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Die Änderungen des Fernabsatzgesetzes (FernAbsG)
gelten
insbsondere für Unternehmer im
E-Commerce
Beitrag von Ref. Wiebke
Jungjohann
Und Rechtsanwalt Tim Geißler
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Das Internet erfreut sich
einer immer größer werdenden Beliebtheit. Auch im privaten Bereich
wird es immer häufiger genutzt. Insbesondere der Kauf von allen
erdenklichen Waren über das Internet, der Online - Handel, aber auch
das Telefonmarketing und der Versandhandel können von immer mehr
Verbrauchern genutzt werden. Damit werden diese Vertriebsformen auch
für immer mehr Anbieter interessanter. Insgesamt werden daher immer
mehr Verträge abgeschlossen, die nur unter Berücksichtigung bestimmter
Verbraucherschutzvorschriften wirksam zustande kommen.
Dieser Entwicklung wurde durch den Erlaß der EU – Richtlinie 97/7/EG
Rechnung getragen.
Innerhalb der Umsetzung dieser Richtlinie wurde unter anderem auch das
Fernabsatzgesetz (FernAbsG) geändert und vom Bundestag am 13.04.2000
in seiner neuen Fassung verabschiedet.
Diese neue Fassung des Gesetzes beinhaltet für den Verbraucher viele
Vorteile und dür den E-Commerce-Unternehmer einige (organisatorische)
Nachteile; so wird insbesondere eine umfassendere Informations- bzw.
Belehrungspflicht des Unternehmers eingeführt und dem Verbraucher eine
längere Widerrufsfrist zugestanden. Auch sind durch die umfassenden
Gesetzesausnahmen entstehende Rechtsunsicherheiten zu befürchten.
Dem gegenüber steht jedoch die Hoffnung, daß durch die erweiterten
Schutzvorschriften zugunsten der Verbraucher diese ein stärkeres
Vertrauen in den E-commerce gewinnen. Dies würde sich letztendlich
positiv auf den Umsatz der Unternehmer auswirken.
Findet das FernAbsG auf mich
Anwendung?
Der Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetz richtet sich nach den
Kommunikationsmitteln, die verwendet wurden, um den Vertrag
abzuschließen.
Wesentlich ist hierbei, daß der Vertrag ohne jeglichen persönlichen
Kontakt, d.h. unter ausschließlicher Zuhilfenahme von
Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden muß. Bei
Fernkommunikationsmitteln ist das wesentliche Merkmal, dass sie den
Vertragschluß unter Abwesenden ermöglichen.
In Betracht kommt hierbei
insbesondere die folgenden Verkaufsformen:
- der Online - Handel,
- Teleshopping,
- Telefonmarketing
- oder auch der Versandhandel.
Jedoch greift das Gesetz nur
bei dem „organisierten Fernabsatz“:
nicht ausreichend ist daher, wenn ein Unternehmer ausnahmsweise mal
einen Vertrag durch Kommunikationsmittel abschließt.
Desweiteren macht das Gesetz selbst Ausnahmen:
Gemäß § 1 III FernAbsG soll keine Anwendung bei Verträgen
- über Fernunterricht,
- über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden,
- über Finanzgeschäfte,
- über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten,
- über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränke oder sonstige
Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs und
- über Erbringung von Dienstleistungen bestimmter Art erfolgen.
Ebenfalls ist eine Anwendung
ausgeschlossen, wenn es sich um Verträge handelt, die unter Verwendung
von Warenautomaten oder automatisierter Geschäftsräume oder die mit
Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von
öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand
haben, geschlossen werden.
Prägend für den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, dass sich die Vertragsparteien
in einem ungleichgewichtigen Verhältnis befinden.
Da es sich bei dem FernAbsG um ein verbraucherschützendes Gesetz
handelt soll es auch nur Anwendung finden, wenn ein Unternehmer einem
Verbraucher gegenübersteht.
Die Definitionen zu diesen
beiden Begriffen sind nun in den Allgemeinen Teil des BGB aufgenommen
worden.
