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Erläuterungen zum Gesetz
zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
Referendarin Wiebke Jungjohann
und von Rechtsanwalt Tim Geißler
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I. Gründe zum Erlaß des neuen Gesetzes
II. Wesentliche Änderungen
1. im Schuldrecht
a) Verzug ohne Mahnung (§ 284 III BGB)
b) Erhöhung des Verzugszinses auf derzeit über
8% (§288 I 1 BGB)
2. im Werkvertragsrecht
a) Abschlagzahlungen für Teilleistungen, Wegfall
der unbedingten Vorleistungspflicht(§ 632a BGB)
b) Abnahmefiktion (§ 640 I BGB)
c) (Teil-) Abnahme durch Gutachter (§
641a BGB)
d) Fälligkeit von Forderungen des Subunternehmers
(§ 641 II BGB)
e) Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, Druckzuschlag
(§ 641 III BGB)
f) Bauhandwerkersicherungshypothek und Erhöhung der Sicherheiten
zur Abdeckung von Nebenforderungen (§ 648a BGB)
Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
I. Gründe zum Erlaß des neuen Gesetzes
Das Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag vor dem Hintergrund zunehmend
langer Zeiträume, innerhalb derer fällige Forderungen beglichen
werden als gesetzgeberische Maßnahme zur Verbesserung der Zahlungsmoral,
verabschiedet.
Insbesondere sollte durch den Erlaß dieses Gesetzes den kleineren
und mittleren Betrieben im Bereich der Bauwirtschaft geholfen werden.
Gerade in diesem Bereich machen sich nämlich die Auftraggeber
die Vorleistungspflicht der Hersteller zu nutzen, indem sie die Zahlung
unter Berufung auf Mängel des Werkes zurückhalten.
Ob die gerügten Mängel tatsächlich gegeben sind oder
nicht erfordert dann oftmals eine aufwendige und zeitraubende Prüfung,
während der der Unternehmer seine Kosten aus eigener Kraft tragen
muss und der Besteller sich eine Art „Justizkredit“ verschafft und die
zu erbringenden Zahlungen zunächst anderweitig einsetzten kann.
Um diesem Mißstand Abhilfe zu leisten, wurde am 17.03.2000 das
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen verabschiedet.
II. Wesentliche Änderungen
1. Im wesentlichen beinhaltete das Gesetz zwei Neuerungen innerhalb
des allgemeinen Schuldrechts:
a) Der Schuldner kommt jetzt auch ohne vorherige Mahnung in Verzug,
wenn er 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer
gleichwertigen Zahlungsaufforderung noch nicht geleistet hat.
Mit dieser Regelung orientiert sich das Gesetz an den Vorschlägen
der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung
des Zahlungsverzuges im Handelsverkehr.
Die Einführung der Neuerung, daß der Schuldner auch ohne
vorherige Mahnung in Verzug geraten kann, ist durchaus positiv zu sehen;
schließlich ist es auch einem Nichtkaufmann sehr wohl möglich,
anhand von Rechnung zu erkennen, daß er eine bestimmte Geldschuld
zu erbringen hat.
Auch wird der Verbraucherschutz innerhalb dieser neuen Regelung nicht
außer Acht gelassen, da die Vorschrift nur bei einer Änderung
zugunsten des Verbrauchers und nicht zu dessen Lasten zur Disposition der
Parteien steht. Weiter kann die Frist nicht innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
negativ für den Besteller abgeändert werden, da laut dem Willen
des Gesetzgebers die Frist durchaus zum Leitbild des § 284 III BGB
zählt. Eine Verkürzung der Frist wäre daher immer nach §
9 AGBG eine unangemessene Benachteiligung und somit unwirksam.
Durch die Regelung werden dem Rechnungssteller auch Pflichten aufgegeben,
die den bisherigen Ablauf der Rechnungsstellung beeinflussen. Er ist für
den Zugang der Rechnung beweisbelastet. Für die Praxis heißt
das, daß die Rechnung per Einschreiben und Rückschein oder zumindest
vorab per Fax versendet werden muß.
b) Um einen höheren Druck auf den Schuldner auszuüben, wird
gleichzeitig der Verzugszins erhöht: von bisher 4% auf jetzt
5% über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-G
( § 288 I 1 BGB).
Eine Erhöhung der Zinsen war zweifelsohne erforderlich. Der Zinssatz
von 4 %
befand sich nämlich auf dem gleichen Niveau, wie zum Zeitpunkt
des In-Kraft
Tretens des BGB und das war im Jahre 1903.
Das Ziel der Verzugszinsen, den Schuldner zur pünktlichen Zahlung
anzuhalten, konnte mit dem alten Zinssatz nicht erreicht werde, denn
aufrgund der zwischenzeitlichen Geldentwertung lag der gesetzliche Verzugssinz
wesentlich niedriger als die Kreditzinsen der Bank.
