Grundsatzentscheidung zur Wirksamkeit von Computerfaxen mit eingescannter
Unterschrift
Beitrag von Rechtsanwalt
Tim Geißler
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Der gemeinsame Senat der obersten
Bundesgerichte hat mit seinem Beschluß vom 05.04.2000 eine grundsätzliche
Entscheidung zu Computerfaxen gefällt.
Entgegen der bisherigen überwiegenden
Meinung sind nunmehr auch solche Schriftsätze wirksam unterzeichnet, die aus
dem PC direkt als Fax versendet werden und die Unterschrift des Erstellers
lediglich vom Computer hinzugesetzt wird. Dieses gilt auch dann, wenn die
Unterschrift vorher nur eingescannt worden ist.
Der gemeinsame Senat hat in seiner
Entscheidung ausgeführt, daß in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende
Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei aus
einem PC mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts
übermittelt werden können.
Diese Entscheidung hat nicht nur
Auswirkungen auf den Schriftverkehr mit Behörden und Gerichten, sondern auch
für den privaten Rechtsverkehr.
Nunmehr kann jedermann eine
rechtswirksame und verbindliche Klärung mittels eines reinen Computerfaxes
abgeben. Bisher wurde die Rechtswirksamkeit abgelehnt, da es an einem
eigenhändig unterschriebenen Original fehlt, wie es bei einer normalen
Faxübermittlung üblich ist. Es wurde dahingehend argumentiert, daß bei den
Computerfaxen nicht sichergestellt werden kann, wer der Unterzeichner ist und
daß jeder, der Zugang zum Computer hat die eingescannte Unterschrift drunter
setzen könne und daß so nicht eindeutig ersichtlich ist, daß eine
Willenserklärung abgegeben werden soll.
Der gemeinsame Senat führt aus, daß
bei Computerfaxen die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig
bestimmt sei, daß er eine Unterschrift einmal eingescannt habe und der Hinweis
darauf angebracht sei, daß der benannte Urheber wegen der gewählten
Übertragungsform nicht unterzeichnen könne. Ebenfalls wird ausgeführt, daß der
Erklärungswille in diesen Fällen nicht ernstlich bezweifelt werden könne.
Allerdings wird hier die Tür für
entsprechende Anfechtungsprozesse geöffnet, sofern nachgewiesen werden kann,
daß das Fax von einem Dritten unter Verwendung der eingescannten Unterschrift
abgesendet wurde.
Ausdrücklich ist zu erwähnen, daß die
weiterhin bestehende Zugangsproblematik oder bestehende
Schriftformerfordernisse nicht verändert oder ergänzt worden sind. Hierbei
bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen, die bisher von der hM zum
Telefonfax entwickelt worden sind.
Das heißt, daß der Zugangsnachweis
nicht zwangsläufig durch das Faxprotokoll erbracht werden kann. Ebenfalls kann
die gesetzliche Schriftform durch Telefaxe nicht gewahr werden.
Wuppertal, den 13.10.2000
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Tim Geißler
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