-
sämtliche Hoch- und Tiefbauarbeiten, bei denen Metall oder anderes
Material zum Einsatz kommt (Abschnitt V Nr.20 und Nr.36); Aufstellen von
Gewächshäusern und Wintergärten (Abschnitt V Nr.13,37),
sowohl wenn die Firma nur Stahl- und Metallkonstruktionen, als auch wenn
sie zusammen mit den Metallarbeiten auch die Glas, Dichtungs- und sonstigen
Arbeiten selbst ausfährt; Bauten- und Eisenschutzarbeiten (Abschnitt
IV Nr.1); Stahlbiege- und Flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer
baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden (Abschnitt V
Nr.30); Gleisbauarbeiten (Abschnitt V Nr.18).
Führt ein Betrieb verschiedene Tätigkeiten aus, die nur teilweise
unter den BRTV für das Baugewerbe fallen, kommt es darauf an, welche
Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegen. Bei dieser Entscheidung
sind aufgrund von § 1 Abs. 4 AEntG nur die in Deutschland ausgeführten
Tätigkeiten zu berücksichtigen, da alle von einem Arbeitgeber
in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer als ein Betrieb gelten. Es ist
daher einsichtig, daß die Beurteilung der erbrachten Dienstleistung
einer österreichischen Firma nur nach einer genauen Beschreibung der
ausgeführten Arbeiten möglich ist.
Die deutsche Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK)
steht zur Verfügung, bei diesbezüglichen Grenzfällen Auskunft
zu erteilen und hat auch eine Broschüre herausgegeben, in der das
gesamte Anmeldeverfahren und die gesetzlichen Unterlagen enthalten sind.
III. Protektionismus
Während die Europäische Union versucht, allen Arbeitnehmern
im Baubereich mindestens den Standard zu gewährleisten, der im Arbeitsland
gilt, hat der deutsche Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt, möglichst
zu verhindern, daß ausländische Bauarbeiter in Deutschland tätig
werden. Ob und wie lange daher das deutsche Arbeitnehmerentsendegesetz
den Zugang zum deutschen Markt regulieren wird, hängt davon ab, wie
deutlich das deutsche Recht in die Grundfesten des Europäischen Verträge
eingreift.
IV. Text des Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG
vom 26. Februar 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember
1998 (BGBl. I, S. 3850ff.)
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung
des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne
der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980
(BGBl. 1 S. 2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 13. Dezember 1996 (BGBl. 1 S. 1954), die 1. die Mindestentgeltsätze
einschließlich der Überstundensätze oder 2. die Dauer des
Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches- Urlaubsgeld
zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen
einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich
des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung,
wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211
Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt und auch inländische
Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages
beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden
tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Ein Arbeitgeber
im Sinne des Satzes 1 ist verpflichtet, seinem im räumlichen Geltungsbereich
eines Tarifvertrages nach Satz 1 beschäftigten Arbeitnehmer mindestens
die in dem Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages
nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon,
ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes
oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet.
Tarifvertrag nach Satz 1 ist auch ein Tarifvertrag, der die Erbringung
von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes
zum Gegenstand hat.
(2) Absatz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für
allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge im Bereich der Seeschiffahrtsassistenz.
(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Entleiher mit Tätigkeiten
beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung
nach Absatz 3a fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest das in diesem
Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebene Mindestentgelt
zu zahlen.
(3) Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen
nach Absatz 1 die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung
von Leistungen durch allgemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen
Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen, so finden die Rechtsnormen
solcher Tarifverträge auch auf einen ausländischen Arbeitgeber
und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten
Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn in den betreffenden Tarifverträgen
oder auf sonstige Weise sichergestellt ist, daß
1. der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen
nach dieser Vorschrift und Beiträgen zu einer vergleichbaren Einrichtung
im Staat seines Sitzes herangezogen wird und
2. das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien
eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische
Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder
einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers bereits erbracht
hat.
Ein Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist verpflichtet, einer
gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden
Beiträge zu leisten. Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich
eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland
unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach §
3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung
Anwendung findet.
(3a) Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages
nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 gestellt worden, kann das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung unter den dort genannten Voraussetzungen
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer Anwendung finden. Vor Erlaß der Rechtsverordnung gibt
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung den in den Geltungsbereich
der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den
Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
Die Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen
einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich der
Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. Unter
den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 3 fallende
Arbeitgeber mit Sitz im Inland sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens
die in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren
sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach
Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt unabhängig
davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach §
3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Rechtsverordnung besteht.
Satz 4 Halbsatz 1 gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und
ihre im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer.
(4) Für die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages
nach den Absätzen 2, 3 und 3a gelten die vom Arbeitgeber mit Sitz
im Ausland im Inland eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit als
Betrieb.
(5) Von einer nach Absatz 3 Satz 1 und 2 oder Absatz 3a Satz 1 und 5
bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame
Einrichtung der Tarifvertragsparteien kann bei der Beschäftigung eines
Arbeitnehmers nach Absatz 1 in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn
dies in dem betreffenden Fall wegen des geringen Umfangs der zu erbringenden
Leistungen angemessen und begründet erscheint.
Anmerkung:
1. § 1 AEntG umschreibt den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes.
Es gilt uneingeschränkt für alle Arbeitsverhältnisse von
Arbeitgebern mit Sitz im Ausland (Ulber, AÜG, § 1 AEntG Rn. 7).
Soweit bereits mangels Auslandsberührung deutsches Recht Anwendung
findet, besteht eigentlich für das AEntG kein Anwendungsbedarf. Wollte
man hieraus aber schließen, deutsche Arbeitgeber könnten die
Mindestbedingungen gefahr- weil sanktionslos unterbieten, läge es
auf der Hand, das AEntG wegen seines dann gravierenden Verstoßes
gegen EU-Recht gänzlich aus dem Verkehr zu ziehen. Aus dem Wortlaut
des § 1 AEntG ließe sich eine solche Interpretation auch nicht
herleiten. Zudem soll das Gesetz lediglich sicherstellen, daß sich
ausländische Arbeitgeber in Fragen der Mindeststandards nicht auf
ihr Heimatrecht berufen dürfen. Die in dem Gesetz geregelten Mindeststandards
und besonderen Sanktionen gelten daher unterschiedslos für alle Arbeitgeber
und Unternehmen in Deutschland (so auch Hanau/Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,
§ 1 AEntG Rn. 11; a.A. Ulber, AÜG, § 1 AEntG Rn. 9; vgl.
auch § 5 I Nr. 1 AEntG). Nur so läßt sich eine Wettbewerbsverzerrung
ohne diskriminierenden Inhalt auf dem inländischen Markt vermeiden.