Erhofft wird von der Neuerung, dass sie insbesondere zu einer Entlastung
der Gerichte beitrage, die im geringeren Maße als bisher mit Beweisaufnahmen
im Rahmen der Prüfung des Verzugsschadens (§§ 288 II, §
286 I BGB) belastet werden.
Durch die Erhöhung der Verzugszinsen wird die Norm nun wieder
ihrem Anspruch, dem Schuldner keinen finanziellen Anreiz für eine
Zahlungsverweigerung zu geben, durchaus gerecht.
2. Besonders die Zahlungsmoral im Werkrecht war lange Zeit Sorgenkind
der klein und mittelständigen Unternehmen. Deshalb sieht das Gesetz
weitere Vereinfachungen insbesondere im Werkvertragsrecht vor:
a) Durch den neu eingeführten § 632 a BGB steht dem Unternehmer
nun ein Recht zu, Abschlagzahlungen für in sich geschlossene Teile
des Werkes sowie für Stoffe, oder Bauteile, die eigens angefertigt
oder angeliefert worden sind, zu verlangen. Dies kann jedoch nur gelten,
sofern dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes den Stoffen oder
Bauteilen übertragen wird oder eine Sicherheit hierfür durch
den Unternehmer erbracht werden kann.
Durch diese Regelung wird im wesentlichen die Vorleistungspflicht des
Unternehmers beseitigt. Eine Norm mit einem ähnlichen Inhalt besteht
in § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B zwar schon. § 632a BGB hat aber zum
einen gegenüber dieser Norm einen weiteren Anwendungsbereich, zum
anderen muß die VOB und somit § 16 Nr. 1 I VOB/B nicht mehr
ausdrücklich vereinbart werden.
b) Auch die neue Fassung des § 640 I BGB privilegiert den Unternehmer:
es ist nun nicht mehr möglich, die Abnahme wegen unwesentlicher
Mängel zu verweigern. Zugleich wird ein Übernahmesurrogat
bei Nichtabnahme innerhalb einer gesetzlichen Frist trotz Abnahmefähigkeit
des Werkes eingeführt.
Diese Regelung beinhaltet ebenfalls keine völlige Neuerung. Bisher
galt ebenfalls, dass der Unternehmer die Abnahme des Werkes nicht wegen
unwesentlicher Mängel verweigern kann, denn die Abnahmefähigkeit
war nie der Mangelfreiheit gleichzusetzen. Die Vorschrift erfüllt
somit vorrangig eine Klarstellungsfunktion; zumal auch hier eine entsprechende
Norm, § 13 Nr. 3 VOB/B bereits existiert, sofern die Geltung der VOB
vereinbart war. Es erfolgt somit eine Harmonisierung aller Werkverträge,
unabhängig davon, ob die VOB gilt oder nicht.
Weiterhin bestimmt die Vorschrift, daß es der Abnahme gleichsteht,
wenn er Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten
angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtete ist.
Durch diese Regelung werden unter anderem Unklarheiten beseitigt, ob
die Werklohnklage des Unternehmers bei fehlender Abnahme schlüssig
ist oder nicht.
Laut § 640 I 2 BGB ist nun ausdrücklich vorgeschrieben, dass
der Anspruch auf den Werklohn auch dann fällig ist, wenn erstens das
Werk vollendet und abnahmefähig ist, und zweitens eine vom Unternehmer
gesetzte Frist zur Abnahme vom Besteller nicht genutzt worden ist.
Es wird damit eine Abnahme fingiert, die allein an den Ablauf einer
Frist geknüpft wird. Dadurch wird insbesondere eine Vereinfachung
und Beschleunigung des Verfahrens bewirkt.
In der Praxis heißt das, daß der Unternehmer dem Besteller
jeweils unter Fristsetzung auf einen kalendermäßig bestimmten
Tag eine Frist zur Abnahme setzen muß. Dieses Fristsetzungsschreiben
sollte ebenfalls so versandt werden, dass der Zugang nachgewiesen werden
kann.
c) Eine ähnliche Regelung beinhaltete der § 641 a BGB:
danach soll dem Unternehmer bei Verweigerung der Abnahme unter
Berufung auf angebliche Mängel des Werkes die Möglichkeit zustehen,
durch einen Gutachter bescheinigen zu lassen, dass das Werk oder
wenigstens Teile davon hergestellt und frei von Mängel sind. Durch
diese Möglichkeit wird die Abnahme durch den eigentlichen Besteller
ersetzt und der Unternehmer kann seinen Anspruch im Urkundenprozeß
einklagen.
Bisher war es dem Unternehmer nur möglich, seinen Anspruch ohne
Abnahme einzuklagen, wenn er die Klage auf Vergütung mit der Klage
auf Abnahme verband.
