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Juristisches Internet Journal
Herausgeber: Dr.Hök/Prehm
Euro-Flag 14. Jahrgang Berlin September 2023

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Kommentar zum Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg
vom 13. Juli 1999, Aktenzeichen: 3 U 58/99
" mitwohnzentrale.de "

von Rechtsanwalt Tim Geißler
 

* * *

Änderung in der Rechtsprechung hinsichtlich der rechtmäßigen Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain:
Eine wirtschaftliche Katastrophe oder ein Schritt in die richtige Richtung?

Vor einigen Tagen wurde das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg vom 13. Juli 1999 veröffentlicht. Das OLG Hamburg hat in der Berufungsinstanz, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt CR 1997, Seite 271 ( wirtschaft-online.de - Entscheidung ) entschieden, daß für sogenannte Gattungsbegriffe ein Freihaltebedürfnis besteht und daß diese nicht mehr – ohne individualisierenden Zusatz – im Rechtsverkehr als Domain benutzt werden dürfen. Von der Entscheidung betroffen sind somit solche Begriffe, die rein beschreibender Natur sind und global eine ganze Branche, eine Produktart oder ein ganzes Dienstleistungsgebiet beschreiben, wie z. B. "Mitwohnzentrale", "Strafrecht", "Automarkt", "Sex" oder "Börse". Die Richter sehen hierin einen Verstoß gegen die Vorschriften des Wettbewerbrechtes. Sie gehen davon aus, daß durch die Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain eine unlautere Absatzbehinderung der Mitbewerber eintritt, da der Verwender – der nicht die ganze Branche repräsentiert – potentielle Kunden abfängt. Diese Auffassung wird damit begründet, daß die Kunden häufig bei der Suche nach einem Anbieter direkt den Gattungsbegriff als Domainnamen eingeben und so zufällig auf die Homepage des Verwenders gelangen und sodann die Suche nach anderen Wettbewerbern – deren genaue Domain sie nicht kennen – aufgeben und damit einen weiteren Leistungsvergleich einstellen.

Wohl oder Wehe

Unstreitig dürfte sein, daß diese Entscheidung für viel Aufregung im Kreis der Internet-Dienstleister sorgen wird. Jeder Domainbesitzer, der derzeit einen Gattungsbegriff als Domainnamen verwendet, muß fürchten, nunmehr abgemahnt zu werden und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Kurzzeitig gesehen wird hierdurch sicherlich eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit auf dem Markt der Internet-Dienstleister auftreten. Anders als in den bekannten Fällen des Domain- und Markengrabbings im Bereich der Domainreservierung konnten Verwender von Gattungsbegriffen bisher sicher sein, daß ihnen diese Domain von Dritten nicht streitig gemacht werden kann ( OLG Frankfurt CR 1997, Seite 271 sog. wirtschaft-online.de Entscheidung ). Rein beschreibende Begriffe des alltäglichen Sprachgebrauches, somit auch Gattungsbegriffe, unterliegen nach dem Markengesetz einem Freihaltebedürfnis (§ 8 Markengesetz). Gewerbliche Schutzrechte, wie Markenrechte oder Kennzeichenrechte konnten und können an diesen Begriffen nicht begründet werden. Bisher bestand Einigkeit darüber, daß die Vorschrift des § 8 MarkG nicht auf die Domainanmeldung übertragend angewandt werden durfte, da es sich hierbei nicht um ein markenschutzrechtliches Verfahren handelte. Der Domaininhaber eines solchen Gattungsbegriffes konnte somit sicher sein, daß kein Dritter ein besseres, gewerbliches Schutzrecht an dieser Bezeichnung hatte. Es ist wohl auch anzunehmen, daß viele Domainbesitzer, Unternehmensgründer und Internet-Dienstleister auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vertraut haben und deshalb eine generische Domain gewählt haben um den bekannten Konflikten mit Markenrechten Dritter aus dem Weg zu gehen.

Diese Rechtssicherheit wird durch die hanseatische Entscheidung eingeschränkt, sogar auf den Kopf gestellt. Ein weiterer Kriegsschauplatz ist eröffnet und schafft Raum für "Raubritter" die ein neues Betätigungsfeld entdecken und eine schnelle Mark durch eine Abmahnung wittern.