Verbraucher nach § 13 BGB
Gemäß § 13 BGB handelt es sich um einen Verbraucher bei einer
natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt,
der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer nach § 14 BGB
In § 14 BGB wird der Unternehmer als eine natürliche oder juristische
Person definiert, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
also der Kaufmann, der nichtkaufmännischen Gewerbetreibende oder der
Freiberufler.
Das FernAbsG findet somit keine Anwendung, wenn zwei Privatleute
einen Vertrag mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln schließen.
Ebensowenig, wenn der Vertrag „B2B“, also unter Kaufleuten zu nicht
privaten Zwecken abgeschlossen wurde.
II.
Was muß ich als Unternehmer beachten?
Durch die Änderungen wurde der Schutz der Verbraucher erhöht. Damit
steigen die Anforderungen, die an die Unternehmer gestellt werden,
drastisch und automatisch.
1. Informationspflicht des
Unternehmers
Die erste wesentliche Neuerung betrifft gemäß § 2 FernAbsG die
Informationspflicht des Unternehmers:
Diese wurde zugunsten des Verbrauchers erweitert und umfaßt nun
deutlich mehr Kriterien. Der Verbraucher muß noch bei der
Fernkommunikation rechtzeitig vor Vertragsschluß informiert werden;
ihm sind die Informationen spätestens bis zur vollständigen Erfüllung
des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
2. Dauerhafter Datenträger
Was unter einem dauerhaften Datenträger zu verstehen ist, gibt das
Gesetz in § 361 III BGB selbst vor. Danach handelt es sich um eine
Urkunde oder ein anderes Medium, das es erlaubt, Informationen für
eine ausreichende Zeit in immer wieder gleicher Form zu lesen. Es ist
somit auch möglich, die erforderlichen Informationen auf einer CD -
ROM zu übersenden, wenn der konkrete Empfänger über ein Dateiformat
verfügt, das ihm die Wiedergabe in lesbaren Schriftzeichen erlaubt.
Problematisch gestaltete sich dagegen noch die körperlose Übersendung
von Informationen, insbesondere wenn die Übertragung durch E-mails
oder durch das www erfolgen soll.
WICHTIG!
Unstreitig ist es nicht ausreichend, wenn die Informationen lediglich
im Internet zum downloading bereitgehalten werden, denn hier ist eine
nachträgliche Veränderung möglich, wenn der Verbraucher nicht zu
Beginn tatsächlich herunterlädt.
Jedoch ist die Möglichkeit einer unveränderten Wiedergabe bei dem
Versenden einer E-mail dann gegeben, wenn die Mail in dem Briefkasten
des Verbrauchers gelandet ist und mir Kenntnisnahme gerechnet werden
kann. Der Unternehmer kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den
Inhalt der E-mail zugreifen und ihn verändern und auch nach den
allgemeinen Regeln sind alle Voraussetzungen des Zugangs gegeben.
3. Inhalt der
Informationspflicht
Jedoch muß sich der Unternehmer nicht nur über die Art und Weise der
Bereitsstellung oder Versendung der Informationen Gedanken machen;
auch inhaltlich müssen die Angaben den gesetzlichen Ansprüchen
genügen.
Seine Informationspflichten beziehen sich im Einzelnen auf:
- seine Identität und Anschrift
- wesentliche Merkmale des Vertragsgegenstandes
- den Zeitpunkt des Zustandekommen des Vertrages
- ggf. die Mindestlaufzeit des Vertrages
- ggf. den Vorbehalt, eine gleichwertige Leistung zu erbringen
- ggf. den Vorbehalt, die Leistung im Falle der Nichtverfügbarkeit
nicht zu erbringen
- den Preis der Ware oder Dienstleistung und ggf. Liefer- und
Versandkosten
- Zahlungs- und Liefermodalitäten
- Das Widerrufs- oder Rückgaberecht
- Die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote
Den Beweis für den Informationsinhalt und –zugang trifft gemäß § 361a
III 2 BGB den Unternehmer.