2. Um die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen
Union zu gewährleisten, hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft
im Jahre 1971 die Verordnung Nr. 1408/71 erlassen. Sie stellt sicher, daß
ein Mitarbeiter nur in einem Staat sozialversicherungspflichtig
ist. Ein im Ausland eingesetzter Mitarbeiter ist nach Art. 14 der VO in
seinem Herkunftsland versicherungspflichtig, wenn er
-
im Rahmen eines Beschäftigungverhältnisses mit einem Unternehmen
mit Sitz im Ausland
-
auf Rechnung dieses Unternehmens
-
zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedsstaat entsandt
wird und
-
die voraussichtliche Dauer der Entsendung 12 Monate nicht überschreitet
und
-
der Mitarbeiter nicht eine andere Person ablöst, für welche die
Entsendezeit abgelaufen ist
§ 1a
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung
von Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers,
eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer
beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer
oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der
Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2a, 3 Satz
2 und 3 oder Abs. 3a Satz 4 und 5 wie ein Bürge, der auf die
Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des
Satzes 1 umfaßt nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der
Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder
entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer
auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
§ 1a: Eingef. durch Art. 10 Nr. 2 G v. 19.12.1998 I 3843 mWv 1.1.1999
Anmerkung:
1. § 1 a AEntG regelt eine Unternehmerhaftung, gelegentlich wird
m.E. fälschlich von einer (zu eng begriffenen) Generalunternehmerhaftung
gesprochen. Erfaßt werden sollen alle Bauaufträge, die Unternehmer
im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Auftrag geben. Eine Ausdehnung
der Durchgriffshaftung auf Privatleute, die Bauleistungen in Auftrag geben,
ist nach der Entwurfsbegründung ausgeschlossen. Wer als Unternehmer
Bauarbeiten in Auftrag gibt, haftet in Anlehnung an die Regelung in §
349 des Handelsgesetzbuches wie ein selbstschuldnerischer Bürge für
die Einhaltung der tariflichen Mindestbedingungen durch den Auftragnehmer
und seine Subunternehmer (Däubler, Das Gesetz zu Korrekturen in der
Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte, NJW 1999,
S. 601, 607). Über § 1 a AEntG steht der Unternehmer mithin in
einer strengen Bürgenhaftung. Zwar bleiben ihm gegen seine Inanspruchnahme
die Einwendungen erhalten, die auch der Hauptschuldner, sprich der Auftragnehmer
(oder Subunternehmer) erheben könnte, § 768 BGB. Doch kann er
nicht einwenden, der Anspruchsteller möge doch zunächst gegen
den Auftragnehmer oder Subunternehmer vorgehen (Ausschluß der Vorausklage).
Immerhin sieht § 774 BGB den Übergang der Hauptforderung auf
den Bürgen vor, wenn dieser die Hauptforderung befriedigt. Ferner
haftet der Hauptschuldner dem deutschen Unternehmer auf Freistellung von
den Verbindlichkeiten gegenüber dem Arbeitnehmer und gemeinsamen Einrichtungen
der Tarifvertragsparteien, § 775 BGB.
2. Auf das Bürgschaftsverhältnis zwischen Auftraggeber und
den Arbeitnehmern und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
findet deutsches Recht Anwendung. Das sog. Bürgschaftsstatut entscheidet
darüber, ob der Bürge zu leisten hat (Palandt/Heldrich, BGB,
Art. 28 Rn. 20). Wie sich die Tilgung der Hauptschuld auf die Schuld des
Bürgen auswirkt und ob die Einrede der Vorausklage besteht, ist aus
dem deutschen Recht zu beantworten. Das Recht, dem die Hauptschuld unterliegt,
besagt dagegen, was der Bürge zu leisten hat. Auch insoweit gilt wegen
des zwingenden Charakters des AEntG deutsches Recht.
3. Es muß allerdings bezweifelt werden, daß der Auftraggeber
im Inland gegen den ausländischen Auftragnehmer Regreß nehmen
kann. Das einschlägige Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen
verweist auf den Gerichtsstand am Sitz des Auftragnehmers. Ein besonderer
Gerichtsstand aus Art. 5 EuGVÜ ist nicht ersichtlich.
§ 2
(1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind
die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter zuständig.
(2) §§ 304 bis 307 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort genannten
Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach
§ 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen
können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung
der Arbeitsbedingungen nach § 1 geben, und die nach § 306 Abs.1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Mitwirkung Verpflichteten diese
Unterlagen vorzulegen haben. § 308 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
findet entsprechende Anwendung. Die genannten Behörden dürfen
nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden
anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die entsprechende
Aufgaben wie nach diesem Gesetz durchführen oder für die Bekämpfung
illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben
können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 1 einhält,
zusammenarbeiten. Für die Datenverarbeitung, die dem in Absatz 1 genannten
Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen
Wirtschaftsraums dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
(2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung
nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden,
ist
der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen
Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens
zwei Jahre aufzubewahren.
(3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflichtet, die
für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2a, 3 Satz 2 und Abs. 3a Satz 5 erforderlichen Unterlagen
im
Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung
des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für
die Dauer der gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht länger
als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde
auch auf der Baustelle, bereitzuhalten.
(4) Für die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 5 ist die
Bundesanstalt für Arbeit zuständig.
§ 3
(1) Von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere
Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt,
ist vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher
Sprache bei dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt
vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält.
Wesentlich sind die Angaben über
1 . Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm im Geltungsbereich
dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,
2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3. Ort der Beschäftigung (Baustelle),
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen
Unterlagen bereitgehalten werden,
5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich
Handelnden,
6. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten,
soweit dieser nicht mit dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden
identisch ist.
(2) Überläßt ein Verleiher mit Sitz im Ausland im Rahmen
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einen oder mehrere Arbeitnehmer
zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes"
so hat er vor Beginn jeder Bauleistung dem für den Ort der Bauleistung
zuständigen Landesarbeitsamt schriftlich eine Anmeldung in deutscher
Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
1 . Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes überlassenen Arbeitnehmer,
2. Beginn und Dauer der Überlassung,
3. Ort der Beschäftigung (Baustelle),
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen
Unterlagen bereitgehalten werden,
5. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten,
6. Name und Anschrift des Entleihers.
(3) Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmeldung eine Versicherung
beizufügen, daß er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen
einhält.
(4) Die Landesarbeitsämter stellen unverzüglich den Hauptzollämtern
oder den für diese tätig werdenden Stellen Abdrucke aller eingegangenen
Anmeldungen zur Verfügung. Den Hauptzollämtern oder den für
diese tätig werdenden Stellen obliegt die Unterrichtung der zuständigen
Finanzämter.
§ 4
Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt die im Inland gelegene Baustelle
als Geschäftsraum und der mit der Ausübung des Weisungsrechts
des Arbeitgebers Beauftragte als Gehilfe im Sinne des § 11 Abs. 3
des Verwaltungszustellungsgesetzes.
§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3a Satz 5 als Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland oder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3a Satz
4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einem Arbeitnehmer eine dort genannte
Arbeitsbedingung nicht gewährt,
1a. entgegen § 1 Abs. 2a den vorgeschriebenen Mindestlohn nicht
zahlt,
2. Entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 3a Satz 5 als Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland oder entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 3a Satz
4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einen Beitrag nicht leistet,
3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 306
Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, eine Prüfung nicht duldet,
bei einer Prüfung nicht mitwirkt, eine genannte Unterlage nicht oder
nicht vollständig vorlegt, eine Auskunft über Tatsachen, die
darüber Aufschluß geben, ob die Arbeitsbedingungen nach §
1 eingehalten werden, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erteilt, entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 306 Abs.1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch das Betreten eines Grundstückes
oder eines Geschäftsraumes nicht duldet, entgegen § 2 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 306 Abs.2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfügung
stellt, entgegen § 2 Abs. 2a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei
Jahre aufbewahrt, entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht, nicht
in deutscher Sprache, nicht für die vorgeschriebene Dauer oder entgegen
einem Verlangen der Prüfbehörde nicht auf der Baustelle bereithält
oder entgegen § 3 die Anmeldung oder die Versicherung gegenüber
dem zuständigen Landesarbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Bauleistungen im Sinne des § 211
Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in erheblichem Umfang ausführen
läßt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt,
von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß
dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags
1. gegen § 1 verstößt oder
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß
ein Nachunternehmer tätig wird, der gegen § 1 verstößt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
1, Nr.1a und 2 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu einer
Million Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 2 Abs. 1 genannten
Behörden.
(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde,
die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Für die Vollstreckung
zugunsten der Behörden des Bundes und der unmittelbaren Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung
des dinglichen Arrestes nach § 111 d der Strafprozeßordnung
in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
durch die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von §
105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen
Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(6) Die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter unterrichten
jeweils für ihren Geschäftsbereich das Gewerbezentralregister
über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach den Absätzen
1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Deutsche Mark beträgt.
