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Grundsatzentscheidung zur Wirksamkeit von Computerfaxen mit eingescannter Unterschrift
 
 

Beitrag von Rechtsanwalt Tim Geißler


* * *

 

Der gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte hat mit seinem Beschluß vom 05.04.2000 eine grundsätzliche Entscheidung zu Computerfaxen gefällt.

Entgegen der bisherigen überwiegenden Meinung sind nunmehr auch solche Schriftsätze wirksam unterzeichnet, die aus dem PC direkt als Fax versendet werden und die Unterschrift des Erstellers lediglich vom Computer hinzugesetzt wird. Dieses gilt auch dann, wenn die Unterschrift vorher nur eingescannt worden ist.

Der gemeinsame Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, daß in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei aus einem PC mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können.

Diese Entscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf den Schriftverkehr mit Behörden und Gerichten, sondern auch für den privaten Rechtsverkehr. 

Nunmehr kann jedermann eine rechtswirksame und verbindliche Klärung mittels eines reinen Computerfaxes abgeben. Bisher wurde die Rechtswirksamkeit abgelehnt, da es an einem eigenhändig unterschriebenen Original fehlt, wie es bei einer normalen Faxübermittlung üblich ist. Es wurde dahingehend argumentiert, daß bei den
Computerfaxen nicht sichergestellt werden kann, wer der Unterzeichner ist und daß jeder, der Zugang zum Computer hat die eingescannte Unterschrift drunter setzen könne und daß so nicht eindeutig ersichtlich ist, daß eine Willenserklärung abgegeben werden soll.

Der gemeinsame Senat führt aus, daß bei Computerfaxen die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, daß er eine Unterschrift einmal eingescannt habe und der Hinweis darauf angebracht sei, daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne. Ebenfalls wird ausgeführt, daß der Erklärungswille in diesen Fällen nicht ernstlich bezweifelt werden könne.

Allerdings wird hier die Tür für entsprechende Anfechtungsprozesse geöffnet, sofern nachgewiesen werden kann, daß das Fax von einem Dritten unter Verwendung der eingescannten Unterschrift abgesendet wurde. 

Ausdrücklich ist zu erwähnen, daß die weiterhin bestehende Zugangsproblematik oder bestehende Schriftformerfordernisse nicht verändert oder ergänzt worden sind. Hierbei bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen, die bisher von der hM zum Telefonfax entwickelt worden sind. 

Das heißt, daß der Zugangsnachweis nicht zwangsläufig durch das Faxprotokoll erbracht werden kann. Ebenfalls kann die gesetzliche Schriftform durch Telefaxe nicht gewahr werden. 
 
Wuppertal, den 13.10.2000

Copyright  Tim Geißler, Panke und Partner
 

Tim Geißler
Rechtsanwalt
Panke und Partner
Rechtsanwälte GbR
Morianstraße 3
42103 Wuppertal
Tel: 0202 / 4969900
Fax: 0202 / 4969901
www.panke-eurojuris.de

 


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