Kurzfristig gesehen erscheint die Entscheidung des OLG Hamburg als große – kostenintensive – Gefahr für den Markt der Internet-Dienstleister, da neue Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert sind, die bis hin zum wirtschaftlichen Ruin des Dienstleisters führen können. Man stelle sich nur einmal vor, der Verwender der Domain "buecher.de" würde erfolgreich auf Unterlassung des Gebrauchs der Domain in Anspruch genommen werden. Nach dem Börsengang dieses Unternehmens wurden mehrere 10 Millionen DM in die Bewerbung der Domain investiert. Sie stellt den größten Teil des Firmenkapitals dieses Unternehmens dar. Es dürfte nur unter erheblichem Kostenaufwand möglich sein, die User auf die Verwendung einer neuen Domain zu konditionieren. Der Verfasser schließt sich bei der rechtlichen Beurteilung dieses speziellen Falles allerdings der Meinung von Herrn Kaufmann (Zeitschrift CT Heft 1/2000 Seite 70 ff) an. Der vorgenannten Firma dürfte von dem Urteil des OLG Hamburg keine Gefahr drohen, da mittlerweile in der Rechtsprechung wohl anerkannt sein dürfte, daß Domainnamen auch Kennzeichenkraft im Sinne der §§ 5 und 15 Markengesetz haben und der Domain
"buecher.de" aufgrund der überdurchschnittlichen Bekanntheit Namensrecht gemäß § 12 BGB zukommt. Dieser Schutz kommt aber kleineren, unbekannteren Domains nicht zwingend zugute.

Nichts desto weniger stellt das neue Urteil des OLG Hamburg einen drastischen Eingriff in den Vertrauensschutz, die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und die bisherigen Marktgepflogenheiten dar.

Allerdings kann man der Entscheidung des OLG Hamburg auch etwas Gutes abgewinnen. Langfristig gesehen wird aus rechtspolitischer Sicht die Umstrukturierung der Domainvergabepraxis in Deutschland erforderlich sein. Derzeit vergibt der DENIC e.V. auf entsprechenden Antrag hin die Domain ohne Prüfung Rechte Dritter an den Antragsteller, sofern die Domain noch nicht vergeben ist. Die Vergabe erfolgt unabhängig davon, ob der Antragsteller irgendeinen rechtlichen Anspruch auf den zu schützenden Begriff hat oder nicht. Nach Auffassung des Verfassers wird es – unabhängig von der Entscheidung des OLG Hamburg - erforderlich werden, das Recht zur Domainvergabe, möglicher Weise auf eine staatliche Stelle – z. B. nach dem Muster des Patent- und Markenamtes in München – zu übertragen, welche bestehende Rechte Dritter und auch die Schutzwürdigkeit des Begriffes überprüft.

Eine andere Möglichkeit wäre es, die Vergabepraxis umzuorganisieren, wie es z. B. in anderen europäischen Ländern, insbesondere den Benelux-Ländern, Gang und Gebe ist. Dort kann sich ein Antragsteller lediglich eine Domain schützen lassen, sofern sie mit seinem natürlichen Namen, dem Namen seiner Firma oder seinem Geschäftskennzeichen verwandt oder identisch ist. Hierdurch könnten dann auch die Fälle des "Domain -" und "Markengrabbings" vermieden, zumindest jedoch reduziert werden. Ebenfalls würde der Pool der reservierungsfähigen Domains wieder größer, da ein Horten von mehreren Hundert Domainnamen ausgeschlossen wäre.

Eine solche Umstrukturierung, bzw. Neuorganisation des bestehenden Domainvergaberechts erscheint allerdings nur auf gesetzgeberischer Grundlage möglich. Der damit verbundene massive Eingriff in die freie Marktwirtschaft, die bestehenden und ausgeübten Gewerbebetriebe und Besitzstände wird allerdings zu Recht auf heftigste Gegenwehr der etablierten Domaineigner stoßen.

Abschließend läßt sich sagen, daß dieses Grundsatzurteil derzeit ein großes Streitpotenzial beinhaltet und wie ein Damoklesschwert über einer Vielzahl von Domaininhabern schwebt. Die positiven Aspekte und die möglicherweise richtige rechtspolitisch Aussage des Urteils kommt nur dann zum tragen, wenn das erstrebte Ziel der Richter durch Neuorganisation der Domainvergabepraxis gesetzgeberisch unterstützt wird.

