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Kommentar zum
Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg
vom 13. Juli 1999, Aktenzeichen:
3 U 58/99
" mitwohnzentrale.de "
von Rechtsanwalt Tim Geißler
* * *
Änderung in der Rechtsprechung
hinsichtlich der rechtmäßigen Verwendung von Gattungsbegriffen
als Domain:
Eine wirtschaftliche Katastrophe
oder ein Schritt in die richtige Richtung?
Vor einigen Tagen wurde das
Urteil
des Oberlandesgerichtes Hamburg vom 13. Juli 1999 veröffentlicht.
Das OLG Hamburg hat in der Berufungsinstanz, entgegen der bisherigen Rechtsprechung
des OLG Frankfurt CR 1997, Seite 271 ( wirtschaft-online.de - Entscheidung
) entschieden, daß für sogenannte Gattungsbegriffe ein
Freihaltebedürfnis besteht und daß diese nicht mehr – ohne individualisierenden
Zusatz – im Rechtsverkehr als Domain benutzt werden dürfen. Von der
Entscheidung betroffen sind somit solche Begriffe, die rein beschreibender
Natur sind und global eine ganze Branche, eine Produktart oder ein ganzes
Dienstleistungsgebiet beschreiben, wie z. B. "Mitwohnzentrale", "Strafrecht",
"Automarkt", "Sex" oder "Börse". Die Richter sehen hierin einen Verstoß
gegen die Vorschriften des Wettbewerbrechtes. Sie gehen davon aus, daß
durch die Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain eine unlautere
Absatzbehinderung der Mitbewerber eintritt, da der Verwender – der
nicht die ganze Branche repräsentiert – potentielle Kunden abfängt.
Diese Auffassung wird damit begründet, daß die Kunden häufig
bei der Suche nach einem Anbieter direkt den Gattungsbegriff als Domainnamen
eingeben und so zufällig auf die Homepage des Verwenders gelangen
und sodann die Suche nach anderen Wettbewerbern – deren genaue Domain sie
nicht kennen – aufgeben und damit einen weiteren Leistungsvergleich einstellen.
Wohl oder Wehe
Unstreitig dürfte sein, daß
diese Entscheidung für viel Aufregung im Kreis der Internet-Dienstleister
sorgen wird. Jeder Domainbesitzer, der derzeit einen Gattungsbegriff als
Domainnamen verwendet, muß fürchten, nunmehr abgemahnt zu werden
und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Kurzzeitig gesehen
wird hierdurch sicherlich eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit auf
dem Markt der Internet-Dienstleister auftreten. Anders als in den bekannten
Fällen des Domain- und Markengrabbings im Bereich der Domainreservierung
konnten Verwender von Gattungsbegriffen bisher sicher sein, daß ihnen
diese Domain von Dritten nicht streitig gemacht werden kann ( OLG Frankfurt
CR 1997, Seite 271 sog. wirtschaft-online.de Entscheidung ). Rein beschreibende
Begriffe des alltäglichen Sprachgebrauches, somit auch Gattungsbegriffe,
unterliegen nach dem Markengesetz einem Freihaltebedürfnis (§
8 Markengesetz). Gewerbliche Schutzrechte, wie Markenrechte oder Kennzeichenrechte
konnten und können an diesen Begriffen nicht begründet werden.
Bisher bestand Einigkeit darüber, daß die Vorschrift des §
8 MarkG nicht auf die Domainanmeldung übertragend angewandt werden
durfte, da es sich hierbei nicht um ein markenschutzrechtliches Verfahren
handelte. Der Domaininhaber eines solchen Gattungsbegriffes konnte somit
sicher sein, daß kein Dritter ein besseres, gewerbliches Schutzrecht
an dieser Bezeichnung hatte. Es ist wohl auch anzunehmen, daß viele
Domainbesitzer, Unternehmensgründer und Internet-Dienstleister auf
die Entscheidung des OLG Frankfurt vertraut haben und deshalb eine generische
Domain gewählt haben um den bekannten Konflikten mit Markenrechten
Dritter aus dem Weg zu gehen.
Diese Rechtssicherheit wird durch die
hanseatische Entscheidung eingeschränkt, sogar auf den Kopf gestellt.
Ein weiterer Kriegsschauplatz ist eröffnet und schafft Raum für
"Raubritter" die ein neues Betätigungsfeld entdecken und eine schnelle
Mark durch eine Abmahnung wittern.