(7) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer
Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1
und 2 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft
erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen
oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung
überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu
übermittelnden Erkenntnisse sind.
Anmerkung:
Mit der Neufassung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 stellt der Gesetzgeber
klar, daß auch inländische Arbeitgeber nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
zur Zahlung der Mindestlöhne verpflichtet sind und diese Verpflichtung
bußgeldbewehrt ist. In Nr. 3 wird die Möglichkeit zur Verhängung
eines Bußgeldes auch auf den Fall erstreckt, daß der Arbeitgeber
die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen entgegen einem behördlichen
Verlangen nicht auf der Baustelle bereithält. Zuvor hatte das OLG
Düsseldorf (OLG Düsseldorf NZA 1998, S. 1286) sich geweigert,
Bußgeldtatbestände des Gesetzes auch auf deutsche Arbeitgeber
zu erstrecken.
§ 6
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag
der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten
Auftraggeber sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen
Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die
wegen eines Verstoßes nach § 5 mit einer Geldbuße von
wenigstens fünftausend Deutsche Mark belegt worden sind. Das gleiche
gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn
im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel
an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die
Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 5 zuständigen
Behörden dürfen den Vergabebehörden auf Verlangen die erforderlichen
Auskünfte geben.
§ 7
(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen
über
1. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
2. den bezahlten Mindestjahresurlaub,
3. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,
4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften,
insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und
7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem im Ausland
ansässigen Arbeitgeber und seinem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer
zwingend Anwendung.
(2) Die Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 betreffenden
Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages
nach § 1 Abs. 1 finden unter den dort genannten Voraussetzungen auch
auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten
Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
Anmerkung:
Mit dem neuen § 7 wird Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Artikel 3
Abs. 1 der EU-Entsenderichtlinie vom 16.12.1996 (96/71/EG) enthält
einen Katalog von Arbeitsbedingungen, die im Einsatzstaat auch für
den entsandten Arbeitnehmer zur Anwendung kommen müssen. Diese Mindeststandards
sollen, soweit sie in Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt sind,
nicht nur im Baubereich, sondern in allen Wirtschaftszweigen gelten. Der
Gesetzgeber regelt in § 7 AEntG die zwingende Anwendung der traifvertraglichen,
gesetzlichen und sonstigen Regelungen im Sinne einer konstitutiv wirkenden
gesetzlichen Anordnung. Damit ist die zwingende Anwendung dieser Mindeststandards
mit den vorhandenen Regelungen des Internationalen Privatrechts gewährleistet.
Der Schritt war erforderlich, denn zwar gelten insbesondere die Vorschriften
des staatlichen Arbeitsschutzrechtes als klassischer Fall von »Eingriffsnormen«
im Sinne des Artikels 34 EGBGB, die »ohne Rücksicht auf das
auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln; doch
räumt die Vorschrift insoweit mit Zweifeln über die Reichweite
des Art. 34 EGBGB auf (zum Streitstand vgl. Palandt/Heldrich, BGB, Art.
34 EGBGB Rn. 3).
§ 8
Ein Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt
ist oder war, kann eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage
auf Gewährung der Arbeitsbedingungen nach §§ 1, 1a und 7
auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.
Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame Einrichtung
der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 3 in Bezug auf die ihr zustehenden
Beiträge.
Anmerkung:
Mit der Anwendbarkeit des Brüsseler Abkommens ist dessen ausschließliche
Geltung festgestellt. Seine Zuständigkeitsregeln verdrängen die
Bestimmungen der deutschen ZPO. In seinem Zuständigkeitsbereich darf
deshalb zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nicht
mehr auf nationale Regelungen zurückgegriffen werden (Münchener
Kommentar/Gottwald, ZPO, Art. 2 IZPR Rdz. 2, 7; Zöller/Geimer, ZPO,
Anh I Art. 2 EuGVÜ Rn. 6). Die Tragweite des § 8 AEntG liegt
daher allenfalls in der Beschreibung einer örtlichen Zuständigkeit,
denn ein Fall des Art. 16 EuGVÜ liegt nicht vor.
Gerichtliche Entscheidungen:
§ 8 Nr. I
Gericht: Arbeitsgericht WIESBADEN 3. Kammer
Datum: 1998-04-29
Az: 3 Ca 3359/97
Leitsatz
1. Für Rechtsstreitigkeiten der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse
der Bauwirtschaft aus § 7 S 2 ArbeitnehmerentsendeG gegen baugewerbliche
Unternehmer aus Ländern, die dem Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 beigetreten sind, ist das Arbeitsgericht
WIESBADEN international und örtlich zuständig.
2. Die §§ 55ff des allgemeinverbindlichen TV über die
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986 idF vom 18.12.1996 sind
unwirksam.
Hinweis:
Gegen die Entscheidung ist Berufung eingelegt unter dem Aktenzeichen
15 Sa 1614/98 bei dem Landesarbeitsgericht Frankfurt.
Fundstelle:
ARST 1998, 238 (Leitsatz 1-2)
Gericht: Arbeitsgericht WIESBADEN 3. Kammer
Datum: 1998-04-15
Az: 3 Ca 1970/97
Leitsatz
(Zur Frage des zuständigen Arbeitsgerichts bei Rechtsstreitigkeiten
der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der
Bauwirtschaft gegen einen ausländischen Bauunternehmer - Tarifvertragsauslegung)
Leitsatz (nicht amtlich)
1. Das Arbeitsgericht WIESBADEN ist international und örtlich zuständig
für Rechtsstreitigkeiten der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der
Bauwirtschaft aus § 7 S 2 AENTG gegen baugewerbliche Unternehmen aus
Ländern, die dem Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vom 16.9.1988 (Lugano-Übereinkommen) beigetreten sind.
2. Die §§ 55 ff des für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986
idF vom 18.12.1996 sind unwirksam.
3. Die Tarifvertragsparteien haben für im Ausland ansässige
Bauunternehmer ein völlig anderes Urlaubskassenverfahren konzipiert,
als das Urlaubskassenverfahren, welches für inländische Bauunternehmer
gilt. Hierfür hat ihnen das AEntG keine Tarifmacht eingeräumt,
derer es aber bedurft hätte, da jenseits des
Regelungsbereichs des AEntG ausländisches (hier norwegisches) Recht
gilt.
Fundstelle:
NZA-RR 1998, 412-418 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe)
EuroAS 1998, 122 (Kurzwiedergabe)
ARST 1998, 285 (red. Leitsatz 1-2)
Gegen die Entscheidung ist Berufung eingelegt unter dem Az 16 Sa
1425/98 bei dem Landesarbeitsgericht Frankfurt.
Gericht: Arbeitsgericht WIESBADEN 1. Kammer
Datum: 1998-02-10
Az: 1 Ca 1672/97
Leitsatz
Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art 177 EGV
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind Art 48, 59, 60 EGV so auszulegen, daß sie durch eine Vorschrift
des nationalen Rechts - § 1 Abs. 3 Satz 1
AENTG - verletzt werden, die die Geltung der Rechtsnormen für allgemeinverbindlich
erklärter Tarifverträge über die Einziehung von Beiträgen
und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen
von Arbeitnehmern durch gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien,
und damit die Rechtsnormen dieser Tarifverträge über das dabei
zu beachtende Verfahren, auf einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber
und seine in den räumlichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge
entsandten Arbeitnehmer erstreckt?
