Kurzkommentar zum Urteil des LG Berlin – deutschland.de (09.10.2000)
Von Rechtsanwalt
Tim Geißler
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In seinem Urteil vom 10.08.2000 hat
das Landgericht Berlin entschieden, daß der Namensschutz des § 12 BGB auch für
die Bundesrepublik Deutschland als juristische Person des öffentlichen Rechts
greift.
Auch wurde die durch einen Privaten begründete Verwechslungsgefahr bejaht,
weil ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer die Domain mit der
Bundesrepublik Deutschland als Namensträgerin in Verbindung bringen wird.
Bei dem Streit der Parteien darum, ob
die Beklagte das Namensrecht der Klägerin, der BRD, durch die Verwendung der
Domain „deutschland.de“ verletzt hat, kam das LG Berlin zu dem Schluß, daß die
Klage zulässig und begründet sei.
Nach Ansicht des Gerichts liegt es nämlich auch und zuvorderst in der
Zuständigkeit der Bundesregierung, die Klägerin nach außen- und daher auch
durch Einrichtung eines Internet – Portals ihrer Verfassungsorgane – zu
repräsentieren.
Die Verwendung der Domain durch die Beklagte geschieht nach Auffassung des
Gerichts auch unbefugt, da die Beklagte hier weder selbst Trägerin dieses
Namens ist, noch ihr eine gesetzliche oder durch Gestattung eingeräumte
Befugnis zusteht.
Nach Meinung des LG Berlin sind durch die Verwendung der Domain auch die
Interessen der Klägerin verletzt, da durch die Verwendung der Domain durch die
Beklagte die Gefahr einer Identitäs- oder Zuordnungsverwirrung begründet
wird. Schließlich erwartet zumindest ein nicht unbeachlicher Teil der
Internet - Nutzer auf der streitgegenständlichen Domain Inhalte, die von der
Klägerin bereitgestellt wurden.
Eine Berufung auf Institut wie Bestandsschutz oder Verwirkung ist nach Ansicht
des LG Berlin ausgeschlossen. Zwar mag die Zuteilung der Domain arglos
beantragt worden sein, jedoch mußte die Beklagte damit rechnen, daß die Domain
eines Tages von der Klägerin als Namensträgerin benansprucht werden könnte.
Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, diese Domain behalten zu dürfen,
konnte die Beklagte daher nicht entwickeln.
Damit setzt sich die Rechtsprechung zu den Namensrechten von Gemeineden in
konsequenter weise fort. Der Namensschutz aus § 12 BGB steht sowohl
natürlichen, als auch juristischen Personen, sogar denen des öffentlichen
Rechts zu. Eine andere Beurteilung dürfte sich wohl aber für die Reservierung
von Domains ergeben, durch die nur Namen von Stadtteilen ( wie z.B. Köln –
Sulz, etc.) besetzt werden. Der Stadtteil selber, anders als die Stadt oder
ein Bundesland, ist keine Rechtsperson, die eine Namensrecht hat oder
durchsetzten kann.
Alle Rechte vorbehalten, RA Tim
Geißler, 20.10.2000
Tim Geißler
Rechtsanwalt
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