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Euro-Flag 14. Jahrgang Berlin September 2023

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LetsBuyIt.com und Power-Shopping geht es an den Kragen

Beitrag von Rechtsanwalt Tim Geißler

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Verschiedene Anbieter im Internet haben sich darauf spezialisiert, Käufer mit den gleichen Produktwünschen zu suchen und so flotten – bzw. Gruppenkäufen durchzuführen. Hierdurch kann aufgrund der Anzahl der Käufer für das einzelne Produkt ein (Mengen-) Rabatt beim Verkäufer erzielt werden. 

Das Landgericht Köln hat nunmehr mit einem Urteil (AZ: 33 O 180/00) einer Kölner-Online-Handelsfirma verboten, weitere Mengenrabatte für Gemeinschaftskäufe im Internet anzubieten. Die Richter sehen in dem Power-Shopping oder CO-Shopping einen Wettbewerbsverstoß der den allgemeinen Wettbewerb unlauter beeinflusse. Dieses Verkaufssystem im Internet führe zu einem "übertriebenen Anlocken" der Käufer und verstoße somit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Richter begründen Ihre Auffassung damit, daß das Power-Shopping
ein "sittenwidriges Ausnutzen der Spiellust" der Verbraucher darstelle und deren Kaufentschluß "unsachgemäß beeinflusse". Durch den möglichen Preisvorteil werde der Kaufentschluß des Interessenten unsachgemäß beeinflußt und seine Spiellust in sittenwidriger Weise ausgenutzt. 

Auch der Internethändler LetsBuyIt.com hat aufgrund seines Staffelpreismodels nunmehr vom Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung bekommen, die ihm den Vertrieb untersagt hat. Allerdings wurde diese einstweilige Verfügung durch das OLG einen Monat später aufgehoben. 
 


Wuppertal, den 16.10.2000

Copyright  Tim Geißler, Panke und Partner

Tim Geißler
Rechtsanwalt
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