2. Sind Art 48, 59, 60 EGV so auszulegen, daß sie durch die Vorschriften
des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 AEntG verletzt werden, die
die Anwendung von Rechtsnormen für allgemeinverbindlich erklärter
Tarifverträge zur Folge haben, die
a. eine Urlaubslänge vorsehen, die über die in der Richtlinie
93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom 23.11.1993 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung festgelegte Mindestlänge
des Jahres-Erholungsurlaubs hinausgeht, und/oder
b. einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Urlaubsentgelt
und Urlaubsgeld gegen gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
in Deutschland ansässigen Arbeitgebern zubilligen, für im Ausland
ansässige Arbeitgeber aber einen solchen Anspruch nicht vorsehen,
sondern stattdessen einen direkten Anspruch
der entsandten Arbeitnehmer gegen die gemeinsamen Einrichtungen der
Tarifvertragsparteien, und/oder
c. im Rahmen des nach diesen Tarifverträgen zu beachtenden Sozialkassenverfahrens
Auskunftsverpflichtungen der im Ausland ansässigen Arbeitgeber gegenüber
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorsehen, die dem Umfang
der zu erteilenden Auskünfte nach über den Umfang hinausgehen,
der die in Deutschland ansässigen Arbeitgeber trifft?
3. Sind Art 48, 59, 60 EGV so auszulegen, daß sie durch die Regelung
des § 1 Abs. 4 AEntG verletzt werden, derzufolge für die Zuordnung
zu dem betrieblichen Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrages, der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AENTG auch
für im Ausland ansässige Arbeitgeber und ihre in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Tarifvertrags entsandten Arbeitnehmer gilt, alle
- aber auch nur die - nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer als ein
Betrieb gelten, obwohl für in Deutschland ansässige Arbeitgeber
ein abweichender Betriebsbegriff gilt, der in bestimmten Fällen zu
einer abweichenden Abgrenzung der Betriebe führt, die unter den Geltungsbereich
des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags fallen?
4. Ist Art 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern
im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen dahin auszulegen, daß
sie mit Rücksicht auf die korrekte Auslegung der Art 48, 59, 60 EGV
jedenfalls die mit den Vorlagefragen 1 bis 3 problematisierten Regelungen
weder anordnet noch zuläßt?
Fundstelle
DB 1998, 888 (red. Leitsatz 1 und Gründe)
AP Nr 1 zu § 1 AENTG (Leitsatz 1-4 und Gründe)
Diese Entscheidung wird zitiert von:
ARBG WIESBADEN 1998-02-13 7 Ca 2239/97 Parallelentscheidung
ARBG WIESBADEN 1998-02-17 8 Ca 1145/97 Parallelentscheidung
ARBG WIESBADEN 1998-02-16 5 Ca 2069/97 Parallelentscheidung
ARBG WIESBADEN 1998-02-17 8 Ca 1986/97 Parallelentscheidung
ARBG WIESBADEN 1998-02-17 8 Ca 1987/97 Parallelentscheidung
ARBG WIESBADEN 1998-02-27 6 Ca 2165/97 Parallelentscheidung
ARBG WIESBADEN 1998-02-27 7 Ca 2472/97 Parallelentscheidung
ARBG WIESBADEN 1998-02-27 7 Ca 2536/97 Parallelentscheidung
ARBG WIESBADEN 1998-02-27 6 Ca 2771/97 Parallelentscheidung
Der Antrag auf Vorabentscheidung wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen
EuGH C-49/98.
Gericht: Arbeitsgericht WIESBADEN 8. Kammer
Datum: 1997-10-07
Az: 8 Ca 1172/97
Leitsatz
1. Für Klagen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
gegen ausländische baugewerbliche Arbeitgeber aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz
sind die deutschen Gerichte international unzuständig, wenn der ausländische
Bauarbeiter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968,
dem sogenannten Brüsseler Abkommen, hat.
Fundstelle
AP Nr. 3 zu Art 5 Brüsseler Abkommen (red. Leitsatz 1 und Gründe)
DB 1997, 2284 (Leitsatz 1)
BB 1998, 902-903 (Leitsatz 1)
AP Nr. 2 zu § 1 AENTG (red. Leitsatz 1)
AP Nr. 4 zu Art 27 EGBGB nF (red. Leitsatz 1)
Tatbestand
Kläger ist die ..., eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
Der in Italien ansässige Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und
führte mindestens in den Monaten März bis Mai 1997 baugewerbliche
Arbeiten auf mehreren Baustellen in der Bundesrepublik Deutschland durch,
wo er zu diesem Zwecke gewerbliche Arbeitnehmer aus Italien beschäftigte.
Nach § 8 Ziff. 11.1 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages
für das Baugewerbe, § 56 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages
über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) i. d. Fassung vom
18. Dezember 1996 sind die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung
von Leistungen im Urlaubskassenverfahren dem Kläger übertragen.
§ 59 VTV regelt Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber dem
Kläger hinsichtlich seines Unternehmens sowie der von ihm in die Bundesrepublik
Deutschland entsandten Arbeitnehmer.
Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagtenseite insoweit auf
Auskunftserteilung in Anspruch.
Der Kläger beantragt,
den im Termin vom 07. Oktober 1997 trotz ordnungsgemäßer
Ladung nicht erschienenen Beklagten im Wege des Versäumnisurteils
zu verurteilen,
I. dem Kläger Auskunft zu erteilen über
1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter,
2. Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer am Betriebssitz,
3. inländische und ausländische Bankverbindung,
4. Steuernummer
des von ihm betriebenen Unternehmens,
II. dem Kläger hinsichtlich jedes einzelnen gewerblichen Arbeitnehmers,
den er seit 01.01.1997 in die Bundesrepublik Deutschland entsandt hat,
auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular folgende Auskünfte
zu erteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Heimatadresse,
2. inländische und ausländische Bankverbindung,
3. Ort der Baustelle, auf der er eingesetzt wird/wurde,
4. Art der Tätigkeit,
5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in der Bundesrepublik
Deutschland,
6. Einzugsstellen und deren Adressen, an welche die lohnbezogenen Beiträge
zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden,
7. Nummern, unter denen der Arbeitnehmer bei den unter Ziff. 6. genannten
Stellen geführt wird,
8. Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt
wird,
9. Steuernummer,
III. dem Kläger auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular
Auskunft zu erteilen über
1. Name, Vorname und Geburtsdatum,
2. Höhe des monatlichen Bruttolohnes in deutscher Währung
jedes einzelnen von ihm in den Monaten Februar, März, April und Mai
1997 in die Bundesrepublik Deutschland entsandten gewerblichen Arbeitnehmers
sowie über die Höhe des in den Monaten Februar, März, April
und Mai 1997 jeweils fällig gewordenen und an den Kläger abzuführenden
Urlaubskassenbeitrages,
IV. für den Fall, daß er diese Auskunftspflichten innerhalb
einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt,
an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3.380,00 DM
zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig. Das Arbeitsgericht WIESBADEN ist für
den Rechtsstreit international nicht zuständig.
Dies ergibt sich aus dem Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27.09.1968, dem sog. Brüsseler
Abkommen (ursprüngliche Fassung BGBl 1972 II Seite 773).
