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Kurzkommentar zum Urteil des LG Berlin – deutschland.de (09.10.2000)
Von Rechtsanwalt Tim
Geißler
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In seinem Urteil vom 10.08.2000
hat das Landgericht Berlin entschieden, daß der Namensschutz des § 12 BGB
auch für die Bundesrepublik Deutschland als juristische Person des
öffentlichen Rechts greift.
Auch wurde die durch einen Privaten begründete Verwechslungsgefahr bejaht,
weil ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer die Domain mit der
Bundesrepublik Deutschland als Namensträgerin in Verbindung bringen wird.
Bei dem Streit der Parteien darum,
ob die Beklagte das Namensrecht der Klägerin, der BRD, durch die
Verwendung der Domain „deutschland.de“ verletzt hat, kam das LG Berlin zu
dem Schluß, daß die Klage zulässig und begründet sei.
Nach Ansicht des Gerichts liegt es nämlich auch und zuvorderst in der
Zuständigkeit der Bundesregierung, die Klägerin nach außen- und daher auch
durch Einrichtung eines Internet – Portals ihrer Verfassungsorgane – zu
repräsentieren.
Die Verwendung der Domain durch die Beklagte geschieht nach Auffassung des
Gerichts auch unbefugt, da die Beklagte hier weder selbst Trägerin dieses
Namens ist, noch ihr eine gesetzliche oder durch Gestattung eingeräumte
Befugnis zusteht.
Nach Meinung des LG Berlin sind durch die Verwendung der Domain auch die
Interessen der Klägerin verletzt, da durch die Verwendung der Domain durch
die Beklagte die Gefahr einer Identitäs- oder Zuordnungsverwirrung
begründet wird. Schließlich erwartet zumindest ein nicht unbeachlicher
Teil der Internet - Nutzer auf der streitgegenständlichen Domain Inhalte,
die von der Klägerin bereitgestellt wurden.
Eine Berufung auf Institut wie Bestandsschutz oder Verwirkung ist nach
Ansicht des LG Berlin ausgeschlossen. Zwar mag die Zuteilung der Domain
arglos beantragt worden sein, jedoch mußte die Beklagte damit rechnen, daß
die Domain eines Tages von der Klägerin als Namensträgerin benansprucht
werden könnte. Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, diese Domain
behalten zu dürfen, konnte die Beklagte daher nicht entwickeln.
Damit setzt sich die Rechtsprechung zu den Namensrechten von Gemeineden in
konsequenter weise fort. Der Namensschutz aus § 12 BGB steht sowohl
natürlichen, als auch juristischen Personen, sogar denen des öffentlichen
Rechts zu. Eine andere Beurteilung dürfte sich wohl aber für die
Reservierung von Domains ergeben, durch die nur Namen von Stadtteilen (
wie z.B. Köln – Sulz, etc.) besetzt werden. Der Stadtteil selber, anders
als die Stadt oder ein Bundesland, ist keine Rechtsperson, die eine
Namensrecht hat oder durchsetzten kann.
Alle Rechte vorbehalten, RA Tim
Geißler, 20.10.2000
Tim Geißler
Rechtsanwalt
Panke und Partner
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