Rechtsfolgen des Urteils

Unabhängig davon, ob das Urteil des OLG Hamburg in der Revisionsinstanz vom BGH aufgehoben wird oder nicht, hat es auch derzeit schon Auswirkungen auf den Rechtskreis der Domaininhaber. Und dieses nicht nur auf den Bezirk Hamburg begrenzt, sondern bundesweit. In Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes und des Wettbewerbsrechtes gilt der sogenannter "fliegender Gerichtsstand". Das heißt, daß gemäß §§ 32, 35 ZPO überall da geklagt werden kann, wo der Verstoß bestimmungsgemäß wahrgenommen werden kann. Jeder Mitbewerber, der einen Internetanschluß hat, kann grundsätzlich am Sitz seines Heimatgerichtes oder auch wahlweise jeweils in Hamburg klagen. Insofern wird sich jeder angeblich Verletzte in vergleichbaren Fällen auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg berufen können.

Meines Erachtens nach werden durch das hanseatische Urteil nur die Domaininhaber gefährdet, die den Gattungsbegriff als Domainnamen schützen lassen und diesen mit Inhalten im Internet verbunden haben. Domaininhaber, die sich lediglich einen Gattungsbegriff haben reservieren lassen, über den allerdings keine Inhalte erreichbar sind, dürften von den Auswirkungen des Urteils nicht berührt werden. Die Richter haben dem Beklagten aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 UWG und dem so begründeten Freihaltebedürfnisses für Gattungsbegriffe die Verwendung der Domain im geschäftlichen Verkehr untersagt. Ein Löschungs- oder Herausgabeanspruch wurde in diesem Verfahren weder vom Kläger beantragt, noch vom Gericht zugesprochen. Die Vorschrift des § 1 UWG begründet nur einen Unterlassungsanspruch. M.E. nach wird derzeit kein Inhaber einer Domain eines Gattungsbegriffes befürchten müssen, daß er erfolgreich auf Löschung oder Herausgabe in Anspruch genommen wird, sofern durch die Handlung nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 MarkG verwirklicht werden. Dieses zeigt auch eine ähnlich gelagerte Entscheidung des OLG Köln ( Akz: 31 O 513/99 sog. Fahrplan - Entscheidung). Hier wurde der Löschungs- bzw. Herausgabeanspruch des Klägers zurückgewiesen, da sich ein solcher nicht durch § 1 UWG begründet wird und in dem Fall ein Schadensersatzanspruch i.S.d Markengesetzes nicht bestehe.

Sofern sich das OLG Hamburg auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes (LG Hamburg Akz: 315 O 531/97 ) bezüglich der Verwirklichung des § 8 Markengesetz bezieht sei angemerkt, daß das Freihaltebedürfnis des § 8 MarkG ausschließlich und abschließend für das Markenschutzverfahren anwendbar ist. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung sind m.E. nach nicht gegeben. Es fehlt ebenso an einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke, als auch an der Vergleichbarkeit der Fälle. Eine Domain ist kein gewerbliches, exklusives Schutzrecht, sondern lediglich eine Adresse. Einem Dritten kann durch den Domainbesitz nicht die Verwendung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr allgemein, sondern lediglich im Internet untersagt werden.

Die Frage, ob jeder Domainbesitzer eines Gattungsbegriffes eine Dekonnektierung vornehmen sollte, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, läßt sich derzeit nicht abschließend beantworten. Nach Auffassung des Verfassers bestehen erheblich Zweifel daran, ob die Entscheidung des OLG Hamburg auch in der Revisionsinstanz Bestand haben wird. Die Entscheidung des OLG ist aus rechtlicher Sicht durchaus kritisch zu bewerten, auch wenn sie möglicherweise aus rechtspolitischer Sicht (zukünftige Rechtssicherheit und Wettbewerbsgleichheit) für den ein oder anderen begrüßenswert erscheint.

Aus diesem Grunde wird man nicht generell anraten können eine Dekonnektierung vorzunehmen. Vielmehr ist diese Entscheidung einzelfallspezifisch zu beurteilen und hängt u. a. davon ab, welcher Begriff konkret als Domainname reserviert ist, wie risikobereit der Inhaber ist und ob der wirtschaftliche Nutzen der Domain im Verhältnis zum Prozeßkostenrisiko steht. Interessierten Lesern empfehle ich die Lektüre des Urteils des OLG Hamburg  und den Artikel von Herrn Kaufmann in der Zeitschrift ct Ausgabe 1/2000, Seite 70 ff.
 
 

7.01.2000, T. Geißler, alle Rechte vorbehalten

 


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