Dieses Abkommen ist auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Sachlich anwendbar ist das Abkommen nach Art. 1 in "Zivil- und Handelssachen,
ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt." Für die
Einordnung als Zivil- und Handelssache sind materiell-rechtliche Kriterien
maßgebend. Das Brüsseler Abkommen beschränkt sich daher
nicht auf Klagen vor den (ordentlichen) Zivilgerichten. Es gilt auch für
Verfahren vor sonstigen Gerichten, etwa Arbeits-, Straf- oder Verwaltungsgerichte
sofern Gegenstand der Klage eine Zivil- oder Handelssache ist. Unbestritten
sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten eine Zivil- oder Handelssache in
diesem Sinne (EuGH IPRax 83, 173; LAG München IPRax 92, 97; Zöller/Geimer,
ZPO, 20. Auflage 1997 Anhang I, Art. 1 GVÜ Randziffer 4; Baumbach/Albers,
ZPO, 54. Auflage 1996, AnerkVollstrAbk, Art. 1 EuGVÜ Randziffer 1
m.w.N.; MüKO ZPO 1992/Gottwald, Art. 1 IZPR Randziffer 24; Kretz,
AEntG, 1996, Teil C Randziffer 101). Das Brüsseler Abkommen ist im
vorliegenden Fall auch zeitlich anwendbar. Dies ist der Fall, wenn die
Klage zeitlich nach Inkrafttreten des Brüsseler Abkommens erhoben
worden ist. Hieran gibt es hier keine Zweifel:
Das Brüsseler Abkommen ist im Laufe der letzten Jahrzehnte sukzessive
zwischen Deutschland und folgenden Staaten in Kraft gesetzt: Belgien, Frankreich,
Italien, Luxemburg, Niederlande, Großbritannien, Irland, Dänemark,
Griechenland, Spanien, Portugal. Ein letztes Beitrittsabkommen vom 29.11.1996
betrifft den Beitritt von Finnland, Österreich und Schweden. Es ist
derzeit noch nicht in Kraft (vgl. im einzelnen und zu den im Detail unterschiedlichen
Fassungen Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 1997,
Einleitung, Randziffer 4 ff.).
Schließlich muß der/die Beklagte seinen/ihren Wohnsitz im
Hoheitsbereich eines Vertragsstaates haben. Für Gesellschaften und
juristische Personen steht deren Sitz dem Wohnsitz gleich (Art. 53 Abs.
1 Brüsseler Abkommen). Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Italien
und damit im Hoheitsbereich eines Vertragsstaates.
Mit der Anwendbarkeit des Brüsseler Abkommens ist auch dessen ausschließliche
Geltung festgestellt. Seine Zuständigkeitsregeln verdrängen die
Bestimmungen der deutschen ZPO. In seinem Zuständigkeitsbereich darf
deshalb zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nicht
mehr auf die ZPO zurückgegriffen werden (MüKO ZPO 1992/Gottwald,
Art. 2 IZPR Rdz. 2, 7; Geimer/Schütze, a.a.O., Einleitung Rdz. 21).
Nach Art. 20 Abs. 1 des Abkommens hat das Gericht die Zuständigkeit
von Amts wegen zu prüfen, auch wenn der Beklagte - wie hier - sich
nicht auf das Verfahren einläßt.
Art. 2 des Brüsseler Abkommens bestimmt, daß Personen, die
ihren Wohnsitz/Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses
Staates zu verklagen sind. Damit sind grundsätzlich die Gerichte des
Staates, in dem das verklagte Unternehmen seinen Sitz hat, international
zuständig.
Eine besondere Zuständigkeit des Arbeitsgerichts WIESBADEN besteht
nicht.
Nach Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Abkommens kann eine Person, die
ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem
anderen Vertragsstaat verklagt werden, "wenn ein Vertrag oder Ansprüche
aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht
des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen
wäre; ...''
Der Europäische Gerichtshof legt den Begriff "Vertrag oder Ansprüche
aus einem Vertrag" autonom, d.h. aus dem Sinnzusammenhang des Brüsseler
Abkommens aus (EuGH E 1993, 987; EuGH NJW 89, 1424; MüKo ZPO 1992/Gottwald,
Art. 5 IZPR Randziffer 2; Zöller/Geimer, Art. 5 GVÜ Randziffer
6; Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 5 Randziffer 18 ff.; Kropholler, Europäisches
Zivilprozeßrecht, 5. Auflage 1996, Art. 5 Randziffer 5, jeweils m.w.N.).
Abgelehnt wird damit eine Qualifikation nach der lex causae, also dem Recht
des Staates, dessen Recht nach den Kollisionsnormen des Gerichtsstaates
anwendbar ist, da diese Qualifikation einer Vereinheitlichung der Zuständigkeitsregeln
offensichtlich zuwiderlaufen würde. Aus dem gleichen Grund scheidet
auch eine Qualifikation nach der jeweiligen lex fori aus (MüKO ZPO
1992/Gottwald, a.a.O.; Kropholler, a.a.O.; m.w.N.). Der Begriff der vertraglichen
Ansprüche ist nach der autonomen Auslegung des EuGH weit auszulegen,
er führt zu "praktikablen, wenn auch dogmatisch schwer begründbaren
Ergebnissen" (Zöller/Geimer, a.a.O.). Entscheidend ist, daß
"ein solcher Anspruch seinen Grund in der Nichteinhaltung einer Vertragspflicht
findet" (Geimer/Schütze, a.a.O., Randziffer 18 m.w.N.). Der Gerichtsstand
des Art. 5 Nr. 1 ist z. B. eröffnet für Streitigkeiten über
die Wirksamkeit eines Vertrages, über Schadenersatzansprüche
wegen mißbräuchlicher Auflösung eines Handelsvertretervertrages,
aber auch für Klagen, durch die ein Verein oder eine sonstige juristische
Person gegen ihre Mitglieder Ansprüche auf Beitragsleistungen geltend
macht, ebenso wie für Klagen aus Binnenbeziehungen in einer Aktiengesellschaft
(Geimer/Schütze, a.a.O., Randziffern 19 bis 21 m.w.N.; MüKO ZPO
1992/Gottwald, a.a.O., Art. 5 Randziffer 4 m.w.N.; Kropholler, a.a.O.,
Randziffer 6 m.w.N.). Zweifelsfrei nicht unter Art. 5 Nr. 1 fallen Klagen
aus sogenannten Quasi-Kontrakten, wie Geschäftsführung ohne Auftrag
sowie Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, wobei für
die Abgrenzung im einzelnen nach Auffassung des EuGH nicht die vom IPR
des Erststaates bestimmte lex causae maßgeblich ist. Auch hier versucht
der EuGH eine vertragsautonome Qualifikation. Nicht vertraglich sind danach
z.B. Ansprüche aus unerlaubter Handlung aus Produkthaftung, wegen
ungerechtfertigter Bereicherung oder auch Anfechtungsklagen nach dem Anfechtungsgesetz,
weil diese Klage nicht aus einem Vertrag stammt (Geimer/Schütze, a.a.O.,
Randziffer 32).
Grundsätzlich scheidet Art. 5 Nr. 1 aus, wenn zwischen den Parteien
keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen (EuGH JZ 95, 90;
Baumbach/Albers, a.a.O., Art. 5 EuGVÜ Randziffer 1; Geimer/Schütze,
a.a.O., Randziffer 33).
Zwischen den Parteien bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen.
In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. Urteil vom 22.01.1997
- 10 AZR 908/94, S. 8) ist anerkannt, daß die Beitragspflicht zu
den Sozialkassen des Baugewerbes nicht durch rechtsgeschäftliches
Handeln begründet wird. Voraussetzung ist vielmehr allein die Ausführung
baugewerblicher Tätigkeiten durch das Unternehmen.
