Doch
kein fliegender Gerichtsstand bei Internetwettbewerbsstreitigkeiten?
Beitrag von Rechtsanwalt Tim Geißler
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Bisher galt die Auffassung, daß Wettbewerbsverstöße,
die über das Internet stattfinden gerichtlich überall dort verfolgt werden
können, wo der Verstoß über das Internet wahrgenommen werden konnte. Die
prozessualen Vorschriften der § 24 UWG und
§ 32 ZPO wurden hier recht großzügig ausgelegt und es
galt jeweils als Gerichtsstand der entsprechende Begehungsort.
Das OLG Bremen hat in seinem Urteil vom 17.02.2000
(AZ: 2 U 139/99 rechtskräftig) nunmehr entschieden, daß diese Praxis nicht
uneingeschränkt gilt.
Die Zulässigkeit einer gerichtlichen Inanspruchnahme
sei örtlich auf solche Gebiete beschränkt, in denen sich die
Verletzungshandlung bestimmungsgemäß auswirken soll.
Unter dem Gesichtspunkt dieser Entscheidung wird man
nunmehr prüfen müssen und auch im Rahmen einer Klage dazu vortragen müssen,
aus welchem Grund die Werbung gerade an dem Klageort bestimmungsgemäß
wahrgenommen werden sollte.
Als Konsequenz für die Praxis ergibt sich hieraus wohl
folgendes:
Die herrschende Meinung der Literatur und der Gerichte
geht bei Wettbewerbsverstößen, die im Internet begangen werden davon aus, daß
diese in der Bundesrepublik vor jedem Deutschen Gericht verfolgt werden können
(Ort der Begehung). Die freie Wählbarkeit des Gerichtsstandes bleibt an sich
aufrechterhalten. Allerdings muß der entsprechende Wettbewerbsverstoß auf
einer Internetseite dahingehend analysiert werden, an welchen
Empfängerkreis sich die Seite textlich und inhaltlich richtet. Es wird somit
eine Einengung des entsprechenden Marktes herbeigeführt. Vorsicht ist geboten,
bei solchen Seiten die Disclamer benutzen um bestimmte Adressaten (örtlicher
oder sachlicher Natur) auszuschließen oder der Vertrieb von Waren an bestimmte
Personenkreise ausgeschlossen wird.
Die Darlegungslast im Fall eines Prozesses wird hierdurch erhöht.
Wuppertal, den 13.10.2000
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