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Doch kein
fliegender Gerichtsstand bei Internetwettbewerbsstreitigkeiten?
Beitrag von Rechtsanwalt Tim Geißler
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Bisher galt die Auffassung, daß
Wettbewerbsverstöße, die über das Internet stattfinden gerichtlich
überall dort verfolgt werden können, wo der Verstoß über das Internet
wahrgenommen werden konnte. Die prozessualen Vorschriften der § 24 UWG
und
§ 32 ZPO wurden hier recht großzügig ausgelegt
und es galt jeweils als Gerichtsstand der entsprechende Begehungsort.
Das OLG Bremen hat in seinem Urteil vom
17.02.2000 (AZ: 2 U 139/99 rechtskräftig) nunmehr entschieden, daß
diese Praxis nicht uneingeschränkt gilt.
Die Zulässigkeit einer gerichtlichen
Inanspruchnahme sei örtlich auf solche Gebiete beschränkt, in denen
sich die Verletzungshandlung bestimmungsgemäß auswirken soll.
Unter dem Gesichtspunkt dieser Entscheidung
wird man nunmehr prüfen müssen und auch im Rahmen einer Klage dazu
vortragen müssen, aus welchem Grund die Werbung gerade an dem Klageort
bestimmungsgemäß wahrgenommen werden sollte.
Als Konsequenz für die Praxis ergibt sich
hieraus wohl folgendes:
Die herrschende Meinung der Literatur und der
Gerichte geht bei Wettbewerbsverstößen, die im Internet begangen
werden davon aus, daß diese in der Bundesrepublik vor jedem Deutschen
Gericht verfolgt werden können (Ort der Begehung). Die freie
Wählbarkeit des Gerichtsstandes bleibt an sich aufrechterhalten.
Allerdings muß der entsprechende Wettbewerbsverstoß auf einer
Internetseite dahingehend analysiert werden, an welchen
Empfängerkreis sich die Seite textlich und inhaltlich richtet. Es wird
somit eine Einengung des entsprechenden Marktes herbeigeführt.
Vorsicht ist geboten, bei solchen Seiten die Disclamer benutzen um
bestimmte Adressaten (örtlicher oder sachlicher Natur) auszuschließen
oder der Vertrieb von Waren an bestimmte Personenkreise ausgeschlossen
wird.
Die Darlegungslast im Fall eines Prozesses wird hierdurch erhöht.
Wuppertal, den 13.10.2000
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