Ob Tarifverträge als Kollektivverträge überhaupt zuständigkeitsbegründende
Verträge im Sinne der autonomen Interpretation des EuGH sein können,
kann hier dahinstehen. Auch bei weitester Auslegung des Vertragsbegriffs
im Sinne der Rechtsprechung des EuGH muß zur Kenntnis genommen werden,
daß der Kläger und der verklagte ausländische Bauarbeitgeber
weder mittelbar über einen Arbeitgeberverband noch gar unmittelbar
am Zustandekommen der fraglichen Tarifverträge beteiligt waren, aus
denen jetzt Ansprüche hergeleitet werden. Zwischen dem Kläger
und dem verklagten Bauarbeitgeber dürfte es in der Regel (abgesehen
von eventuellem außergerichtlichem Briefverkehr) überhaupt keinen
rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Kontakt
gegeben haben, der als Anknüpfungspunkt für einen vertraglichen
Anspruch im Sinne des Art. 5 Nr. 1 dienen könnte. Die tarifvertraglichen
Regelungen über Urlaub und Lohn finden nur über die Erstreckungsregelung
des § 1 AEntG in Verbindung mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung
der auf dem AEntG fußenden Tarifverträge auf diese Anwendung.
Diese Form der rechtlichen Verpflichtung ist eher einem gesetzlichen Schuldverhältnis
nachgebildet. Ein Bezug zu wie auch immer gearteten vertraglichen Ansprüchen
fehlt (ebenso Kretz, AENTG 1996, Teil C Randziffer 112; BAG vom 22.01.1997,
10AZR 908/94).
Dagegen meinen Koberski/Sahl/Hold (AEntG 1997, § 1 Randziffer 269),
es handele sich bei den sich aus den einschlägigen Tarifverträgen
der Bauwirtschaft für die Arbeitgeber ergebenden Beitragspflichten
um vertragliche Pflichten im Sinne des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler
Abkommens, da es sich bei diesen Verpflichtungen letztlich nicht um eine
staatliche Regelung handele, sondern um eine inhaltlich auf dem Verhandlungsgleichgewicht
beruhende und unter Beachtung unternehmerischer Interessen zustandegekommenen
Regelung. Dies rechtfertige es auch, die daraus auch für Außenseiter
folgende Verpflichtung als vertragliche Verpflichtung im Sinne des Art.
5 Nr. 1 des Brüsseler Abkommens aufzufassen. Dieser Ansicht muß
zunächst entgegengehalten werden, daß nicht jede nicht-staatliche
Regelung eine vertragliche Regelung ist und daß die Berücksichtigung
von Verhandlungsgleichgewichten und unternehmerischen Interessen nicht
regelmäßig und automatisch vertragliche Pflichten begründet.
Außerdem kann die Behauptung, die einschlägigen allgemeinverbindlichen
Tarifverträge der Bauwirtschaft beruhten auf einem Verhandlungsgleichgewicht
und berücksichtigten unternehmerische Interessen, in dieser Allgemeinheit
nicht nachvollzogen werden. Zumindest in Bezug auf die Interessen der ausländischen
Bauunternehmen trifft dies nicht zu.
Selbst wenn die klägerischen Begehren entgegen der hier vertretenen
Ansicht vertraglicher Natur wären, wäre das Arbeitsgericht WIESBADEN
gleichwohl nicht nach Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Abkommens international
zuständig, denn der Erfüllungsort für die unterstellt vertraglichen
Ansprüche des Klägers läge regelmäßig im Ausland.
Aus der Formulierung des Art. 5 Nr. 1 "vor dem Gericht des Ortes, an
dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre"
wird deutlich, daß es zur Begründung der Zuständigkeit
jeweils auf die streitige Verpflichtung ankommt. Anknüpfungspunkt
ist die Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet, nicht etwa
irgendeine Verpflichtung oder die vertragscharakteristische Leistung. Art.
5 Nr. 1 eröffnet eine Zuständigkeit nur dann, wenn die konkrete
streitgegenständliche Verbindlichkeit im Gerichtsstaat zu erfüllen
ist oder erfüllt wurde.
Zur Ermittlung des Erfüllungsortes stellt der EuGH auf eine Qualifikation
lege causae ab (EuGH NJW 77, 791; EuGH NJW 95, 183; BGH NJW 91, 3095; Geimer/Schütze,
a.a.O., Art. 5 Randziffer 63; MüKO ZPO 1992/Gottwald, a.a.O., Art.
5 Randziffer 13; Kropholler, a.a.O., Art. 16 Randziffer 16 m.w.N.). Der
Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre, ist demnach nach
dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit
befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend
ist.
Das deutsche internationale Privatrecht wird, vertragliche Schuldverhältnisse
betreffend, durch die §§ 27 ff. EGBGB bestimmt.
Nach § 27 EGBGB unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten
Recht. Diese Vorschrift kommt im vorliegenden Zusammenhang offenkundig
nicht zur Anwendung. Der Kläger hat mit dem verklagten baugewerblichen
Unternehmen im Ausland regelmäßig keine Absprache über
das anwendbare Recht getroffen.
Gemäß § 28 EGBGB besteht der Grundsatz der objektiven
Schwerpunkt Anknüpfung. Falls die Parteien das anzuwendende Recht
nicht nach Art. 27 EGBGB vereinbart haben, unterliegt der Vertrag dem Recht
des Staates,
mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Läßt sich jedoch
ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser
Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn
ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewandt werden. Gemäß
Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen
mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische
Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder
eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag
jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, daß er die engsten
Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung
befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen
als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung
befindet. Dieser Absatz ist jedoch nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische
Leistung nicht bestimmen läßt.
Die Ansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten weisen
die engsten Verbindungen zu Deutschland auf. Es käme daher, die vertragliche
Natur der klägerischen Ansprüche unterstellt, deutsches Recht
zur Anwendung.
Die Ansprüche des Klägers beruhen nämlich über das
AEntG auf deutschen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Diese sind
gerade dafür gemacht, die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Bauunternehmen
gegenüber ausländischen zu verbessern. Ausländische Bauunternehmen
werden nur deshalb vom Kläger zu Beitragszahlungen herangezogen, weil
sie in Deutschland aktiv werden. Die Tätigkeit dieser Unternehmen
in ihrem Heimatland oder in anderen Ländern ist für die Verpflichtung
aus den zitierten Tarifverträgen ohne Belang. Dies ergibt sich deutlich
aus § 1 Abs. 4 AEntG, in dem für die Zuordnung zum betrieblichen
Geltungsbereich der fraglichen Tarifverträge allein die von dem ausländischen
Arbeitgeber in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit
als Betrieb gelten. Damit ist auch die Vermutung entkräftet, mit der
Art. 28 Abs. 2 EGBGB arbeitet. Im vorliegenden Fall sollen die Verpflichtungen
der ausländischen baugewerblichen Unternehmer gerade keine besondere
Verbindung zu ihrem Heimatland haben. Dem AEntG ist es gleichgültig,
aus welchem Land die baugewerblichen Unternehmer kommen, die ihre Leistung
auf dem deutschen Markt anbieten. § 57 Abs. 3 des allgemeinverbindlichen
Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986
in der Fassung vom 18.12.1996 (VTV) will dementsprechend das Urlaubskassenverfahren
auch deutschem Recht unterstellen.
Dieses Ergebnis wird gestützt durch die folgenden Erwägungen
zu Art. 34 EGBGB. Danach berühren die zitierten Vorschriften des deutschen
internationalen Privatrechts nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen
Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht
den Sachverhalt zwingend regeln. Diese Vorschrift gilt für jede Art
von schuldrechtlichen Verträgen. Anerkannt ist auch, daß Art.
34 EGBGB im arbeitsrechtlichen Zusammenhang nicht nur Schutzvorschrift
zugunsten des Arbeitnehmers ist. Vielmehr geht es auch um Regeln, die in
erster Linie der Durchsetzung öffentlicher Interessen staats- oder
wirtschaftspolitischer Art dienen. Art. 34 EGBGB greift daher immer dann
ein, wenn ordnungspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland
die Geltung einer bestimmten zwingenden Vorschrift unabhängig vom
Vertragsstatut erfordern (Kretz, a.a.O., Teil B Randziffer 7 m.w.N.).