Kurzfristig gesehen erscheint die Entscheidung
des OLG Hamburg als große – kostenintensive – Gefahr für den
Markt der Internet-Dienstleister, da neue Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert
sind, die bis hin zum wirtschaftlichen Ruin des Dienstleisters führen
können. Man stelle sich nur einmal vor, der Verwender der Domain "buecher.de"
würde erfolgreich auf Unterlassung des Gebrauchs der Domain in Anspruch
genommen werden. Nach dem Börsengang dieses Unternehmens wurden mehrere
10 Millionen DM in die Bewerbung der Domain investiert. Sie stellt den
größten Teil des Firmenkapitals dieses Unternehmens dar. Es
dürfte nur unter erheblichem Kostenaufwand möglich sein, die
User auf die Verwendung einer neuen Domain zu konditionieren. Der Verfasser
schließt sich bei der rechtlichen Beurteilung dieses speziellen Falles
allerdings der Meinung von Herrn Kaufmann (Zeitschrift CT Heft 1/2000 Seite
70 ff) an. Der vorgenannten Firma dürfte von dem Urteil des OLG Hamburg
keine Gefahr drohen, da mittlerweile in der Rechtsprechung wohl anerkannt
sein dürfte, daß Domainnamen auch Kennzeichenkraft im Sinne
der §§ 5 und 15 Markengesetz haben und der Domain
"buecher.de" aufgrund der überdurchschnittlichen
Bekanntheit Namensrecht gemäß § 12 BGB zukommt. Dieser
Schutz kommt aber kleineren, unbekannteren Domains nicht zwingend zugute.
Nichts desto weniger stellt das neue
Urteil des OLG Hamburg einen drastischen Eingriff in den Vertrauensschutz,
die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und die bisherigen Marktgepflogenheiten
dar.
Allerdings kann man der Entscheidung
des OLG Hamburg auch etwas Gutes abgewinnen. Langfristig gesehen wird aus
rechtspolitischer Sicht die Umstrukturierung der Domainvergabepraxis in
Deutschland erforderlich sein. Derzeit vergibt der DENIC e.V. auf
entsprechenden Antrag hin die Domain ohne Prüfung Rechte Dritter an
den Antragsteller, sofern die Domain noch nicht vergeben ist. Die Vergabe
erfolgt unabhängig davon, ob der Antragsteller irgendeinen rechtlichen
Anspruch auf den zu schützenden Begriff hat oder nicht. Nach Auffassung
des Verfassers wird es – unabhängig von der Entscheidung des OLG Hamburg
- erforderlich werden, das Recht zur Domainvergabe, möglicher Weise
auf eine staatliche Stelle – z. B. nach dem Muster des Patent- und Markenamtes
in München – zu übertragen, welche bestehende Rechte Dritter
und auch die Schutzwürdigkeit des Begriffes überprüft.
Eine andere Möglichkeit wäre
es, die Vergabepraxis umzuorganisieren, wie es z. B. in anderen europäischen
Ländern, insbesondere den Benelux-Ländern, Gang und Gebe ist.
Dort kann sich ein Antragsteller lediglich eine Domain schützen lassen,
sofern sie mit seinem natürlichen Namen, dem Namen seiner Firma oder
seinem Geschäftskennzeichen verwandt oder identisch ist. Hierdurch
könnten dann auch die Fälle des "Domain -" und "Markengrabbings"
vermieden, zumindest jedoch reduziert werden. Ebenfalls würde der
Pool der reservierungsfähigen Domains wieder größer, da
ein Horten von mehreren Hundert Domainnamen ausgeschlossen wäre.
Eine solche Umstrukturierung, bzw.
Neuorganisation des bestehenden Domainvergaberechts erscheint allerdings
nur auf gesetzgeberischer Grundlage möglich. Der damit verbundene
massive Eingriff in die freie Marktwirtschaft, die bestehenden und ausgeübten
Gewerbebetriebe und Besitzstände wird allerdings zu Recht auf heftigste
Gegenwehr der etablierten Domaineigner stoßen.
Abschließend läßt
sich sagen, daß dieses Grundsatzurteil derzeit ein großes Streitpotenzial
beinhaltet und wie ein Damoklesschwert über einer Vielzahl von Domaininhabern
schwebt. Die positiven Aspekte und die möglicherweise richtige rechtspolitisch
Aussage des Urteils kommt nur dann zum tragen, wenn das erstrebte Ziel
der Richter durch Neuorganisation der Domainvergabepraxis gesetzgeberisch
unterstützt wird.
Rechtsfolgen des Urteils
Unabhängig davon, ob das Urteil
des OLG Hamburg in der Revisionsinstanz vom BGH aufgehoben wird oder nicht,
hat es auch derzeit schon Auswirkungen auf den Rechtskreis der Domaininhaber.