Daher erscheint es ratsam, auch wenn das Gesetz dies nicht
vorschreibt, sich den Erhalt der Informationen, die ja auch unter
anderen das Widerrufsrecht des Bestellers umfassen, von dem
Verbraucher quittieren zu lassen.
4. Widerrufsrecht und
Rückgaberecht
Jedoch beschränken sich die Neuerungen nicht nur auf einen erweiterte
Informationspflicht des Unternehmers. Auch das Rückgabe- bzw.
Widerruftsrecht sind zugunsten des Bestellers geändert worden.
Das Widerrufsrecht steht dem Besteller grundsätzlich zu. Er kann den
geschlossenen Vertrag gemäß der §§ 361a, 361b BGB innerhalb von zwei
Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Vertrag ist innerhalb
dieser Zeit jedoch wirksam, daß heißt der Besteller kann bereits
innerhalb der Frist Erfüllungsansprüche geltend machen und die
Übersendung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung verlangen.
Wenn er widerrufen sollte, hätte dies zur Folge, daß der Vertrag
nachträglich, also rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Abschlusses
unwirksam werden würde.
Diese Frist beginnt gemäß § 3 I 2 FernAbsG nicht bereits mit der
Aushändigung der Widerrufsbelehrung, sondern vielmehr mit der
Aushändigung der Informationen und der Lieferung der Waren, wenn eine
Warenlieferung Gegenstand des Vertrages ist.
Der Unternehmer hat jedoch auch die Möglichkeit, bei Verträgen über
die Lieferung von Waren anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht
zu vereinbaren.
5. Rücksendepflicht des
Käufers und Kostentragungspflicht des Verkäufers
Weiterhin wurde neu eingeführt, daß der Verbraucher zur Rücksendung
verpflichtet ist, da vom Unternehmer nicht mehr verlangt werden kann,
die Sache beim Kunden abzuholen.
Im Gegenzug dazu hat jedoch der Unternehmer laut § 361a II 3 BGB die
Kosten der Rücksendung zu übernehmen, ohne andere mögliche
Vereinbarung bei Bestellwerten bis zu 40 €, und er muß die
Transportgefahr übernehmen.
Was passiert bei einem Verstoß
gegen die Infopflichten? Verlängerte Widerrufsfris!
Wenn der Unternehmer nicht ordnungsgemäß informiert, hat dies zu
Folge, daß die Widerrufsfrist nicht beginnt zu laufen.
Das bedeutet zunächst für den Unternehmer, daß er innerhalb eines
deutlich längeren Zeitraumes mit dem Widerruf und damit der
nachträglichen Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages rechnen muß.
Da bei einer fehlerhaften oder unterbliebenen Belehrung ein
reduzierter Haftungsmaßstab gilt, nach dem der Verbraucher nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, kann dies den Unternehmer
zweifach belasten:
Zunächst befindet er sich über einen langen Zeitraum in Unklarheit
darüber, ob der Vertrag wirksam bleibt oder nicht. Zum zweiten bekommt
der Unternehmer, wenn der Verbraucher wirksam widerruft und die Sache
durch Fahrlässigkeit beim ihm untergegangen oder verschlechtert worden
ist, weder den Kaufpreis, noch die Sache selbst zurück.
Jedoch ist der Widerruf auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften
Belehrung nicht unbegrenzt möglich.
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens gemäß § 3 I 3 FernAbsG vier
Monate nach Eingang der Ware bei dem Verbraucher bzw. bei Verträgen
über Dienstleistungen vier Monate nach Vertragsschluß. Falls bei einer
Dienstleistung mit dem Einverständnis des Verbrauchers vor Ablauf der
Widerrufsfrist geleistet wird, so erlischt das Widerrufsrecht
unmittelbar bei Beginn der Dienstleistung.
Rechtsanwälte Panke und Partner Wuppertal, Rechtsanwalt Tim Geißler,
20.10.2000
Tim Geißler
Rechtsanwalt
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