Im einzelnen ist es umstritten, welche deutschen Vorschriften zwingenden
Charakter im Sinne des internationalen Privatrechts haben. Der Streit kann
hier jedoch dahinstehen. Zur Untermauerung des oben gefundenen Ergebnisses
reicht es aus festzustellen, daß das (deutsche) AENTG selbst festlegt,
daß den in § 1 AEntG genannten Arbeitsbedingungen zwingender
Charakter im Sinne des Art. 34 EGBGB zukommen soll (vgl. Kretz, a.a.O.,
Teil B Randziffer 10; Arbeitnehmerentsendegesetz, Gesetzestext und Materialien,
S. 32).
Die lex causae, nach der gemäß der Rechtsprechung des EuGH
für die Bestimmung des zuständigkeitsbegründenden Erfüllungsortes
im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Abkommens abzustellen wäre,
ergäbe im vorliegenden Fall also die Anwendung deutschen Rechts, konkret
des § 269 Abs. 1 BGB. Danach liegt der Erfüllungsort grundsätzlich
am Wohnsitz/Sitz des Schuldners, mithin im vorliegenden Zusammenhang regelmäßig
im Ausland.
Es gibt auch keine wirksamen Vereinbarungen der Parteien über einen
Erfüllungsort in Deutschland.
Solche Vereinbarungen über den Erfüllungsort können auch
eine Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Abkommens
begründen. Dabei kommt es nur darauf an, ob die maßgebliche
lex causae solche Vereinbarungen zuläßt. Auf die für Gerichtsstandsvereinbarungen
in Art. 17 des Brüsseler Abkommens vorgeschriebene Form kommt es dabei
nicht an (EuGH, IPRax 1981, 89; Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 5 Randziffer
81; MüKO ZPO 1992/Gottwald, a.a.O., Art. 5 Randziffer 15; Kropholler,
a.a.O., Art. 5 Randziffer 22 m.w.N.). Wie oben festgestellt, verweist das
deutsche IPR auf das deutsche Recht als lex causae. Aus § 269 Abs.
1 BGB folgt, daß der Leistungsort in erster Linie der Bestimmung
der Parteien unterliegt. Erforderlich ist eine Vereinbarung der Parteien,
die ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden kann. Im vorliegenden
Fall ist eine unmittelbare Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem
verklagten ausländischen Bauunternehmen nicht zu finden. Bei dem für
allgemeinverbindlich erklärten § 57 des VTV vom 12.11.1986 in
der Fassung des Tarifvertrages vom 18.12.1996 handelt es sich auch nicht
um eine Vereinbarung über den Erfüllungsort. Dort heißt
es zwar:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK
gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für deren Ansprüche
gegen die ULAK ist WIESBADEN.
Diese Vereinbarung ist jedoch von den Tarifvertragsparteien der deutschen
Bauwirtschaft geschlossen worden. Sie ist somit keine Vereinbarung der
Prozeßparteien im Sinne von § 269 Abs. 1 BGB. Ihre Erstreckung
auf Streitigkeiten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern des Baugewerbes sowie
des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 48 Abs. 2 ARBGG. Dort
ist festgehalten, daß die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag die
Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts
festlegen können für u.a. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien
zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern. Bereits der Text dieser Vorschrift
zeigt, daß die Tarif Vertragsparteien in Tarifverträgen nur
über die örtliche Zuständigkeit und damit den Gerichtsstand
befinden können, nicht aber über den Erfüllungsort. Dies
ergibt sich zusätzlich auch aus dem letzten Satz des § 48 Abs.
2 ARBGG, wenn dort festgehalten ist, daß die in § 38 Abs. 2
und 3 der ZPO vorgesehenen Beschränkungen keine Anwendung finden.
Auch in § 38 Abs. 2 und 3 ist ausschließlich von Gerichtsstandsvereinbarungen,
nicht aber von Vereinbarungen über den Erfüllungsort die Rede.
Andere ''Ermächtigungsgrundlagen" für Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien
in Bezug auf den Erfüllungsort für tarifvertragliche Leistungen
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder gemeinsamen Einrichtungen
und diesen sind nicht ersichtlich. Das bedeutet, daß § 57 VTV
insoweit unwirksam ist, als er WIESBADEN auch als Erfüllungsort von
Ansprüchen des Klägers gegenüber Arbeitgebern der Bauwirtschaft
wie auch von Ansprüchen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Bauwirtschaft
gegen den Kläger vorsieht. Die Erwähnung des Erfüllungsortes
in der zitierten Tarifklausel muß als redaktionelle Nachlässigkeit
betrachtet werden. Vielfach hat die Vereinbarung eines Erfüllungsortes
nur den Zweck, den Gerichtsstand zu bestimmen. Derart ''abstrakte" Erfüllungsortvereinbarungen
sind für den Leistungsort im Sinne des § 269 ohne Bedeutung (BGH
WM 95, 859; Palandt, BGB, 56. Aufl. 1997, § 269 Randziffer 9; Kropholler,
a.a.O., Art. 5 Randziffer 23 unter Verweis auf eine dem EuGH z. Zt. vorliegende
Sache, Az. 106/95, Vorlage durch BGH, u.a. in RIW 95, 410).
Somit bleibt im Rahmen der angestellten Hilfserwägung festzuhalten,
daß auch bei unterstellt vertraglicher Natur
des klägerischen Begehrens eine internationale Zuständigkeit
des erkennenden Gerichts nicht begründet wäre.
Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts WIESBADEN
ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 3 des
Brüsseler Abkommens. Danach kann eine Person in einem anderen Vertragsstaat
verklagt werden,
''wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten
Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen
Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes,
an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist".
Den Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne dieser Vorschrift bestimmt
der EuGH vertragsautonom, d. h. losgelöst von nationalen Definitionen
und auch unabhängig von der lex fori des Gerichtsstaates oder der
lex causae. Der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Abkommens
bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten
geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5
Nr. 1 des Brüsseler Abkommens anknüpfen (EuGH NJW 88, 3088; MüKO
ZPO 1992/Gottwald, a.a.O., Art. 5 Rn 26; Geimer/ Schütze, a.a.O.,
Art. 5 Rn 146 m.w.N.; Baumbach/Albers, a.a.O., Art. 5 EuGVÜ Randziffer
1; Kropholler, a.a.O., Art. 5 Randziffer 49). Der Begriff der unerlaubten
Handlung ist weit auszulegen (BGH NJW 88, 1467; BGH NJW 85, 561). Weder
rechtswidrige noch schuldhafte Verstöße sind notwendig. Hierauf
weist schon die Wendung in Art. 5 Nr. 3 hin, wonach Handlungen ausreichen,
"die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt" sind. In Betracht kommen
alle Eingriffe in subjektive Rechte, rechtliche Interessen und Vermögenspositionen,
wie z. B. bei unlauterem Wettbewerb (BGH NJW 88, 1466; OLG München
NJW-RR 94, 190), Schäden aufgrund fehlerhafter Produkte, Schäden
aufgrund von Kartellverstößen und auch Haftungsklagen wegen
Verletzung von Schutzgesetzen, z. B. lebensmittelrechtlicher Vorschriften
(BGH NJW 87, 592), ebenso Klagen, die einen allgemeinen Vermögensschaden
geltend machen, z. B. nach § 826 BGB (Kiethe, NJW 94, 222 und allgemein
zum Anwendungsbereich des Art 5. Nr. 3 Geimer/Schütze, a.a.O., Art,.
5 Randziffer 147 ff. m.w.N. und Kropholler, a.a.O., Art. 5 Randziffer 50
ff.).
