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Kurzkommentar zum Urteil des LG Berlin – deutschland.de (09.10.2000)

Von Rechtsanwalt Tim Geißler

* * *

In seinem Urteil vom 10.08.2000 hat das Landgericht Berlin entschieden, daß der Namensschutz des § 12 BGB auch für die Bundesrepublik Deutschland als juristische Person des öffentlichen Rechts greift.
Auch wurde die durch einen Privaten begründete Verwechslungsgefahr bejaht, weil ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer die Domain mit der Bundesrepublik Deutschland als Namensträgerin in Verbindung bringen wird.

Bei dem Streit der Parteien darum, ob die Beklagte das Namensrecht der Klägerin, der BRD, durch die Verwendung der Domain „deutschland.de“ verletzt hat, kam das LG Berlin zu dem Schluß, daß die Klage zulässig und begründet sei.
Nach Ansicht des Gerichts liegt es nämlich auch und zuvorderst in der Zuständigkeit der Bundesregierung, die Klägerin nach außen- und daher auch durch Einrichtung eines Internet – Portals ihrer Verfassungsorgane – zu repräsentieren. 
Die Verwendung der Domain durch die Beklagte geschieht nach Auffassung des Gerichts auch unbefugt, da die Beklagte  hier weder selbst Trägerin dieses Namens ist, noch ihr eine gesetzliche oder durch Gestattung eingeräumte Befugnis zusteht.
Nach Meinung des LG Berlin sind durch die Verwendung der Domain auch die Interessen der Klägerin verletzt, da durch die Verwendung der Domain durch die Beklagte  die Gefahr einer Identitäs- oder Zuordnungsverwirrung begründet wird. Schließlich erwartet  zumindest ein nicht unbeachlicher Teil der Internet - Nutzer auf der streitgegenständlichen Domain Inhalte, die von der Klägerin bereitgestellt wurden.
Eine Berufung auf Institut wie Bestandsschutz oder Verwirkung ist nach Ansicht des LG Berlin ausgeschlossen. Zwar mag die Zuteilung der Domain arglos beantragt worden sein, jedoch mußte die Beklagte damit rechnen, daß die Domain eines Tages von der Klägerin als Namensträgerin benansprucht werden könnte. Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, diese Domain behalten zu dürfen, konnte die Beklagte daher nicht entwickeln.
Damit setzt sich die Rechtsprechung zu den Namensrechten von Gemeineden in konsequenter weise fort. Der Namensschutz aus § 12 BGB steht sowohl natürlichen, als auch juristischen Personen, sogar denen des öffentlichen Rechts zu. Eine andere Beurteilung dürfte sich wohl aber für die Reservierung von Domains ergeben, durch die nur Namen von Stadtteilen ( wie z.B. Köln – Sulz, etc.) besetzt werden. Der Stadtteil selber, anders als die Stadt oder ein Bundesland, ist keine Rechtsperson, die eine Namensrecht hat oder durchsetzten kann.

Alle Rechte vorbehalten, RA Tim Geißler, 20.10.2000
 


Tim Geißler
Rechtsanwalt
Panke und Partner
Rechtsanwälte GbR
Morianstraße 3
42103 Wuppertal
Tel: 0202 / 4969900
Fax: 0202 / 4969901
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