Eine sofortige Zahlungsklage war bis zum Erlaß des Gesetzes nur
denkbar, sofern der Beklagte zur Abnahme verpflichtet war.
Durch die neu eingeführte Fertigstellungsbescheinigung wird dem
Unternehmer nun eine vorläufige Titulierung seines Anspruches im Urkundenprozeß
möglich sein.
Dies stellt eine bedeutsame Verbesserung der Unternehmerrechte dar.
Der Urkundensprozeß ist eine besondere Prozeßform, in der
sowohl die Ansprüche, als auch die gegnerischen Einwendungen nur durch
Urkunden im Sinne der ZPO als Beweismittel in das Verfahren eingeführt
werden können. Andere Beweismittel, wie z.B. Zeugen, sind nicht zulässig.
Die Folge hieraus ist, daß es dem Besteller nahezu unmöglich
ist sich zu verteidigen, es sei denn der Unternehmer hat die Mängel
schriftlich bestätigt oder sie in dem Gutachten angeführt.
Diese Prozeßform spart viel Zeit und Geld.
c) Das neue Gesetz stärkt auch die Rechte von Subunternehmern
in wesentlicher Form. Bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hauptauftragnehmer
seine Vergütung erhalten hat, wird auch die Forderung des Subunternehmers
fällig.
Es soll damit dem durchaus nicht unüblichen Verhalten der Generalunternehmer,
sich gegenüber den Subunternehmern auf die Mangelhaftigkeit des Werkes
zu berufen und die bereits erhaltenen Abschlagzahlungen nicht an sie weiter
zureichen, entgegen gewirkt werden.
Das heißt, dass die Abnahme und Zahlung durch den Besteller an
dem Generalunternehmen unmittelbar auch dem Subunternehmer hilft und seine
Ansprüche fördert.
d) § 641 III BGB erhält eine Neuerung zugunsten des Bestellers,
den sogen. Druckzuschlag: Dem Besteller, der die Beseitigung eines Mangels
verlangen kann, wird hier das Recht zugesprochen, nach der Abnahme Zahlungen
in Höhe von mindestens dem Dreifachen des Betrages, der für die
Beseitigung des Mangels erforderlich ist, zu verweigern.
Durch § 641 III BGB wird dem Besteller das Recht nach Abnahme
und somit auch nach Fälligkeit der Werklohnforderung eingeräumt,
einen sogen. Druckzuschlag für die Beseitigung von Mängeln
einzubehalten.
Der dem Besteller zunächst zustehende Anspruch auf Erfüllung
konkretisiert sich nach der zwingenden Abnahme bei lediglich unwesentlichen
Mängeln des Werkes in einen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Die
Vorschrift regelt damit ein besonderes Zurückhaltungsrecht für
den Besteller, das ihm jedoch nur zusteht, wenn er die Mängelbeseitigung
verlangen kann.
Durch die Einführung des Druckzuschlages wurde nun die bisherige
Rechtsprechung des BGH zur Höhe des Zurückbehaltes in das Gesetz
eingefügt. Der Besteller darf somit mindestens das Dreifache einbehalten,
was zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist. Bei wesentlichen Mängeln
kann das dazu führen, dass die gesamte Werklohnforderung bis zur Beseitigung
der Mängel einbehalten werden kann.
e) Auch werden durch das neue Gesetz in § 648a BGB die Sicherheiten
zugunsten der Unternehmer erweitert. Es soll fortan nicht mehr nur möglich
sein, Sicherheiten für die Hauptleistungen zu verlangen; dem Unternehmer
sollen vielmehr auch für die von ihm zu erbringenden Nebenleistungen
Sicherheiten zustehen. Dabei wird die Höhe der Nebenkosten pauschal
auf 10% veranschlagt.
Gleichzeitig wird der Schadensersatzanspruch des Bauhandwerkers auf
5% der Vergütungssumme festgelegt, wenn der Besteller im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Sicherungsverlangen kündigt.
Durch die Vorschrift werden zwei Vermutungen aufgestellt.
- Zunächst wird davon ausgegangen, daß der Besteller kündigt,
um der Stellung der Sicherung zu entgehen, wenn seine Kündigung zeitnah
zum Sicherungsverlangen des Unternehmers erfolgt.
Der Besteller kann jedoch den Beweis antreten, dass dies nicht zutrifft.
- Weiterhin wird angenommen, daß dem Unternehmer eine Schaden
von 5% seiner Vergütung durch die Kündigung des Bestellers entstanden
ist. Auch hier steht dem Besteller der Beweis eines niedrigeren und dem
Unternehmer der Beweis eines höheren Schadens offen.
Rechtsanwälte Panke und Partner Wuppertal, Rechtsanwalt Tim Geißler,
20.10.2000
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