Die Grenze bilden vertragliche Beziehungen. Zur Abgrenzung stellt der
EuGH darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische
Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang
mit einem Vertrag stehen, daß dieses vertragliche Element ganz im
Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses
ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen ist Art. 5 Nr. 3 unanwendbar
(EuGH
NJW 88, 3088).
Wollte man sich der o.a. Hilfserwägung anschließen, wonach
das Begehren des Klägers vertraglicher Natur wäre, könnte
allein deshalb hier das Vorliegen eines deliktischen Gerichtsstandes abgelehnt
werden.
Aber auch die vom Gericht vertretene Ansicht, daß das Begehren
des Klägers nicht in einem Vertrag wurzelt, führt nicht zur Begründung
eines internationalen deliktischen Gerichtsstandes.
Die Nichterfüllung der tarifvertraglichen Verpflichtungen durch
ausländische baugewerbliche Unternehmer ist nämlich keine unerlaubte
Handlung oder eine solche, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht.
Das Arbeitnehmerentsendegesetz entfaltet insoweit insbesondere keine Schutzwirkung
zugunsten des Klägers und ist damit kein Schutzgesetz im Sinne von
§ 823 Abs. 2 BGB.
Den Schutz eines anderen bezweckt eine Rechtsnorm, wenn sie, sei es
auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit, gerade dazu dienen soll, den
einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen Verletzung eines Rechtsguts
zu schützen (vgl. Palandt, a.a.O., § 823 Randziffer 141 m.w.N.).
Zwar begehen gemäß § 5 AEntG ausländische baugewerbliche
Arbeitgeber, die ihren Verpflichtungen nach dem AENTG nicht nachkommen,
eine
Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis zu 30.000,00 DM bzw.
100.000,.00 DM (§ 5 Abs. 3 AEntG) geahndet werden kann. Diesen Gedanken
nehmen die Kommentierungen von Kretz (a.a.O., Teil C Ziffer 106) und von
Koberski/Sahl/Hold (a.a.O., § 1 Randziffer 267) in Anknüpfung
an Däubler (DB 95, 730) auf. Sie vertreten die Auffassung, das AENTG
und die es ausführenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge
dienten auch dazu, die Arbeitsbedingungen der ins Bundesgebiet entsandten
ausländischen Arbeitnehmer zu sichern. Diese könnten sich bei
Nichterfüllung ihrer Ansprüche nach dem AEntG somit auf Art.
5 Nr. 3 des Brüsseler Abkommens berufen und ihren Arbeitgeber in der
Bundesrepublik Deutschland verklagen. Diese Autoren sehen das AENTG und
die es ausführenden Tarifverträge aber nur als Schutzgesetz zugunsten
der entsandten ausländischen Arbeitnehmer. Eine Schutzwirkung zugunsten
des Klägers für die hier fraglichen Auskunfts- und Beitragsklagen
wird nicht behauptet.
Sie ergibt sich auch nicht aus der Schutzrichtung der Regelungen des
AEntG. Diese kann der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien
entnommen werden. Aus ihnen geht deutlich hervor, daß das AEntG jedenfalls
nicht zum Schutz des Klägers vor Vermögensschäden gemacht
wurde.
Gegen die Entscheidung ist Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht
unter dem Aktenzeichen 10 Sa 2257/97 eingelegt.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1996 in Kraft.
B.
Umsatzsteuerabzugsverfahren bei Auslandsberührung
Verschärfte Markt- und Wettbewerbsbedingungen zwingen dazu die
Kosten zu reduzieren. Der erste Schritt ist häufig die Freisetzung
eigener gewerblicher Mitarbeiter, der zweite die Umstellung auf die Beschäftigung
von Subunternehmern und der dritte die Beschäftigung ausländischer
Subunternehmer. Deren Vorteile liegen vor allem auf der Kostenseite.
Deutsche Auftraggeber müssen allerdings insoweit die steuerrechtlichen
Besonderheiten beachten. Deren Mißachtung zieht strenge Sanktionen
nach sich. Der Gesetzgeber hat den deutschen Bauunternehmen bei Zahlungen
an ausländische Subunternehmer nicht nur die Einhaltung der tariflichen
Mindestbedingungen auferlegt. Insbesondere bei der Umsatzsteuer ist Vorsicht
geboten. Die Nichtbeachtung der deutschen Steuervorschriften kann in die
Haftung für die Steuerschulden des Steuerausländers führen.
I. Umsatzsteuer-Abzugsverfahren
Im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr ist das Umsatzsteuer-Abzugsverfahrens
(USt-Abzugsverfahren) nach den §§ 51 bis 56 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
(UStDV) zwingend zu beachten. Die Verpflichtung bedeutet für den deutschen
Auftraggeber (Leistungsempfänger): Es müssen die vom ausländischen
Subunternehmer (Leistenden) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berechnet,
einbehalten und an das für den deutschen Auftraggeber zuständige
Finanzamt abgeführt werden, wenn der Leistende ein im Ausland ansässiger
Unternehmer ist und steuerpflichtige Werklieferungen oder steuerpflichtige
sonstige Leistungen erbracht hat (§ 51 Absatz 1 Nummer 1 UStDV). Die
Vorschrift gilt für alle ausländischen Subunternehmer (EU- und
Nicht-EU-Staaten).
II. Anwendungsbereich
1. Als Leistungsempfänger sind im Inland ansässige Auftraggeber
verpflichtet, Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen, wenn sie
Unternehmer
oder juristische Person des öffentlichen Rechts sind (§
51 Absatz 2 UStDV). Auch Kleinunternehmer und Unternehmer, die ausschließlich
steuerfreie Umsätze tätigen, müssen das USt-Abzugsverfahren
anwenden. Allein zu diesem Zweck müssen sie eine Steuernummer bei
ihrem Finanzamt beantragen, unter der sie dann die Umsteuervoranmeldungen
einzureichen haben.
2. Die Vorschriften des USt-Abzugsverfahrens müssen im Inland ansässige
Auftraggeber nur beachten, wenn der Subunternehmer ein im Ausland ansässiger
Unternehmer ist. Im Ausland ansässig ist ein Unternehmer, der weder
im Inland noch auf der Insel Helgoland und in den Freihäfen Deutschlands
einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung
hat (§ 51 Absatz 3 UStDV).
3. Die Bestimmungen des USt-Abzugsverfahrens sind nur dann zwingend
anzuwenden, wenn der im Ausland ansässige Unternehmer steuerpflichtige
Werklieferungen (§ 3 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz [UStG]) oder steuerpflichtige
sonstige Leistungen (§ 3 Absatz 9 UStG) für einen deutschen Auftraggeber
ausführt (§ 51 Absatz 1 Nummer 1 UStDV).
IV. Sanktion
Doppelte Umsatzsteuerzahlungen drohen, wenn es rechtswidrig unterlassen
wird, die Umsatzsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt
abzuführen. Das Finanzamt kann dann den inländischen Auftraggeber
für den möglichen Steuerausfall in Haftung nehmen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 25.5.1990, Az: V R 167/84, Umsatzsteuer-Rundschau
1990, S. 320) ist das USt-Abzugsverfahren auch anzuwenden, wenn Zweifel
an der inländischen Ansässigkeit des Subunternehmers bestehen
oder bestehen hätten müssen.
V. Haftungsvermeidung
Um die Haftung auf die Umsatzsteuer zu vermeiden, kann folgendes unternommen
werden:
Der Auftraggeber sollte die Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer
nur unterlassen, wenn der ausländische Subunternehmer eine Ansässigkeitsbescheinigung
des für ihn in Deutschland zuständigen Finanzamts vorlegt (§
51 Absatz 3 Satz 3 UStDV und Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil
vom 19.6.1986, Az: X K 230/84, EFG 1987, 47).
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