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Grundsatzentscheidung zur Wirksamkeit
von Computerfaxen mit eingescannter Unterschrift
Beitrag von Rechtsanwalt
Tim Geißler
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Der gemeinsame Senat der
obersten Bundesgerichte hat mit seinem Beschluß vom 05.04.2000 eine
grundsätzliche Entscheidung zu Computerfaxen gefällt.
Entgegen der bisherigen
überwiegenden Meinung sind nunmehr auch solche Schriftsätze wirksam
unterzeichnet, die aus dem PC direkt als Fax versendet werden und die
Unterschrift des Erstellers lediglich vom Computer hinzugesetzt wird.
Dieses gilt auch dann, wenn die Unterschrift vorher nur eingescannt
worden ist.
Der gemeinsame Senat hat in
seiner Entscheidung ausgeführt, daß in Prozessen mit Vertretungszwang
bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung
einer Textdatei aus einem PC mit eingescannter Unterschrift auf ein
Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können.
Diese Entscheidung hat nicht
nur Auswirkungen auf den Schriftverkehr mit Behörden und Gerichten,
sondern auch für den privaten Rechtsverkehr.
Nunmehr kann jedermann eine
rechtswirksame und verbindliche Klärung mittels eines reinen
Computerfaxes abgeben. Bisher wurde die Rechtswirksamkeit abgelehnt,
da es an einem eigenhändig unterschriebenen Original fehlt, wie es bei
einer normalen Faxübermittlung üblich ist. Es wurde dahingehend
argumentiert, daß bei den
Computerfaxen nicht sichergestellt werden kann, wer der Unterzeichner
ist und daß jeder, der Zugang zum Computer hat die eingescannte
Unterschrift drunter setzen könne und daß so nicht eindeutig
ersichtlich ist, daß eine Willenserklärung abgegeben werden soll.
Der gemeinsame Senat führt
aus, daß bei Computerfaxen die Person des Erklärenden in der Regel
dadurch eindeutig bestimmt sei, daß er eine Unterschrift einmal
eingescannt habe und der Hinweis darauf angebracht sei, daß der
benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht
unterzeichnen könne. Ebenfalls wird ausgeführt, daß der
Erklärungswille in diesen Fällen nicht ernstlich bezweifelt werden
könne.
Allerdings wird hier die Tür
für entsprechende Anfechtungsprozesse geöffnet, sofern nachgewiesen
werden kann, daß das Fax von einem Dritten unter Verwendung der
eingescannten Unterschrift abgesendet wurde.
Ausdrücklich ist zu erwähnen,
daß die weiterhin bestehende Zugangsproblematik oder bestehende
Schriftformerfordernisse nicht verändert oder ergänzt worden sind.
Hierbei bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen, die bisher von der
hM zum Telefonfax entwickelt worden sind.
Das heißt, daß der
Zugangsnachweis nicht zwangsläufig durch das Faxprotokoll erbracht
werden kann. Ebenfalls kann die gesetzliche Schriftform durch Telefaxe
nicht gewahr werden.
Wuppertal, den 13.10.2000
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Tim Geißler
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