARBGG. Dort ist festgehalten, daß die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen können für u.a. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern. Bereits der Text dieser Vorschrift zeigt, daß die Tarif Vertragsparteien in Tarifverträgen nur über die örtliche Zuständigkeit und damit den Gerichtsstand befinden können, nicht aber über den Erfüllungsort. Dies ergibt sich zusätzlich auch aus dem letzten Satz des § 48 Abs. 2 ARBGG, wenn dort festgehalten ist, daß die in § 38 Abs. 2 und 3 der ZPO vorgesehenen Beschränkungen keine Anwendung finden. Auch in § 38 Abs. 2 und 3 ist ausschließlich von Gerichtsstandsvereinbarungen, nicht aber von Vereinbarungen über den Erfüllungsort die Rede. Andere ''Ermächtigungsgrundlagen" für Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in Bezug auf den Erfüllungsort für tarifvertragliche Leistungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder gemeinsamen Einrichtungen und diesen sind nicht ersichtlich. Das bedeutet, daß § 57 VTV insoweit unwirksam ist, als er WIESBADEN auch als Erfüllungsort von Ansprüchen des Klägers gegenüber Arbeitgebern der Bauwirtschaft wie auch von Ansprüchen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Bauwirtschaft gegen den Kläger vorsieht. Die Erwähnung des Erfüllungsortes in der zitierten Tarifklausel muß als redaktionelle Nachlässigkeit betrachtet werden. Vielfach hat die Vereinbarung eines Erfüllungsortes nur den Zweck, den Gerichtsstand zu bestimmen. Derart ''abstrakte" Erfüllungsortvereinbarungen sind für den Leistungsort im Sinne des § 269 ohne Bedeutung (BGH WM 95, 859; Palandt, BGB, 56. Aufl. 1997, § 269 Randziffer 9; Kropholler, a.a.O., Art. 5 Randziffer 23 unter Verweis auf eine dem EuGH z. Zt. vorliegende Sache, Az. 106/95, Vorlage durch BGH, u.a. in RIW 95, 410). 

      Somit bleibt im Rahmen der angestellten Hilfserwägung festzuhalten, daß auch bei unterstellt vertraglicher Natur 

      des klägerischen Begehrens eine internationale Zuständigkeit des erkennenden Gerichts nicht begründet wäre. 

      Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts WIESBADEN ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 3 des 

      Brüsseler Abkommens. Danach kann eine Person in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, 

      ''wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". 

      Den Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne dieser Vorschrift bestimmt der EuGH vertragsautonom, d. h. losgelöst von nationalen Definitionen und auch unabhängig von der lex fori des Gerichtsstaates oder der lex causae. Der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Abkommens bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Abkommens anknüpfen (EuGH NJW 88, 3088; MüKO ZPO 1992/Gottwald, a.a.O., Art. 5 Rn 26; Geimer/ Schütze, a.a.O., Art. 5 Rn 146 m.w.N.; Baumbach/Albers, a.a.O., Art. 5 EuGVÜ Randziffer 1; Kropholler, a.a.O., Art. 5 Randziffer 49). Der Begriff der unerlaubten Handlung ist weit auszulegen (BGH NJW 88, 1467; BGH NJW 85, 561). Weder rechtswidrige noch schuldhafte Verstöße sind notwendig. Hierauf weist schon die Wendung in Art. 5 Nr. 3 hin, wonach Handlungen ausreichen, "die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt" sind. In Betracht kommen alle Eingriffe in subjektive Rechte, rechtliche Interessen und Vermögenspositionen, wie z. B. bei unlauterem Wettbewerb (BGH NJW 88, 1466; OLG München NJW-RR 94, 190), Schäden aufgrund fehlerhafter Produkte, Schäden aufgrund von Kartellverstößen und auch Haftungsklagen wegen Verletzung von Schutzgesetzen, z. B. lebensmittelrechtlicher Vorschriften (BGH NJW 87, 592), ebenso Klagen, die einen allgemeinen Vermögensschaden geltend machen, z. B. nach § 826 BGB (Kiethe, NJW 94, 222 und allgemein zum Anwendungsbereich des Art 5. Nr. 3 Geimer/Schütze, a.a.O., Art,. 5 Randziffer 147 ff. m.w.N. und Kropholler, a.a.O., Art. 5 Randziffer 50 ff.). 

      Die Grenze bilden vertragliche Beziehungen. Zur Abgrenzung stellt der EuGH darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, daß dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen ist Art. 5 Nr. 3 unanwendbar (EuGH 

      NJW 88, 3088). 

      Wollte man sich der o.a. Hilfserwägung anschließen, wonach das Begehren des Klägers vertraglicher Natur wäre, könnte allein deshalb hier das Vorliegen eines deliktischen Gerichtsstandes abgelehnt werden. 

      Aber auch die vom Gericht vertretene Ansicht, daß das Begehren des Klägers nicht in einem Vertrag wurzelt, führt nicht zur Begründung eines internationalen deliktischen Gerichtsstandes. 

      Die Nichterfüllung der tarifvertraglichen Verpflichtungen durch ausländische baugewerbliche Unternehmer ist nämlich keine unerlaubte Handlung oder eine solche, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht. Das Arbeitnehmerentsendegesetz entfaltet insoweit insbesondere keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers und ist damit kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. 

