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LetsBuyIt.com und Power-Shopping
geht es an den Kragen
Beitrag von Rechtsanwalt Tim Geißler
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Verschiedene Anbieter im Internet haben sich darauf spezialisiert, Käufer
mit den gleichen Produktwünschen zu suchen und so flotten – bzw. Gruppenkäufen durchzuführen.
Hierdurch kann aufgrund der Anzahl der Käufer für das einzelne Produkt ein (Mengen-) Rabatt beim Verkäufer erzielt werden.
Das Landgericht Köln hat nunmehr mit einem Urteil (AZ: 33 O 180/00)
einer Kölner-Online-Handelsfirma verboten, weitere Mengenrabatte für Gemeinschaftskäufe im Internet
anzubieten. Die Richter sehen in dem Power-Shopping oder CO-Shopping einen Wettbewerbsverstoß der den allgemeinen
Wettbewerb unlauter beeinflusse. Dieses Verkaufssystem im Internet führe zu einem "übertriebenen
Anlocken" der Käufer und verstoße somit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Richter begründen
Ihre Auffassung damit, daß das Power-Shopping
ein "sittenwidriges Ausnutzen der Spiellust" der Verbraucher darstelle
und deren Kaufentschluß "unsachgemäß beeinflusse". Durch den möglichen Preisvorteil werde der Kaufentschluß
des Interessenten unsachgemäß beeinflußt und seine Spiellust in sittenwidriger Weise ausgenutzt.
Auch der Internethändler LetsBuyIt.com hat aufgrund seines Staffelpreismodels
nunmehr vom Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung bekommen, die ihm den Vertrieb
untersagt hat. Allerdings wurde diese einstweilige Verfügung durch das OLG einen Monat später aufgehoben.
Wuppertal, den 16.10.2000
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Tim Geißler
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