LetsBuyIt.com und Power-Shopping geht es an den Kragen
Beitrag von Rechtsanwalt
Tim Geißler
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Verschiedene Anbieter im Internet haben sich darauf spezialisiert, Käufer mit
den gleichen Produktwünschen zu suchen und so flotten – bzw. Gruppenkäufen
durchzuführen. Hierdurch kann aufgrund der Anzahl der Käufer für das einzelne
Produkt ein (Mengen-) Rabatt beim Verkäufer erzielt werden.
Das Landgericht Köln hat nunmehr mit
einem Urteil (AZ: 33 O 180/00) einer Kölner-Online-Handelsfirma verboten,
weitere Mengenrabatte für Gemeinschaftskäufe im Internet anzubieten. Die
Richter sehen in dem Power-Shopping oder CO-Shopping einen Wettbewerbsverstoß
der den allgemeinen Wettbewerb unlauter beeinflusse. Dieses Verkaufssystem im
Internet führe zu einem "übertriebenen Anlocken" der Käufer und verstoße somit
gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Richter begründen Ihre
Auffassung damit, daß das Power-Shopping
ein "sittenwidriges Ausnutzen der Spiellust" der Verbraucher darstelle und
deren Kaufentschluß "unsachgemäß beeinflusse". Durch den möglichen
Preisvorteil werde der Kaufentschluß des Interessenten unsachgemäß beeinflußt
und seine Spiellust in sittenwidriger Weise ausgenutzt.
Auch der Internethändler LetsBuyIt.com
hat aufgrund seines Staffelpreismodels nunmehr vom Landgericht Hamburg eine
einstweilige Verfügung bekommen, die ihm den Vertrieb untersagt hat.
Allerdings wurde diese einstweilige Verfügung durch das OLG einen Monat später
aufgehoben.
Wuppertal, den 16.10.2000
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