      Den Schutz eines anderen bezweckt eine Rechtsnorm, wenn sie, sei es auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit, gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen Verletzung eines Rechtsguts zu schützen (vgl. Palandt, a.a.O., § 823 Randziffer 141 m.w.N.). Zwar begehen gemäß § 5 AEntG ausländische baugewerbliche Arbeitgeber, die ihren Verpflichtungen nach dem AENTG nicht nachkommen, eine 

      Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis zu 30.000,00 DM bzw. 100.000,.00 DM (§ 5 Abs. 3 AEntG) geahndet werden kann. Diesen Gedanken nehmen die Kommentierungen von Kretz (a.a.O., Teil C Ziffer 106) und von Koberski/Sahl/Hold (a.a.O., § 1 Randziffer 267) in Anknüpfung an Däubler (DB 95, 730) auf. Sie vertreten die Auffassung, das AENTG und die es ausführenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge dienten auch dazu, die Arbeitsbedingungen der ins Bundesgebiet entsandten ausländischen Arbeitnehmer zu sichern. Diese könnten sich bei Nichterfüllung ihrer Ansprüche nach dem AEntG somit auf Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Abkommens berufen und ihren Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland verklagen. Diese Autoren sehen das AENTG und die es ausführenden Tarifverträge aber nur als Schutzgesetz zugunsten der entsandten ausländischen Arbeitnehmer. Eine Schutzwirkung zugunsten des Klägers für die hier fraglichen Auskunfts- und Beitragsklagen wird nicht behauptet. 

      Sie ergibt sich auch nicht aus der Schutzrichtung der Regelungen des AEntG. Diese kann der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien entnommen werden. Aus ihnen geht deutlich hervor, daß das AEntG jedenfalls nicht zum Schutz des Klägers vor Vermögensschäden gemacht wurde. 

      Gegen die Entscheidung ist Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 Sa 2257/97 eingelegt.

      § 9

      Dieses Gesetz tritt am 1. März 1996 in Kraft. 

       

      C.


      Umsatzsteuerabzugsverfahren bei Auslandsberührung
       

      Verschärfte Markt- und Wettbewerbsbedingungen zwingen dazu die Kosten zu reduzieren. Der erste Schritt ist häufig die Freisetzung eigener gewerblicher Mitarbeiter, der zweite die Umstellung auf die Beschäftigung von Subunternehmern und der dritte die Beschäftigung ausländischer Subunternehmer. Deren Vorteile liegen vor allem auf der Kostenseite. Deutsche Auftraggeber müssen allerdings insoweit die steuerrechtlichen Besonderheiten beachten. Deren Mißachtung zieht strenge Sanktionen nach sich. Der Gesetzgeber hat den deutschen Bauunternehmen bei Zahlungen an ausländische Subunternehmer nicht nur die Einhaltung der tariflichen Mindestbedingungen auferlegt. Insbesondere bei der Umsatzsteuer ist Vorsicht geboten. Die Nichtbeachtung der deutschen Steuervorschriften kann in die Haftung für die Steuerschulden des Steuerausländers führen. 

      I. Umsatzsteuer-Abzugsverfahren 

      Im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr ist das Umsatzsteuer-Abzugsverfahrens (USt-Abzugsverfahren) nach den §§ 51 bis 56 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) zwingend zu beachten. Die Verpflichtung bedeutet für den deutschen Auftraggeber (Leistungsempfänger): Es müssen die vom ausländischen Subunternehmer (Leistenden) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berechnet, einbehalten und an das für den deutschen Auftraggeber zuständige Finanzamt abgeführt werden, wenn der Leistende ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist und steuerpflichtige Werklieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen erbracht hat (§ 51 Absatz 1 Nummer 1 UStDV). Die Vorschrift gilt für alle ausländischen Subunternehmer (EU- und Nicht-EU-Staaten). 

      II. Anwendungsbereich 

      1. Als Leistungsempfänger sind im Inland ansässige Auftraggeber verpflichtet, Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen, wenn sie Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts sind (§ 51 Absatz 2 UStDV). Auch Kleinunternehmer und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, müssen das USt-Abzugsverfahren anwenden. Allein zu diesem Zweck müssen sie eine Steuernummer bei ihrem Finanzamt beantragen, unter der sie dann die Umsteuervoranmeldungen einzureichen haben. 

      2. Die Vorschriften des USt-Abzugsverfahrens müssen im Inland ansässige Auftraggeber nur beachten, wenn der Subunternehmer ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist. Im Ausland ansässig ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland und in den Freihäfen Deutschlands einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat (§ 51 Absatz 3 UStDV). 

      3. Die Bestimmungen des USt-Abzugsverfahrens sind nur dann zwingend anzuwenden, wenn der im Ausland ansässige Unternehmer steuerpflichtige Werklieferungen (§ 3 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz [UStG]) oder steuerpflichtige sonstige Leistungen (§ 3 Absatz 9 UStG) für einen deutschen Auftraggeber ausführt (§ 51 Absatz 1 Nummer 1 UStDV). 

      IV. Sanktion 

      Doppelte Umsatzsteuerzahlungen drohen, wenn es rechtswidrig unterlassen wird, die Umsatzsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Das Finanzamt kann dann den inländischen Auftraggeber für den möglichen Steuerausfall in Haftung nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 25.5.1990, Az: V R 167/84, Umsatzsteuer-Rundschau 1990, S. 320) ist das USt-Abzugsverfahren auch anzuwenden, wenn Zweifel an der inländischen Ansässigkeit des Subunternehmers bestehen oder bestehen hätten müssen. 

      V. Haftungsvermeidung 

      Um die Haftung auf die Umsatzsteuer zu vermeiden, kann folgendes unternommen werden: 

      Der Auftraggeber sollte die Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer nur unterlassen, wenn der ausländische Subunternehmer eine Ansässigkeitsbescheinigung des für ihn in Deutschland zuständigen Finanzamts vorlegt (§ 51 Absatz 3 Satz 3 UStDV und Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.1986, Az: X K 230/84, EFG 1987, 47). 
       
       

      ***



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