Und dieses nicht nur auf den Bezirk Hamburg begrenzt, sondern bundesweit.
In Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes und des Wettbewerbsrechtes
gilt der sogenannter "fliegender Gerichtsstand". Das heißt, daß
gemäß §§ 32, 35 ZPO überall da geklagt werden
kann, wo der Verstoß bestimmungsgemäß wahrgenommen werden
kann. Jeder Mitbewerber, der einen Internetanschluß hat, kann grundsätzlich
am Sitz seines Heimatgerichtes oder auch wahlweise jeweils in Hamburg klagen.
Insofern wird sich jeder angeblich Verletzte in vergleichbaren Fällen
auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg berufen können.
Meines Erachtens nach werden durch
das hanseatische Urteil nur die Domaininhaber gefährdet, die den Gattungsbegriff
als Domainnamen schützen lassen und diesen mit Inhalten im Internet
verbunden haben. Domaininhaber, die sich lediglich einen Gattungsbegriff
haben reservieren lassen, über den allerdings keine Inhalte erreichbar
sind, dürften von den Auswirkungen des Urteils nicht berührt
werden. Die Richter haben dem Beklagten aufgrund eines Verstoßes
gegen § 1 UWG und dem so begründeten Freihaltebedürfnisses
für Gattungsbegriffe die Verwendung der Domain im geschäftlichen
Verkehr untersagt. Ein Löschungs- oder Herausgabeanspruch wurde in
diesem Verfahren weder vom Kläger beantragt, noch vom Gericht zugesprochen.
Die Vorschrift des § 1 UWG begründet nur einen Unterlassungsanspruch.
M.E. nach wird derzeit kein Inhaber einer Domain eines Gattungsbegriffes
befürchten müssen, daß er erfolgreich auf Löschung
oder Herausgabe in Anspruch genommen wird, sofern durch die Handlung nicht
die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 MarkG verwirklicht werden. Dieses
zeigt auch eine ähnlich gelagerte Entscheidung des OLG Köln (
Akz:
31 O 513/99 sog. Fahrplan - Entscheidung).
Hier wurde der Löschungs- bzw. Herausgabeanspruch des Klägers
zurückgewiesen, da sich ein solcher nicht durch § 1 UWG begründet
wird und in dem Fall ein Schadensersatzanspruch i.S.d Markengesetzes nicht
bestehe.
Sofern sich das OLG Hamburg auf die
Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes (LG Hamburg Akz: 315
O 531/97 ) bezüglich der Verwirklichung des § 8 Markengesetz
bezieht sei angemerkt, daß das Freihaltebedürfnis des §
8 MarkG ausschließlich und abschließend für das Markenschutzverfahren
anwendbar ist. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung sind
m.E. nach nicht gegeben. Es fehlt ebenso an einer für eine Analogie
erforderlichen Regelungslücke, als auch an der Vergleichbarkeit der
Fälle. Eine Domain ist kein gewerbliches, exklusives Schutzrecht,
sondern lediglich eine Adresse. Einem Dritten kann durch den Domainbesitz
nicht die Verwendung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr allgemein,
sondern lediglich im Internet untersagt werden.
Die Frage, ob jeder Domainbesitzer
eines Gattungsbegriffes eine Dekonnektierung vornehmen sollte, um Rechtsstreitigkeiten
zu vermeiden, läßt sich derzeit nicht abschließend beantworten.
Nach Auffassung des Verfassers bestehen erheblich Zweifel daran, ob die
Entscheidung des OLG Hamburg auch in der Revisionsinstanz Bestand haben
wird. Die Entscheidung des OLG ist aus rechtlicher Sicht durchaus kritisch
zu bewerten, auch wenn sie möglicherweise aus rechtspolitischer Sicht
(zukünftige Rechtssicherheit und Wettbewerbsgleichheit) für den
ein oder anderen begrüßenswert erscheint.
Aus diesem Grunde wird man nicht generell
anraten können eine Dekonnektierung vorzunehmen. Vielmehr ist diese
Entscheidung einzelfallspezifisch zu beurteilen und hängt u. a. davon
ab, welcher Begriff konkret als Domainname reserviert ist, wie risikobereit
der Inhaber ist und ob der wirtschaftliche Nutzen der Domain im Verhältnis
zum Prozeßkostenrisiko steht. Interessierten Lesern empfehle ich
die Lektüre des Urteils
des OLG Hamburg und den Artikel von Herrn Kaufmann in der Zeitschrift
ct Ausgabe 1/2000, Seite 70 ff.
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07.01.2000, T. Geißler, alle Rechte vorbehalten |